DRSC Überarbeitung DRS 18 Latente Steuern

Aktueller Stand

Das DRSC hat am 9. März 2021 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 11 (DRÄS 11) zur Änderung des DRS 18 Latente Steuern verabschiedet.

Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

DRÄS 11 ist im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 02. Juni 2021 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Hintergrund und Zielsetzung

DRS 18 Latente Steuern wurde am 8. Juni 2010 durch den Deutschen Standardisierungsrat verabschiedet und am 3. September 2010 vom Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekanntgemacht. Seit dieser Zeit fand keine inhaltliche Überarbeitung des Standards statt. Aus diesem Grund sowie vor dem Hintergrund der aufgetretenen Anwenderfragen zur Bilanzierung latenter Steuern sowohl handelsrechtlich als auch international beschloss der HGB-FA im Rahmen seiner Beratungen zum Arbeitsprogramm im Juli 2018, die Regelungen des DRS 18 zu überprüfen.

Der HGB-FA hat die einzelnen Regelungsaspekte zur handelsrechtlichen Bilanzierung latenter Steuern sowie deren Auslegung in DRS 18 systematisch erörtert, um Themenbereiche mit möglichem Änderungs- oder Ergänzungsbedarf am Standard zu identifizieren. Dabei hat er sowohl die in der Fachliteratur diskutierten als auch direkt beim DRSC eingegangenen Fragestellungen und Anregungen der fachlich interessierten Öffentlichkeit berücksichtigt.

Der Entwurf des Änderungsstandards (E-DRÄS 11) wurde am 23. Dezember 2019  veröffentlicht.

Mit DRÄS 11 wird somit das Ziel verfolgt, Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten im Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen am Standard vorgenommen.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 52. Sitzung HGB-FA
  • 09.03.2021
  • 52. Sitzung HGB-FA
  • 09.03.2021
  • Änderungen an DRÄS 11

    Der HGB-FA wurde über Anmerkungen des BMJV zu den Textziffern 27b und 14 des DRS 18 i.d.F. des DRÄS 11 informiert, die das Ministerium im Zuge der Rechtmäßigkeitsprüfung des Änderungsstandards an das DRSC übermittelt hat.

    Konkret hinterfragt wurde die in Textziffer B6c der Begründung zu DRS 18 enthaltene Empfehlung, § 306 Satz 3 HGB analog auf temporäre Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB anzuwenden. Vor dem Hintergrund dieser Empfehlung sowie der Regelung in Textziffer 27b, die den Ansatz von latenten Steuern auf Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert i.S.d. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB auf die Folgekonsolidierung beschränkt, müsse man wohl ableiten, dass latente Steuern im Rahmen der Erstkonsolidierung im Umkehrschluss nicht anzusetzen sein sollen. Diese Aussage sei jedoch problematisch, denn die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des § 274 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB enthielten keine Ausnahme vom Ansatz latenter Steuern analog zu § 306 Satz 3 HGB, sondern für passive latente Steuern eine Ansatzpflicht.

    Der HGB-FA teilte diese Bedenken, wies jedoch darauf hin, dass die im DRÄS 11 empfohlene Vorgehensweise nicht nur der herrschenden Meinung im Schrifttum entspreche, sondern auch die Bilanzierungspraxis widerspiegele. Der Fachausschuss erwog zunächst, eine Empfehlung de lege ferenda zur Änderung der gesetzlichen Vorschriften zur Steuerlatenzierung beim erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts i.S.d. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB in den DRÄS 11 aufzunehmen. Im Ergebnis der Erörterungen beschloss der HGB-FA, Tz. 27b aus dem Standardtext zu streichen und die Textziffer B6c – mit klarstellenden Änderungen – in der Begründung beizubehalten.

    Der redaktionellen Anmerkung des BMJV zu Tz. 14 stimmte der HGB-FA zu und beschloss, diese Tz. geringfügig anzupassen.

