IASB Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen: Angaben
Aktueller Stand
Der IASB hat nach Auswertung der erhaltenen Rückmeldungen mit seinen Beratungen zur Finalisierung des Standardentwurfs begonnen.
Wesentliche Entscheidungen des IASB betreffen Folgendes:
- Der IASB hat in seiner Sitzung im Juni 2022 beschlossen, seinen Vorschlag eines neuen IFRS, wie er im Exposure Draft Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures dargelegt ist, weiterzuverfolgen und sich auf einen Projektplan für die Finalisierung diesen neuen Rechnungslegungsstandards geeinigt.
- In seiner Sitzung im Mai 2022 hat der IASB beschlossen, dass der neue Rechnungslegungsstandard zunächst nur für Tochtergesellschaften, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen, anwendbar sein soll. Dies entspricht dem im Entwurf ED/2021/7 vorgeschlagenen Anwendungsbereich. Eine Ausweitung des Anwendungsbereich könne jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (nach Fertigstellung des Standardentwurfs, z.B. im Rahmen des PiR zu diesem IFRS) erwogen werden.
- In seiner Sitzung im Oktober 2022 hat der IASB die Zielsetzung des neuen Rechnungslegungsstandard bekräftigt und beraten, wie die er die Rückmeldungen zu Gegenstand und Umfang der Angabevorschriften, die für Tochterunternehmen verpflichtend sein sollten, im Rahmen seiner Redeliberations systematisch abarbeiten kann.
- In seiner Sitzung im Dezember 2022 hat der IASB vorläufig beschlossen, dass die Angabevorschriften von IFRS 8, IFRS 17 und IAS 33 – wie im ED vorgeschlagen – vollumfänglich (d.h. ohne jegliche Erleichterungen) für Tochterunternehmen anzuwenden sein sollen.
- In seiner Sitzung im Januar 2023 hat der IASB seine Entscheidung bekräftigt, dass Änderungen an dem neuen Rechnungslegungsstandard jeweils dann überprüft und vorgenommen werden sollen, wenn der IASB einen Entwurf zur Änderung der „full IFRS“ veröffentlicht.
Darüber hinaus hat der IASB bereits über einzelne Angabevorschriften bzw. die für Tochterunternehmen vorgeschlagenen Erleichterungen (u.a. zu Angaben nach IAS 34 sowie zu den Übergangsvorschriften) beraten. Der Fokus der weiteren IASB-Befassungen wird auf den Beratungen zum Umfang der Angabevorschriften bzw. dem Umfang der Erleichterungen für Tochterunternehmen liegen. So ist für die Sitzung des Global Preparers Forum (GPF) im März 2023 eine Befassung zu den Angabevorschriften nach IFRS 7 und IFRS 12 vorgesehen.
IASB Entwurf ED/2021/7
Der IASB hat am 26. Juli 2021 den Entwurf ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures veröffentlicht und zur Kommentierung gestellt (weitere Informationen).
Damit hat der IASB einen Standardentwurf vorgelegt, der es Unternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen (d.h. Unternehmen, die keine Finanzinstitute oder börsennotiert sind), erlauben würde, die IFRS mit einer reduzierten Anzahl von Angabepflichten in ihrem Einzelabschluss (oder einem Teilkonzernabschluss) anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung des Standardentwurfs ist, dass das Unternehmen am Ende der Berichtsperiode:
- ein Tochterunternehmen (iSv IFRS 10) ist,
- keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegt und
- ein oberstes oder zwischengeschaltetes Mutterunternehmen hat, das einen der Öffentlichkeit zugänglichen Konzernabschluss erstellt, der in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde.
Der vorgeschlagene IFRS zielt darauf ab, die Berichterstattung dieser Tochterunternehmen zu vereinfachen und gleichzeitig den Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten gerecht zu werden.
Stellungnahmen waren möglich bis zum 31. Januar 2022.
