ISSB Überarbeitung der SASB-Standards
Aktueller Stand
Am 26. März 2026 veröffentliche das International Sustainability Standards Board (ISSB) den Exposure Draft „Proposed amendments to the SASB Standards and IFRS S2 Industry-based Guidance“ (SASB ED).
Konsultiert werden Änderungen an den folgenden drei SASB-Standards sowie der dazugehörigen Industry-based Guidance:
- Landwirtschaftliche Produkte („Agricultural Products“)
- Fleisch-, Geflügel- und Milchprodukte („Meat, Poultry & Dairy“)
- Stromversorger und -erzeuger („Electric Utilities & Power Generators“)
Die Konsultationsfrist endet am 24. Juli 2026.
Hintergrund
Die Überarbeitung der SASB-Standards ist Teil des ISSB-Arbeitsprogramms 2024-2026. Aufgrund der Vielzahl der SASB-Standards wurde die Überarbeitung in mehrere Phasen aufgeteilt. In Phase 1 werden zunächst 12 (von insgesamt 77) Branchenstandards priorisiert. Phase 1 wird ihrerseits noch einmal in Phase 1a und Phase 1b aufgegliedert.
Phase 1a
Am 3. Juli 2025 veröffentlichte das ISSB einen Konsultationsentwurf mit umfangreichen Überarbeitungen an neun SASB-Standards sowie eng abgegrenzten Anpassungen an weiteren 41 Standards (sog. „Targeted Amendments“). Zeitgleich wurde ein Konsultationsentwurf mit erforderlichen Folgeänderungen an der IFRS S2 Industry-based Guidance veröffentlicht. Die betroffenen Standards waren:
- Kohlebergbau („Coal Operations“)
- Baustoffe („Construction Materials“)
- Eisen- & Stahlproduzenten („Iron & Steel Producers“)
- Metalle & Bergbau („Metals & Mining“)
- Öl & Gas – Exploration und Förderung; Midstream; Raffinerie und Vertrieb; Dienstleistungen („Oil & Gas – Exploration & Production; Midstream; Refining & Marketing; Services“)
- Verarbeitete Lebensmittel („Processed Foods“)
Die Konsultationsfrist endete am 30. November 2025. Das DRSC beteiligte sich mit einer Stellungnahme am Konsultationsverfahren.
Phase 1b
Am 26. März 2026 begann das ISSB die Konsultation an den letzten drei Standards der Phase 1. Konsultiert werden die Standards sowie die dazugehörige Industry-based Guidance der folgenden drei Branchen:
- Landwirtschaftliche Produkte („Agricultural Products“)
- Fleisch-, Geflügel- und Milchprodukte („Meat, Poultry & Dairy“)
- Stromversorger und -erzeuger („Electric Utilities & Power Generators“)
In Phase 1b werden keine „Targeted Amendmends“ konsultiert.
Mit den Überarbeitungen sollen Unternehmen bei der Anwendung der IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS SDS) unterstützt und die Entscheidungsnützlichkeit der bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen für Investoren erhöht werden. Konkret soll dazu die internationale Anschlussfähigkeit der SASB-Standards sowie die Interoperabilität mit anderen Standards bzw. Rahmenwerken verbessert werden, eine Angleichung an Begriffe und Konzepte in den IFRS SDS erfolgen und Synergien mit den Forschungsprojekten zu Nature (vormals BEES) sowie Human Capital realisiert werden.
Einordnung
Die SASB-Standards sind für deutsche Unternehmen nicht verpflichtend anzuwenden. Dennoch lohnt die Auseinandersetzung mit den Standards, da sie unter anderem hilfreiche Anhaltspunkte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD/den ESRS liefern können.
Anwendung im Rahmen der IFRS SDS
Für Unternehmen, die nach den IFRS SDS berichten, gilt grundsätzlich keine Pflicht, vollumfänglich nach den SASB-Standards zu berichten. Die IFRS SDS schreiben allerdings vor, dass die SASB-Standards beachtet und berücksichtigt werden müssen („refer to and consider“). Somit müssen nach IFRS SDS berichtende Unternehmen zwar die SASB-Standards nicht verpflichtend anwenden, diese aber zumindest auf ihre Anwendbarkeit hin überprüfen. Zur Verdeutlichung der Rolle der SASB-Standards für die Berichterstattung nach IFRS SDS hat das ISSB im Februar 2024 einen Leitfaden veröffentlicht.
Anwendung im Rahmen der CSRD/ESRS
Für CSRD/ESRS-pflichtige EU-Unternehmen ist die Anwendung der SASB-Standards ebenfalls nicht verpflichtend. Gemäß des Draft Delegated Act der EU-Kommission zum ESRS 1 ist jedoch vorgesehen, dass Unternehmen die SASB-Standards für die Berichterstattung erforderlicher unternehmensspezifischer Angaben heranziehen können (Draft DA ESRS 1.12, AR 5).
Zuordnung der Branchen
Für die Anwendung der 77 Branchenstandards müssen Unternehmen anhand der in den Standards enthaltenen Branchenbeschreibungen bzw. der angegebenen SICS-Branchencodes entscheiden, ob der jeweilige Standard einschlägig ist. Zur Unterstützung der Unternehmen wird seitens der IFRS Foundation ein Navigator zur Verfügung gestellt, der für eine Vielzahl an Unternehmen die einschlägigen SICS-Branchencodes enthält.