  • 51. Sitzung HGB-FA
  • 16.11.2020
  • 51. Sitzung HGB-FA
  • 16.11.2020
  • E-DRÄS 11 Überarbeitung DRS 18

    Der HGB-FA erörterte die finalen Änderungen am Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11 und beschloss einige wenige klarstellende Korrekturen. Eine inhaltliche Änderung betrifft die Formulierung in Tz. 12 Satz 2 des DRS 18 Latente Steuern: Hier wurde klargestellt, dass aktive latente Steuern zwingend anzusetzen sind, vorbehaltlich der Anwendung des Aktivierungswahlrechts gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB.

    Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

  • 50. Sitzung HGB-FA
  • 19.06.2020
  • 50. Sitzung HGB-FA
  • 19.06.2020
  • E-DRÄS 11 Überarbeitung DRS 18 Latente Steuern

    Der HGB-FA schloss die Erörterung der Anmerkungen in den eingegangenen Stellungnahmen und veröffentlichten Fachbeiträgen zum E-DRÄS 11 zur Änderung von DRS 18 Latente Steuern ab. Neben einigen redaktionellen Änderungen gegenüber dem Standardentwurf wurde Folgendes beschlossen:

    Der Empfehlung, in DRS 18 eine Möglichkeit zur Verwendung eines einheitlichen Konzernsteuersatzes für die Bewertung latenter Steuern auf Konzernebene vorzusehen, wurde nicht gefolgt, da eine solche Erleichterungsmöglichkeit – bei unwesentlichen Abweichungen im Vergleich zur Verwendung von unternehmensindividuellen Steuer­sätzen – gemäß DRS 18.42 bereits gegeben sei. Die Formulierung einer generellen, nicht an den Wesentlichkeitsgrundsatz gebundenen Erleichterungsregelung würde dem eindeutigen Wortlaut des § 274 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 306 Satz 5 HGB entgegenstehen.

    In einer Stellungnahme wurde eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Ebene der Aufrechnung aktiver und passiver temporärer Differenzen im Konzernabschluss angeregt. Aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts des § 274 Abs. 1 HGB wäre sowohl eine steuerjurisdiktionsbezogene vertikale als auch eine konzernübergreifende horizontale Aufrechnung vertretbar. Diese Fragestellung hatte der HGB-FA bereits in seiner 39. Sitzung erörtert. Aufgrund der fehlenden validen Argumente für oder gegen eine bestimmte Vorgehensweise hatte sich der HGB-FA gegen eine Einschränkung der aktuellen Bilanzierungspraxis und folglich gegen die Aufnahme einer expliziten Regelung in den Standard ausgesprochen. Diese Entscheidung wurde in der aktuellen Sitzung bestätigt.

    Ferner wurde in einer Stellungnahme angeregt, in DRÄS 11 klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt im Kontext des Beginns und des Endes von ertragsteuerlichen Organschaften bzw. bei einem Wechsel des Organträgers die erforderlichen Korrekturbuchungen bei der Organgesellschaft und dem Organträger vorzunehmen seien. Der HGB-FA vertritt zwar die Auffassung, dass die Korrekturbuchungen bereits zu dem Stichtag zu erfassen seien, zu dem mit hinreichender Sicherheit von der Begründung bzw. Beendigung einer Organschaft ausgegangen werden kann. Von der Kodifizierung entsprechender Regelungen hierzu sah der Fachausschuss jedoch ab, da diese zum einen zu detailliert für einen DRS erschienen und zum anderen ausschließlich den Jahresabschluss beträfen.

    Ferner diskutierte der HGB-FA erneut den Vorschlag gemäß E-DRÄS 11, die aktuell in DRS 18 verwendeten Begriffe „ergebnisneutral“ bzw. „ergebniswirksam“ durch die Begriffe „GuV-neutral“ bzw. „GuV-wirksam“ zu ersetzen und beschloss, die vorgeschlagenen Termini in den finalen DRÄS 11 zu übernehmen.

    Das in Tz. 28a vorgeschlagene Wahlrecht zur analogen Anwendung des § 306 Satz 4 HGB auf die temporären Differenzen im Zusammenhang mit ausländischen Zweigniederlassungen bzw. Betriebstätten wird in einer Stellungnahme kritisiert. Argumentiert wird damit, dass es sich dabei um inside basis differences handelt, welche im Konzernabschluss nach Maßgabe von § 298 Abs. 1 i.V.m. § 274 HGB zu behandeln sind. Der HGB-FA schloss sich dieser Argumentation an und beschloss, Tz. 28a nicht in den finalen Änderungsstandard zu übernehmen.

