EFRAG Sektorspezifische EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards

Aktueller Stand

Seit Anfang 2023 befassen sich sowohl das EFRAG SR Board als auch die EFRAG SR TEG intensiv mit sog. Arbeitspapieren (Working Papers) zu fünf sektorspezifischen EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS). Die Arbeitspapiere umfassen den SEC 1 zur Sektorklassifikation und die Sektoren:

  • Agriculture, Farming & Fishing,
  • Mining, Quarrying & Coal,
  • Oil & Gas, sowie
  • Road Transport.

Die auf den Arbeitspapieren basierenden Konsultationsentwürfe (Exposure Drafts) der sektorspezifischen ESRS sollen voraussichtlich noch im zweiten Halbjahr 2023 öffentlich mit einer Frist von 120 Tagen konsultiert werden. Nach dieser Konsultationsphase wird EFRAG die Konsultationsergebnisse in seinen Fachgremien diskutieren und die finalen Entwürfe zu diesen sektorspezifischen ESRS anschließend an die Europäische Kommission übergeben, welche diese dann voraussichtlich in 2025 als delegierte Rechtsakte erlassen wird.

Ein weiterer Satz sektorspezifischer ESRS ist bereits für die Ausarbeitung vorgesehen. Die entsprechenden Entwürfe würden aber erst im folgenden Jahreszyklus an die Europäische Kommission übergeben werden.

Der Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung des DRSC befasst sich seit seiner Sitzung am 24. Januar 2023 mit dem Stand der Entwicklung der sektorspezifischen ESRS. Zudem führt das DRSC seit März 2023 nicht-öffentliche Gruppendiskussionen mit Sektorexperten durch, um die Inhalte der Arbeitspapiere zu den sektorspezifischen ESRS zu diskutieren.

Hintergrund

Am 5. Januar 2023 ist die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive, Richtlinie (EU) 2022/2464) in Kraft getreten, deren Bestimmungen die bisherige CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) ablösen und u.a. die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) geändert haben. Die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von EU-Unternehmen und bestimmten Drittstaatenunternehmen sollen mit der CSRD umfassend erweitert und vereinheitlicht werden. Die Berichtspflichten der CSRD werden durch die ESRS präzisiert, welche durch die Europäische Kommission mittels delegierter Rechtsakte erlassen werden (Art. 29b Abs. 1 BilanzRl). Die fachlichen Vorarbeiten zu den ESRS wurden der EFRAG übertragen, welche die ESRS-Entwürfe als fachliche Empfehlung an die Europäische Kommission übermittelt (ErwG 39 CSRD).

Die ESRS sollen auch sektorspezifische Nachhaltigkeitsthemen behandeln (Art. 29b Abs. 1 Unterabs. 3 Nr. 2 BilanzRl), weshalb der Arbeitsauftrag der Europäischen Kommission an die EFRAG auch die Erarbeitung sektorspezifischer ESRS umfasst. Das aktuelle Arbeitspapier zu ESRS SEC 1 zur Sektorklassifikation enthält eine Übersicht mit ca. 40 Sektoren, für die in den nächsten Jahren sektorspezifische ESRS erarbeitet werden soll.

DRSC-Briefing Paper

Das DRSC stellt mit dem Briefing Paper einen Kurzüberblick über die künftigen sektorspezifischen Berichtspflichten zur Verfügung, um betroffenen Unternehmen angesichts der dynamischen Entwicklungen einen aktuellen Stand zu den Arbeiten der EFRAG an sektorspezifischen ESRS und eine erste Orientierung für die Umsetzung zu geben.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 16. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 25.04.2023
  • 16. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 25.04.2023
  • EFRAG Sektor-WP vs. DRSC-Empfehlungen (Dez 22)

    Die aktuellen Working papers der EFRAG zu sektorspezifischen Standards (ESRS SEC 1, ESRS Mining, Quarrying and Coal, ESRS Oil & Gas, ESRS Agriculture, Farming and Fishing sowie ESRS Road Transport) waren Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts. Der Mitarbeiterstab stellte den Stand der Arbeiten den Kernaussagen der DRSC-Stellungnahme vom Dezember 2022 (Sektorabgrenzung, Fokussierung, Orientierung an internationalen Standards) gegenüber. Ziel der Sitzung war die Gewinnung von Ansichten des FA, inwiefern die aktuellen Working papers vor dem Hintergrund dieser Kernaussagen zu beurteilen sind.

