IASB Transfers of Investment Property (Amendments to IAS 40)
Aktueller Stand
Der IASB hat diese Änderung von IAS 40 ab 8. Dezember 2016 publiziert. Die Änderung ist ab 1. Januar 2018 anzuwenden. Die Indossierung in der EU steht derzeit noch aus; EFRAG hatte jedoch am 6. April 2017 bereits eine (positive) Indossierungsempfehlung ausgesprochen.
Hintergrund
Das IFRS IC erhielt eine Anfrage zur Anwendbarkeit von IAS 40.57 im Falle von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (im Folgenden „Anlageimmobilie“), die noch in der Entstehung/Entwicklung sind. Der Anfrage zufolge ist infolge der IAS 40-Änderung durch das AIP 2008 unklar, ob für den bezeichneten Sachverhalt eine Absichtsänderung bereits in der Entstehungs-/Entwicklungsphase zu einer Statusänderung („transfer“) führen soll – wofür die Änderung des Anwendungsbereichs (Tz. 8 und 9) durch das AIP 2008 spricht. Die abschließende Auflistung in Tz. 57 scheint jedoch dazu in Widerspruch zu stehen.
Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass IAS 40 tatsächlich unklar und eine Änderung von Tz. 57 erforderlich ist.
Inhalt
Mit dieser Änderung wird Tz. 57 in IAS 40 nun klargestellt; diese Tz. regelt, ob/wann ein Vermögensgegenstand in den/aus dem Status als eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie wechselt. Für das bisher als unklar geltende Fallbeispiel gilt somit, dass eine Absichtsänderung bereits in der Entstehungs-/Entwicklungsphase zu einer Statusänderung („transfer“) führen soll.
Nun wird das Prinzip in Tz. 57 gestärkt und die dortige Liste künftig als nicht abschließend ausformuliert. Weitere Änderungen am Wortlaut von IAS 40 wurden nicht vorgenommen.