    Darüber hinaus erörterte der HGB-FA die aktuelle Regelung gemäß DRS 18.21, wonach aufrechenbare und unbeschränkt vortragsfähige Verlustvorträge unabhängig von ihrem Realisationszeitpunkt zu berücksichtigen seien, sofern insgesamt ein Überhang an zu versteuernden temporären Differenzen vorliege. Der Anlass einer erneuten Diskussion dieses Themas im FA war ein jüngst erschienener Fachbeitrag, in dem diese Regelung kritisiert wird. Der FA bestätigte einstimmig die in DRS 18.21 kodifizierte Vorgehensweise. Zum einen erachtet der FA eine Beschränkung der Nutzbarkeit der Verlustvorträge auf fünf Jahre beim Vorliegen eines Passivüberhangs als ökonomisch nicht sachgerecht. Zum anderen entspreche diese Vorgehensweise der jahrelangen gängigen Bilanzierungspraxis sowie der Mehrheitsmeinung im Schrifttum. Insbesondere vor dem Hintergrund der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Verluste vieler Unternehmen sei bei einer Änderung der Bilanzierungspraxis mit einem großen Widerstand von Seiten der Unternehmen und Wirtschaftsverbände zu rechnen.

    Schließlich beschloss der FA, die in Tz. 27b des E-DRÄS 11 vorgeschlagene Möglichkeit zu einer analogen Anwendung des § 306 Satz 3 HGB für Buchwertdifferenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB aus dem Standardtext in die Begründung zu verschieben.

    Die Finalisierung und Verabschiedung des DRÄS 11 soll in der nächsten Sitzung des HGB-FA erfolgen.

  • 49. Sitzung HGB-FA
  • 25.05.2020
  • 49. Sitzung HGB-FA
  • 25.05.2020
  • E-DRÄS 11 Überarbeitung DRS 18 Latente Steuern

    Der HGB-FA würdigte die Anmerkungen in den eingegangenen Stellungnahmen und veröffentlichten Fachbeiträgen zum E-DRÄS 11 zur Änderung von DRS 18 Latente Steuern und beschloss kleinere Änderungen gegenüber dem Standardentwurf.

    Die unterschiedliche Behandlung von aktiven latenten Steuern im Konzernabschluss – Aktivierungswahlrecht gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB vs. Aktivierungspflicht gemäß § 306 Satz 1 HGB – wird in vielen Stellungnahmen als inkonsistent kritisiert und mehrheitlich die Kodifizierung eines Aktivierungswahlrecht in § 306 HGB analog zu § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB gefordert. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung sieht der HGB-FA in dieser Frage keinen Handlungsbedarf für DRS 18. Er vertritt zudem die Auffassung, dass konzeptionell eine Aktivierungspflicht für alle aktiven latenten Steuern unabhängig von deren Entstehung sachgerecht wäre. Die vom Gesetzgeber bei der Verabschiedung des BilMoG angeführte Begründung für die Einführung eines Aktivierungswahlrechts im Jahresabschluss (Mehraufwand aufgrund des geforderten Werthaltigkeitsnachweises) hält er dagegen im Konzernabschluss gleichermaßen für einschlägig und teilt insoweit die in den Stellungnahmen angeführte Kritik an der unterschiedlichen Handhabung. Der HGB-FA bat die Geschäftsstelle um Kontaktaufnahme mit dem Ministerium und Sondierung der Möglichkeit einer Vereinheitlichung der bilanziellen Behandlung de lege ferenda.

    Hinsichtlich der Behandlung von Buchwertdifferenzen beim erstmaligen Ansatz sowie bei der Folgebewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts beschloss der Fachausschuss, in Tz. 27c klarzustellend einen Verweis auf § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB sowie ein Beispiel zur Veranschaulichung der Regelungen in dieser Tz. in die Begründung aufzunehmen.
    Die Kodifizierung eines Wahlrechts zur analogen Anwendung des § 306 Satz 4 HGB auf die temporären Differenzen im Zusammenhang mit ausländischen Zweigniederlassungen bzw. Betriebstätten in Tz. 28a wird in einer Stellungnahme kritisch hinterfragt. Die Diskussion hierzu vertagte der HGB-FA auf die nächste Sitzung. Der Fachausschuss bat die Geschäftsstelle um eine fachliche Aufarbeitung dieses Themas.