    Bezgl. der Sektorabgrenzung bzw. -definition gem. ESRS SEC 1 thematisierte der FA den Gleichlauf mit Abgrenzung und Definition der Wirtschaftstätigkeiten gem. EU-Umwelttaxonomie und stellte fest, dass aufgrund der hohen Granularität der Umwelttaxonomie eine identische Abgrenzung bzw. Definition nicht praktikabel, eine Überleitbarkeit jedoch sinnvoll wäre. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Anwendungsbereiche (Umwelttaxonomie: wesentlicher Beitrag zu Umweltzielen; ESRS: Angaben zum nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensverhalten bzgl. des gesamten Nachhaltigkeitsspektrums) sei eine vollständige Überleitbarkeit jedoch möglicherweise nicht sinnvoll. Der FA stellte fest, dass in den vorliegenden Arbeitspapieren der EFRAG die narrative Sektorbeschreibung nicht vollständig mit der auf NACE-Codes basierenden Abgrenzung übereinstimmt. Falls dies (wie im konkreten Fall des Papiers zu Oil & Gas) intendiert ist, müsse im Standard klargestellt werden, welcher Teil der Sektordefinition (narrative Beschreibung oder NACE-Codes) einschlägig ist.

    Der FA stellte außerdem fest, dass sich die Abgrenzung von Sektoren zwar vorrangig an der Gleichartigkeit nachhaltigkeitsbezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen orientiert, eine stärkere Orientierung an den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Wirtschaft dennoch wünschenswert sei. Diskutiert am Beispiel „Road transport“ erscheine die Aufteilung von Logistik-Aktivitäten auf verschiedene Transportwege (Road und other) nicht auf den ersten Blick intuitiv, da viele Unternehmen die Aktivität Logistik gesamtheitlich ansehen und auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen gesamtheitlich steuern würden. Hier sei zumindest zu diskutieren, warum die Gleichartigkeit bei unterschiedlichen Transportwegen nicht besteht. Im Gegensatz hierzu scheint der Sektor Agriculture, Farming and Fishing (AFF) jedoch im Working paper besser abgegrenzt, da die Urproduktion ein von nachgelagerten Tätigkeiten (Nahrungsmittelindustrie) differenziertes Nachhaltigkeitsprofil aufweise. Allerdings werden vom AFF kaum Betriebe in Deutschland erfasst werden, da deren Größe in der Regel nicht die Schwellenwerte für große haftungsbeschränkte Unternehmen überschreiten wird. Diese Betriebe werden voraussichtlich erst später über die Wertschöpfungskette mittels des Sektorstandards Food & Beverages erfasst werden.

    Der FA kritisierte zudem die unzureichend klare Regelung zur Identifikation relevanter ESRS-Sektoren anhand des Umsatzkriteriums: Beispielsweise sei unklar, ob sich ein Hersteller von landwirtschaftlichen Düngemitteln (durch chemische Prozesse) dem AFF-Sektor zuordnen muss, da der Umsatz mit Unternehmen realisiert wird, die auf diesem Sektor tätig sind.

    Die Diskussion im FA zur Fokussierung konzentrierte sich auf den Ansatz zur Anwendung der Wesentlichkeitseinschätzung. Der FA sprach sich mehrheitlich für den Ansatz des EFRAG SRB aus, welcher einen zum Set 1 der ESRS konsistenten Umgang befürwortet hatte; es gab aber auch (wenn auch in geringerem Umfang) Zustimmung für den Ansatz der EFRAG SR TEG. Befürworter des SRB-Ansatzes führten als Grund an, dass selbst bei einer grundsätzlich sinnvollen Einordnung von Unternehmen in den Anwendungsbereich eines Sektor-ESRS unterschiedliche Nachhaltigkeitsprofile vorliegen können. Diese Unterschiedlichkeit dürfe nicht uniformen Berichtspflichten unterworfen werden, da diese das Risiko von verzerrten Informationen und falschen Schlussfolgerungen bei Adressaten bergen. Zudem wurde der Eindruck geteilt, dass die Sektorstandards zu einem Auffangbecken für jene Anforderungen werden, welche im Zuge der Entwicklung des Set 1 nach der Konsultationsphase gestrichen worden waren.

    Bezgl. der Orientierung an internationalen Standards wurde grundsätzlich angeregt, die ggü. SASB und GRI vorgebrachten Kritikpunkte für eine bessere Abgrenzung/Erarbeitung der Sektor-ESRS zu berücksichtigen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die Berichtsanforderungen bei den Adressaten der Berichterstattung tatsächlich zu relevanten Informationen führen.

    Schließlich wurde betont, dass eine detaillierte Beurteilung der Working papers vor dem Hintergrund der geänderten Prioritäten der EFRAG zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt sei.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
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Lüdenbach, Norbert Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu weiteren Gesetzesänderungen Überblick über den Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes StuB, 07/2024, 241 ff. 2024
Zwirner, Christian/ Boecker, Corinna Einzelfragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS IRZ, 04/2024, 149 ff. 2024
Gehrer, Judith/ Gilles, Elena/ Lenz, Tonie/ Median, Amina Berichterstattung zu Treibhausgasemissionen von Finanzinstituten – eine Analyse des Status quo IRZ, 04/2024, 171 ff. 2024