EFRAG Indossierung von IFRS 20

Aktueller Stand

Im Mai 2026 veröffentlichte der IASB den IFRS 20 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities. Der Standard gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Derzeit ist geplant, dass EFRAG Anfang 2027 den Draft Endorsement Advice zur Konsultation veröffentlicht und im Juni/Juli 2027 den Final Endorsement Advice an die Europäische Kommission übermittelt. Auf Grundlage dieses Zeitplans wird erwartet, dass IFRS 20 ab Januar 2028 für die Anwendung in der Europäischen Union übernommen werden kann.

Endorsement Advice Request der Europäischen Kommission

EFRAG hatte am 26. Juni 2026 von der Europäischen Kommission die Aufforderung zur Abgabe einer Übernahmeberatung zu IFRS 20 erhalten. Zusätzlich zur Beurteilung der üblichen technischen Übernahmekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 hat die Europäische Kommission die EFRAG um eine eingehende Analyse der potenziellen Auswirkungen einer einjährigen Verschiebung des Inkrafttretens von IFRS 20 auf den 1. Januar 2030 mit Zulässigkeit einer vorzeitigen Anwendung gebeten.

Zielsetzung und Indossierungsprozess

Entsprechend der IAS-Verordnung der EU sind die vom IASB veröffentlichten IFRS für deren Anwendung in der EU in europäisches Recht zu übernehmen (Indossierung). Hierzu erarbeitet EFRAG in Zusammenarbeit mit Interessenvertretern eine Empfehlung und prüft, ob die fachlichen Kriterien der IAS-Verordnung für eine Indossierung erfüllt sind und ob die Implementierung eines Standards oder einer Änderung für das europäische Gemeinwohl zuträglich sind (conduciveness for the European public good).

Sofern die Standards Advice Review Group EFRAGs Indossierungsempfehlung befürwortet, erstellt die Kommission einen Verordnungsentwurf zur Übernahme. Hierüber hat dann das Accounting Regulatory Committee abzustimmen. Nach einem positiven Votum haben das Europäische Parlament und der Ministerrat der Europäischen Union drei Monate Zeit, um ihr Veto gegen den Verordnungsentwurf der Kommission einzulegen. Erfolgt kein Einspruch oder ist diese Frist verstrichen, wird der Verordnungsentwurf von der Kommission verabschiedet und der Standard im Amtsblatt mit dem in der Verordnung genannten Anwendungsdatum veröffentlicht.