    In Tz. 51 soll klargestellt werden, dass latente Steuern immer dann ergebnisneutral zu erfassen bzw. aufzulösen sind, wenn der Geschäftsvorfall, der zur Entstehung bzw. Umkehrung der temporären Differenzen geführt hat, sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich ausnahmsweise ergebnisneutral behandelt wird.

    Die Erörterung der Stellungnahmen soll in der nächsten Sitzung des HGB-FA fortgesetzt werden.

  • 46. Sitzung HGB-FA
  • 19.12.2019
  • 46. Sitzung HGB-FA
  • 19.12.2019
  • E-DRÄS 11 - Review DRS 18 Latente Steuern

    Der HGB-FA schloss die Überprüfung der Regelungen des aktuellen DRS 18 Latente Steuern ab. Dabei wurden nochmals die bislang erarbeiteten Formulierungsvorschläge des Entwurfs des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11 (E-DRÄS 11), mit dem DRS 18 geändert werden soll, durchgesehen und einige wenige redaktionelle Änderungen beschlossen.

    E-DRÄS 11 sowie eine Übersicht über die wesentlichen vorgeschlagenen Änderungen wurden am 23. Dezember 2019 veröffentlicht. Die Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 28. Februar 2020 beim DRSC eingereicht werden.

  • 45. Sitzung HGB-FA
  • 17.10.2019
  • 45. Sitzung HGB-FA
  • 17.10.2019
  • Review DRS 18 Latente Steuern

    Der HGB-FA setzte die inhaltliche Überprüfung der Regelungen des aktuellen DRS 18 Latente Steuern fort.

    Dies bezog sich insbesondere auf die ganzheitliche Durchsicht der bislang erarbeiteten Formulierungsvorschläge, welche durch den HGB-FA bereits inhaltlich erörtert wurden. Zusätzlich wurden die weiteren Bestandteile des Standardentwurfs, d.h. die Begründung zum Standard sowie die Aufforderung zur Stellungnahme vom HGB-FA erörtert.

    Ferner schloss der HGB-FA die Diskussion über die Behandlung von latenten Steuern auf Buchwertdifferenzen beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einem asset deal gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB ab. Der Fachausschuss beschloss, eine analoge Anwendung des § 306 Satz 3 HGB auf die Steuerlatenzierung bei solchen Transaktionen zu gestatten.

    Darüber hinaus erörterte der HGB-FA zwei weitere Eingaben zur Bilanzierung von latenten Steuern im Konzernabschluss, die an das DRSC herangetragen wurden.

    Die erste Eingabe betraf den maßgeblichen Steuersatz für die Abgrenzung latenter Steuern bei einer konzerninternen Lieferung an eine Tochter-Personengesellschaft. Der Fachausschuss stimmte der in der Eingabe vertretenen Position zu, wonach in diesem konkreten Sonderfall die temporären Differenzen auf das Zwischenergebnis – abweichend zu der Regelung in Tz. 45 – mit dem Steuersatz des liefernden Unternehmens zu latenzieren sind. Dennoch hielt der HGB-FA an der grundsätzlichen Regelung in Tz. 45 fest, welche die Verwendung des Steuersatzes des empfangenen Unternehmens vorschreibt. Aus diesem Grund beschloss der Fachausschuss, diese Vorschrift unverändert zu lassen und ergänzend hierzu eine Ausnahmeregelung zu formulieren. Diese betrifft Fälle, in denen die Verwendung eines anderen Steuersatzes, welcher von dem des empfangenden Unternehmens abweicht, zur Vermittlung realitätsnäherer Informationen führt.

