EFRAG Indossierung von IFRS 19

Aktueller Stand

EFRAG hat am 21. Mai 2025 den Entwurf einer Indossierungsempfehlung zu IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben veröffentlicht und zur Konsultation gestellt (weitere Informationen).

Darin kommt EFRAG zu dem vorläufigen Schluss, dass IFRS 19 die Kriterien für eine Übernahme in die EU erfüllt, und empfiehlt daher die Übernahme von IFRS 19.

Rückmeldungen zum DEA sind bis zum 3. September 2025 erbeten.

Endorsement Advice Request der Europäischen Kommission

EFRAG hat am 17. September 2024 von der Europäischen Kommission die Aufforderung zur Abgabe einer Übernahmeberatung zu IFRS 19 erhalten. Zusätzlich zur Beurteilung der technischen Übernahmekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU bittet die Europäische Kommission EFRAG um

  • eine eingehende Kosten-Nutzen-Analyse, in der untersucht wird, wie hoch die potenziellen Einsparungen wären und wie viele Unternehmen in der EU von IFRS 19 betroffen wären, und
  • eine Analyse der Unterschiede zwischen den Angabevorschriften von IFRS 19 und der EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU).

Zielsetzung und Indossierungsprozess

Entsprechend der IAS-Verordnung der EU sind die vom IASB veröffentlichten IFRS für deren Anwendung in der EU in europäisches Recht zu übernehmen (Indossierung). Hierzu erarbeitet EFRAG in Zusammenarbeit mit Interessenvertretern eine Empfehlung und prüft, ob die fachlichen Kriterien der IAS-Verordnung für eine Indossierung erfüllt sind und ob die Implementierung eines Standards oder einer Änderung für das europäische Gemeinwohl zuträglich sind (conduciveness for the European public good).

Sofern die Standards Advice Review Group EFRAGs Indossierungsempfehlung befürwortet, erstellt die Kommission einen Verordnungsentwurf zur Übernahme. Hierüber hat dann das Accounting Regulatory Committee abzustimmen. Nach einem positiven Votum haben das Europäische Parlament und der Ministerrat der Europäischen Union drei Monate Zeit, um ihr Veto gegen den Verordnungsentwurf der Kommission einzulegen. Erfolgt kein Einspruch oder ist diese Frist verstrichen, wird der Verordnungsentwurf von der Kommission verabschiedet und der Standard im Amtsblatt mit dem in der Verordnung genannten Anwendungsdatum veröffentlicht.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 42. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 14.07.2025
  • 42. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 14.07.2025
  • 41. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.06.2025
  • 41. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.06.2025
  • Indossierung IFRS 19

    Der FA FB informierte sich über den Entwurf der Indossierungsempfehlung (DEA) zu IFRS 19, den EFRAG im Mai 2025 veröffentlicht und zur Konsultation gestellt hatte.

    Auf Bitte der KOM hat EFRAG in dieser DEA zusätzlich zur Beurteilung der fachlichen Übernahmekriterien

    • eine eingehende Kosten-Nutzen-Analyse, in der untersucht wird, wie hoch die potenziellen Einsparungen aufgrund der reduzierten Angabevorschriften durch IFRS 19 und wie viele Unternehmen in der EU von IFRS 19 betroffen wären und
    • eine Analyse der Unterschiede zwischen den Angabevorschriften von IFRS 19 und der EU-Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU)

    vorgelegt. In der DEA kommt EFRAG vorläufig zu dem Schluss, dass IFRS 19 die Kriterien für eine Übernahme in der EU erfüllt, und empfiehlt daher die Übernahme von IFRS 19.

    Der FA FB diskutierte sodann die Inhalte der DEA. Er erörterte insb. das Kosten-Nutzen-Verhältnis des neuen Standards. Aus Erstellersicht wurde darauf hingewiesen, dass der neue Standard zu Effizienzgewinnen bei der Erstellung des Abschlusses von Tochterunternehmen führen kann, vorausgesetzt, die IFRS-Anwendung ist im Sitzland des Tochterunternehmens für den Jahresabschluss gestattet oder verpflichtend vorgeschrieben. Die Effizienzgewinne sollten aus Konzernsicht dabei umso höher ausfallen, je zentralisierter die Berichterstattung im Konzern erfolgt (z.B. über Shared Servicecenter). Gleichzeitig sei anzuführen, dass IFRS 19 keine hohen Implementierungskosten verursachen wird, da die betroffenen Tochterunternehmen die IFRS für Zwecke der Konzernberichterstattung (d.h. IFRS Reporting Packages) bereits anwenden.

    Der FA FB unterstütze daher die positive Indossierungsempfehlung von EFRAG. Der FA FB beschloss, zur DEA eine Stellungnahme abzugeben.

    Zur von EFRAG in Appendix 3 der DEA vorgelegten Analyse der Unterschiede zwischen den Angabevorschriften von IFRS 19 und der EU-Bilanzrichtlinie wies der FA FB darauf hin, dass die von EFRAG aufgezeigten Unterschiede zwischen den Angabevorschriften der Bilanzrichtlinie und den vollständigen IFRS kein Informationsdefizit von IFRS 19 darstellen. Vielmehr handelt es hierbei überwiegend um Angabevorschriften, die für kapitalmarktorientierte Unternehmen weiterhin anwendbar bleiben.

    Der FA FB wird die Befassung mit der DEA zu IFRS 19 in seiner 42. Sitzung fortsetzen.