Das DRSC hat am 31. Januar 2022 seine Stellungnahme zum Entwurf an den IASB übermittelt.
Hintergrund
Der IASB hatte das Projekt als Reaktion auf Rückmeldungen, die er im Rahmen der Agenda-Konsultation 2015 erhalten hatte, in sein Arbeitsprogramm aufgenommen. Stakeholder hatten den IASB gebeten, einem Tochterunternehmen, das in den IFRS-Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen wird, zu gestatten, für den Einzelabschluss die IFRS mit reduzierten Angabepflichten anzuwenden.
Mit dem Entwurf reagiert der IASB auf das erhaltene Feedback:
- Viele Tochterunternehmen unterliegen keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht. Ein Tochterunternehmen, das die IFRS in seinem (Einzel-)Abschluss anwenden möchte, hätte jedoch die gleichen Angaben wie öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen zu machen.
- Der „IFRS for SMEs“ kann für einige Tochterunternehmen unattraktiv sein, weil sie an ihre Muttergesellschaft nach IFRS berichten, die andere Anforderungen als der „IFRS for SMEs“ vorsehen können.
- Die Anwendung lokaler GAAP oder des „IFRS for SMEs“ erfordert zusätzliche Buchhaltungsunterlagen, was Ressourcen verbraucht und die Kosten für die Erstellung von Abschlüssen für diese Tochtergesellschaften erhöht.
Der im ED/2021/7 vorgeschlagene neue IFRS zielt damit darauf ab, die Berichterstattung dieser Tochterunternehmen zu vereinfachen und gleichzeitig den Informationsbedürfnisse ihrer Abschlussadressaten gerecht zu werden.
Hinzuweisen ist darauf, dass – auch wenn der finale Standard in Europäisches Recht übernommen wird – so bleibt der Anwendungsbereich für deutsche Tochterunternehmen von der Umsetzung der IAS-Verordnung im Handelsrecht bestimmt. Dieses sieht gegenwärtig lediglich die befreiende Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB vor, jedoch keine Befreiung von der originären Erstellung von Jahresabschlüssen nach HGB.
Stellungnahme des DRSC zum IASB-Entwurf
Das DRSC hat am 31. Januar 2022 seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2021/7 Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen: Angaben an den IASB übermittelt.
In unserer Stellungnahme unterstützen wir die Zielsetzung des IASB, einen IFRS mit reduzierten Angabepflichten für Tochterunternehmen zu entwickeln. Der Standardentwurf würde erhebliche Erleichterungen für Tochterunternehmen bedeuten, da der IASB eine deutliche Reduzierung der Angabevorschriften im Vergleich zu den Angabevorschriften der IFRS (z.B. in Bezug auf die Angaben nach IFRS 7, IFRS 12 und IFRS 13) vorschlägt.
Darüber hinaus unterstützen wir den Vorschlag des IASB, den Anwendungsbereich des Standardentwurfs vorerst auf Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen, zu beschränken. Zugleich regen wir jedoch an zu gegebener Zeit zu überprüfen, ob der Anwendungsbereich ausgeweitet werden könnte.
Des Weiteren weisen wir in unserer Stellungnahme daraufhin, dass – auch wenn der finale Standard in Europäisches Recht übernommen wird – der Anwendungsbereich für deutsche Tochterunternehmen von der Umsetzung der IAS-Verordnung (Verordnung (EU) 1606/2002) im Handelsgesetzbuch bestimmt bleibt. Da die befreiende Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB in der Praxis bislang kaum genutzt wird und etwaig wahlweise nach IFRS erstellbare Teilkonzernabschlüsse (§ 315e Abs. 3 HGB) wegen der Konzernbefreiungsvorschriften in § 291 f. HGB regelmäßig nicht aufgestellt werden, wäre der Standardentwurf in erster Linie für ausländische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne relevant, sofern die Anwendung der IFRS im Einzelabschluss nach dem jeweiligen nationalen Recht des Tochterunternehmens gestattet ist.