    Die zweite Eingabe betraf die Steuerlatenzierung von wechselkursbedingten Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung. Nach Auffassung des HGB-FA ist § 306 HGB auf die Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Anwendung von § 308a HGB nicht anzuwenden. Eine Erfassung von latenten Steuern auf diese Differenzen scheidet somit aus. DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss enthält hierzu bereits eine explizite Regelung, die nun wortgleich in den DRS 18 übernommen werden soll.

    Der Entwurf eines Änderungsstandards soll in der Dezember-Sitzung finalisiert und anschließend zur Kommentierung gestellt werden.

  • 42. Sitzung HGB-FA
  • 12.04.2019
  • 42. Sitzung HGB-FA
  • 12.04.2019
  • Review DRS 18 Latente Steuern

    Der HGB-FA setzte die Erörterung der Themenbereiche mit möglichem Änderungs- oder Ergänzungsbedarf an DRS 18 fort und schloss diese in der Sitzung ab.

    Zunächst wurde die Steuerabgrenzung im Zusammenhang mit der Währungsumrechnung erörtert. Vor dem Hintergrund der Anwenderfreundlichkeit beschloss der HGB-FA, die in DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss enthaltenen Regelungen zu latenten Steuern in den überarbeiteten DRS 18 zu integrieren, anstatt auf DRS 25 zu verweisen. Ferner sollen in den Standard einige Beispiele der Steuerabgrenzung bei der Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen aufgenommen werden.

    Im Hinblick auf die bestehenden Regelungen zu latenten Steuern bei ertragsteuerlicher Organschaft hat der HGB-FA keinen Änderungsbedarf festgestellt. Angesichts der im Schrifttum geführten und in Teilen kontroversen Diskussionen zu diesem Thema beschloss der HGB-FA, eine Frage für den öffentlichen Konsultationsprozess zum künftigen Standardentwurf aufzunehmen, ob hierzu Regelungsbedarf gesehen wird.
    Einen Schwerpunkt der Diskussion bildeten die aktuellen Regelungen des DRS 18 zu Angaben im Konzernanhang. Dabei wurden die Regelungen in Tz. 66 (quantitative Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen und ungenutzten Steuergutschriften) und Tz. 67 (Überleitungsrechnung) besonders intensiv diskutiert.

    Der HGB-FA hat die in der Praxis vorgebrachten Argumente gegen den verpflichtenden Charakter dieser Regelungen eingehend erörtert und diesen im Ergebnis zugestimmt. Er hat sodann erwogen, ob diese Regelungen gänzlich gestrichen oder als Empfehlungen formuliert werden sollen. Da diese Angaben aus Sicht des HGB-FA keinem konkreten Informationsbedürfnis der Adressaten eines HGB-Konzernabschlusses entspringen (im Vergleich zum IFRS-Konzernabschluss erklärt sich das anders geartete Informationsinteresse vor allem aus dem breiteren Regelungsbereich sämtlicher Ertragsteuern und nicht nur der Latenzen), hat sich die Mehrheit der HGB-FA-Mitglieder letztlich für eine Streichung der Tz. 66 und 67 ausgesprochen.

    Ferner wurde der Sinn der gesetzlichen Angabepflicht nach § 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB zu den latenten Steuersalden, welche in Tz. 63 Buchstabe c des DRS 18 umgesetzt wurde, in Frage gestellt, da diese Informationen bereits aus der Bilanz entnommen werden können. Diese gesetzliche Angabepflicht ist Ergebnis einer 1:1-Umsetzung der entsprechenden Regelung der EU-Bilanzrichtlinie. Die Bilanzrichtlinie sieht keinen separaten Ausweis latenter Steuern in der Bilanz vor, so dass die Informationen zu latenten Steuersalden nicht aus der Bilanz ableitbar sind und folglich im Konzernanhang angegeben werden müssen. Da jedoch in Deutschland ein separater Ausweis latenter Steuern gemäß § 274 Abs. 1 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB und § 306 HGB gefordert wird, erscheint eine solche Angabe im Konzernanhang obsolet. Ferner stellte der HGB-FA fest, dass aus der Formulierung in Tz. 63 Buchstabe c nicht deutlich werde, ob die Angabepflicht auch solche latenten Steuern umfasse, die aufgrund der Saldierung in der Bilanz nicht aus-gewiesen wurden. Aus diesem Grund beschloss der HGB-FA, diese Regelung zu konkretisieren.

    Die Diskussion des Standardentwurfs soll in der 44. Sitzung des HGB-FA stattfinden.

  • 41. Sitzung HGB-FA
  • 31.01.2019
  • 41. Sitzung HGB-FA
  • 31.01.2019
  • Review DRS 18 Latente Steuern

    Der HGB-FA setzte die Erörterung der Themenbereiche mit möglichem Änderungs- oder Ergänzungsbedarf an DRS 18 fort.

    Der HGB-FA eröffnete die Diskussion mit der Erörterung der Fälle von GuV-neutral entstehenden temporären Differenzen bei der Zugangsbewertung. Im Konzernabschluss entstehen solche Differenzen im Rahmen der Erstkonsolidierung. Die Behand-lung von latenten Steuern auf diese Differenzen ist in DRS 23 geregelt. Vor dem Hintergrund der Anwenderfreundlichkeit beschloss der HGB-FA, diese Regelungen in DRS 18 zu integrieren, anstatt auf DRS 23 zu verweisen.

    Im Einzelabschluss können GuV-neutrale temporäre Differenzen im Zusammenhang mit Anschaffungs- und Umwandlungsvorgängen entstehen, z.B. bei der Einbringung von Sacheinlagen oder im Zuge von Verschmelzungsvorgängen. Nach einer intensiven Diskussion zur Behand-lung von latenten Steuern auf diese Differenzen bestätigte der HGB-FA zwar die Richtigkeit der Aussage in DRS 18.51, beschloss jedoch, diese Textziffer in zwei Textziffern aufzuteilen:

    • In einer Textziffer soll ein Grundsatz zu einer GuV-neutralen Behandlung von latenten Steuern auf GuV-neutral entstandene temporäre Differenzen bei der erstmaligen Erfassung formuliert werden.
    • In einer separaten Textziffer sollen Bespiele für solche temporären Differenzen genannt werden.

    Ferner diskutierte der HGB-FA die Behandlung von Steuerlatenzen auf Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert in Abhängigkeit von der Form des Unternehmenserwerbs (share deal im Konzernabschluss vs. asset deal in der Handelsbilanz II). Dabei stellte der HGB-FA fest, dass für das in Tz. 25 Satz 2 kodifizierte Wahlrecht zur Steuerlatenzierung von temporären Differenzen im Rahmen der Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts (unterschiedliche Nutzungsdauer in der Handels- und in der Steuerbilanz) keine gesetzliche Grundlage besteht. Daher beschloss der HGB-FA, diesen Satz als eine Pflichtvorschrift umzuformulieren.

    Ferner bat der HGB-FA die DRSC-Geschäftsstelle zu evaluieren, wie die temporären Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines im Rahmen von asset deal entstandenen Geschäfts- oder Firmenwerts in der Praxis erfasst werden.

    Schließlich beschloss der HGB-FA, in den Standard eine Regelung zur Behandlung von in der Handelsbilanz II entstehenden outside basis differences, etwa bei ausländischen Zweigniederlassungen, aufzunehmen. Dabei hält der HGB-FA eine analoge Anwendung des § 306 Satz 4 HGB für sachgerecht.

    Die Diskussion weiterer Themenbereiche ist für die nächste Sitzung im April 2019 avisiert.

  • 40. Sitzung HGB-FA
  • 29.11.2018
  • 40. Sitzung HGB-FA
  • 29.11.2018
  • Review DRS 18 Latente Steuern

    Der HGB-FA setzte die Erörterung der Themenbereiche mit möglichem Änderungs- oder Ergänzungsbedarf an DRS 18 fort.

    Zunächst wurden die Gründe für die unterschiedliche Behandlung der aktiven latenten Steuern in §§ 274 und 306 HGB bei der Einführung dieser Regelungen durch das BilMoG erörtert. Der HGB-FA stellte dabei fest, dass die Verankerung eines Ansatzwahl-rechts für aktive latente Steuern an Stelle einer Aktivierungspflicht durch den Gesetzgeber hauptsächlich aus Kosten-Nutzen-Erwägungen erfolgte.