Den vom IASB verfolgten Ansatz zur Entwicklung der reduzierten Angabevorschriften unterstützen wir. In Anbetracht der Entscheidung des IASB, grundsätzlich auf die Angabevorschriften des IFRS for SMEs abzustellen, sofern keine Unterschiede im Hinblick auf die Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu den IFRS vorliegen, erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die vorgeschlagenen Angabevorschriften in einigen Fällen über die Angabevorschriften des IFRS for SMEs hinausgehen. Andererseits erachten wir einzelne Angabevorschriften der IFRS weiterhin als entscheidungsnützlich, die jedoch bislang weder im IFRS for SMEs noch im Standardentwurf vorgesehen sind. In unserer Stellungnahme regen wir daher an, dass der IASB diese Unterschiede im Einzelnen darlegt und begründet.
Weiterhin erscheinen die Struktur und der Aufbau des Standardentwurfs wenig anwenderfreundlich, da zum Teil in Fußnoten auf ausgewählte Angabevorschriften in den IFRS, die für Tochterunternehmen bestehen bleiben, verwiesen wird. In unserer Stellungnahme empfehlen wir dem IASB daher, die für Tochterunternehmen relevanten Vorschriften (d.h. sowohl die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der IFRS als auch die Angabevorschriften des Standardentwurfs) in einem einzigen, geschlossenen Dokument neu zusammenstellen.
Einzelheiten können der DRSC-Stellungnahme entnommen werden.
Aktivitäten von EFRAG
EFRAG hat am 25. Februar 2022 ihre Stellungnahme zum IASB ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures an den IASB übermittelt. Darin begrüßt EFRAG die Bemühungen des IASB, reduzierte Angabevorschriften für Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen, zu entwickeln und stimmt der Zielsetzung des Projekts zu.
EFRAG unterstützt grundsätzlich den vorgeschlagenen Anwendungsbereich des ED. EFRAG weist darauf hin, dass Stakeholder unterschiedliche Ansichten zum vorgeschlagenen Anwendungsbereich geäußert hatten. EFRAG erkennt an, dass ein breiter gefasster Anwendungsbereich Vorteile mit sich bringen würde, räumt jedoch auch ein, dass kein Konsens dahingehend besteht, ob und in welchem Umfang der Anwendungsbereich ausgeweitet werden sollte. In Anbetracht dessen spricht sich EFRAG zum gegenwärtigen Zeitpunkt dafür aus, dass der IASB sein Projekt mit dem derzeitigen Anwendungsbereich fortsetzt. Gleichzeitig empfiehlt EFRAG, dass der IASB vor der Veröffentlichung des neuen IFRS das Konzept des „Haltens von Vermögenswerten in treuhänderischer Eigenschaft“ klarstellt und in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des Standardentwurfs für Versicherungsunternehmen untersucht.
Ferner schlägt EFRAG zusätzliche Angaben vor, die für die Adressaten von Tochterunternehmen nützlich sein könnten, und zeigt Verbesserungsvorschläge zum Ansatz des IASB im Hinblick auf die Ableitung der reduzierten Angabevorschriften sowie zur Struktur des Standardentwurfs auf.
Zudem hat EFRAG am 9. Dezember 2021 ein Briefing zum Anwendungsbereich des IASB ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures veröffentlicht, um die Debatte zum IASB-Entwurf anzuregen (weitere Informationen). Das Briefing befasst sich insbesondere mit dem vom IASB vorgeschlagenen Anwendungsbereich aus der Perspektive von Unternehmen mit Sitz in der EU.
Ferner hat EFRAG eine Compability Study „EFRAG Secretariat Study of the EU Accounting Directive with the IASB’s Exposure Draft“ veröffentlicht, die sich mit der Frage beschäftigt, ob Unterschiede zwischen den vom IASB im ED/2021/7 vorgeschlagenen Angabevorschriften und der Bilanz-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) bestehen.