    Der HGB-FA stimmte zwar zu, dass der bei einer Aktivierung latenter Steuern erforderliche Werthaltigkeitsnachweis einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand für die Unternehmen darstellt, der durch die Ausübung des gesetzlich kodifizierten Aktivierungswahlrechts gem. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB vermieden werden kann. Eine unterschiedliche Behandlung von aktiven latenten Steuern im Konzernabschluss in Abhängigkeit von deren Entstehung hält der HGB-FA dennoch (insbesondere vor dem Hintergrund des Einheitsgrundsatzes des Konzernabschlusses) systematisch für nicht gerechtfertigt.

    Der FA beschloss, diese Fragestellung in den öffentlichen Konsultationsprozess zum künftigen Entwurf des überarbeiteten DRS 18 aufzunehmen.

    Ferner diskutierte der HGB-FA die Regelungen in DRS 18.50-54 hinsichtlich der ergebniswirksamen bzw. ergebnisneutralen Erfassung latenter Steuern. Die Mitglieder des HGB-FA waren sich einig, dass Bildung und Auflösung von latenten Steuern grundsätzlich analog der Erfassung des zugrundeliegenden Grundsachverhalts erfolgen sollte. Der FA diskutierte, ob dies im Standard eindeutig und unmissverständlich formuliert ist.

    Es wurde beschlossen, in der nächsten HGB-FA-Sitzung zunächst die einzelnen Fälle zu erörtern, in denen eine nicht GuV-wirksame Erfassung sachgerecht ist. Anschließend soll über die genaue Formulierung in DRS 18.50-54 entschieden werden.

    In diesem Zusammenhang hinterfragte der HGB-FA, ob die im Standard verwendeten Begriffe „ergebniswirksam“ vs. „ergebnisneutral“ missverständlich sind. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung wird unter einer ergebniswirksamen Erfassung eine GuV-Buchung verstanden. In der internationalen Rechnungslegung dagegen stellen sowohl eine Buchung in der GuV als auch eine Buchung im OCI erfolgswirksame Vorgänge dar.

    Auch wenn die deutsche Rechnungslegung keine Aufteilung des Gesamtergebnisses in GuV und OCI vorsieht, hält der HGB-FA die Begriffe „GuV-neutral“ bzw. „GuV-wirksam“ für präziser als „ergebnisneutral“ bzw. „ergebniswirksam“. Die Gefahr einer zu starken IFRS-Nähe dieser Begriffe wurde erörtert, aber als nicht problematisch befunden.

    Schließlich erörterte der HGB-FA die Vorschriften zur Behandlung von latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge gemäß § 274 Abs. 1 HGB sowie deren Auslegung in DRS 18.

    Der FA bestätigte die in DRS 18.21 kodifizierte Vorgehensweise, wonach aufrechnungsfähige und unbeschränkt vortragsfähige steuerliche Verlustvorträge auch über fünf Jahre hinaus zu berücksichtigen sind, sofern sich insgesamt ein Überhang an passiven latenten Steuern nach Saldierung ergibt. Zum einen wird dadurch vermieden, dass in der Bilanz Schulden ausgewiesen werden, die nie eintreten werden. Zum anderen entfällt für Unternehmen die Notwendigkeit eines Nachweises der Realisierbarkeit von Verlustvorträgen innerhalb der fünf Jahre.

    Da jedoch der Wortlaut des § 274 Abs. 1 HGB hierzu nicht eindeutig ist, erwog der HGB-FA, an den Gesetzgeber mit einem Vorschlag zu einer klarstellenden Regelung de lege ferenda heranzutreten.

  • 39. Sitzung HGB-FA
  • 13.09.2018
  • 39. Sitzung HGB-FA
  • 13.09.2018
  • Review DRS 18 Latente Steuern

    In seiner letzten Sitzung hatte der HGB-FA beschlossen, die Überarbeitung von DRS 18 in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen. Den Mitgliedern des HGB-FA wurden in dieser Sitzung auf Basis einer Literaturrecherche und bereits erhaltener Rückmeldungen seitens einiger VMEBF-Mitgliedsunternehmen Themenbereiche mit möglichem Änderungs- oder Ergänzungsbedarf vorgestellt. Im Einzelnen wurden der Anwendungsbereich und ausgewählte Fragen zum Ansatz der latenten Steuern diskutiert.

    Der HGB-FA sprach sich dabei einstimmig gegen die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Standards auf die Bilanzierung von tatsächlichen Steuern sowie von unsicheren Steuerpositionen bzw. strittigen Steuerforderungen und –schulden aus. Ferner soll die Behandlung der Steuerlatenzen für die Personengesellschaften sowie Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 247 HGB weiterhin außerhalb des Anwendungsbereichs des Standards bleiben.

    Um Hinweise auf konkrete Anwendungsfragen oder Unklarheiten zu erheben, beschloss der HGB-FA, einen Aufruf zur Eingabe von potenziellen Themenbereichen zur Änderung bzw. Ergänzung des DRS 18 auf der DRSC-Website zu platzieren.

    Die Diskussion weiterer Themenbereiche mit möglichem Änderungs- oder Ergänzungsbedarf wird für die nächste Sitzung avisiert.

  • 38. Sitzung HGB-FA und und 28. Öffentliche Sitzung des DRSC e.V.
  • 17.07.2018
  • 38. Sitzung HGB-FA und und 28. Öffentliche Sitzung des DRSC e.V.
  • 17.07.2018
  • Review DRS 18 Latente Steuern

    Der HGB-FA befasst sich einführend mit den bestehenden Regelungen in DRS 18 und – soweit relevant – einer Gegenüberstellung zu vergleichbaren Vorschriften in IAS 12. Hintergrund sind auftretende Anwendungsfragen in Bezug auf DRS 18. Zugleich wird darauf verwiesen, dass sich grundlegender Klarstellungsbedarf zu Steuerlatenzen und deren bilanzieller Behandlung auch darin widerspiegelt, dass regelmäßig Anwendungsfragen zu IAS 12 (beim IASB/IFRS IC) vorgetragen werden.

    Auf dieser Basis werden Unterschiede zwischen beiden Regelwerken erörtert und die jeweilige konkrete Begründung für einzelne Regeln in DRS 18 rekapituliert. Insb. wer-den hierbei die Aspekte „aktive latente Steuern für Verlustvorträge“, Regelungen zu Organschaften, Abzinsungsverbot, steuerliche Überleitungsrechnung und Ergebniserfassung thematisiert.

    Die Mitglieder des HGB-FA sehen einheitlich grundsätzlichen Bedarf für eine Überarbeitung von DRS 18 vor dem Hintergrund dieser Anwendungsfragen. Unterschiedliche Meinungen werden dahingehend geäußert, inwieweit die Grundkonzeption von DRS 18 oder nur ausgewählte Aspekte zur Debatte gestellt werden sollten. Bei der potenziellen Überarbeitung fraglicher oder nicht vorhandener Detailregeln sollte grundlegende Maßgabe sein, nur solche Aspekte zu regeln, die nicht nur konzeptionell sinnvoll, sondern (in letzter Konsequenz) für einen Adressaten nützlich sind.

    Der HGB-FA beschließt, die Überarbeitung von DRS 18 als Projekt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Beer, Susanne/ Krätschmer, Patrick Auswirkung der Globalen Mindestbesteuerung auf das Konzernrechnungswesen KoR, 09/2023, S. 341 ff. 2023
Lüdenbach, Norbert Steuergestaltung als Rechtfertigung für die Aktivierung latenter Steuern Praxisfälle StuB, 01/2023, S. 43 2023
Bense, Jonas Max Steuergestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung nach IAS 12 Bestehende Einordnungs- und Abgrenzungsfragen PiR, 12/2022, S. 325 ff. 2022
Bense, Jonas Max Kritische Analyse des DRS 18— Zugleich die Untersuchung eines Rollenkonflikts Deutsches Steuerrecht, 48/2022, S. 2511 ff. 2022
Bense, Jonas Max Die Bilanzierung latenter Steuern im Kontext der Zwischenergebniseliminierung Verbleibende Anwendungsfragen und mögliche Lösungsansätze StuB, 18/2022, S. 697 ff. 2022