IASB Änderungen an IFRS 19
Aktueller Stand
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 21. August 2025 Änderungen an IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben veröffentlicht (weitere Informationen).
Bei der Entwicklung der reduzierten Angabepflichten von IFRS 19 hatte der IASB die Angabepflichten in den IFRS zum Stand Februar 2021 zugrunde gelegt. Mit den nunmehr veröffentlichten Änderungen an IFRS 19 werden Erleichterungen für Tochterunternehmen betreffend eine Reihe jüngerer Verlautbarungen des IASB vorgesehen, insbesondere:
- IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss,
- Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Änderungen an IAS 7 und IFRS 7),
- Internationale Steuerreform – Säule-2-Mustervorschriften (Änderungen an IAS 12),
- Mangel an Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21) und
- Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7).
Mit diesen Änderungen spiegelt IFRS 19 die Änderungen der IFRS wider, die bis zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, wenn IFRS 19 erstmalig anwendbar ist.
Der Veröffentlichung der finalen Änderungen war eine öffentliche Konsultation der Änderungsentwürfe vorausgegangen. Der IASB hatte am 30. Juli 2024 den Änderungsentwurf IASB ED/2024/5 Amendments to IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Der Entwurf konnte bis zum 27. November 2024 kommentiert werden. Das DRSC hat am 18. November 2024 seine Stellungnahme zum Änderungsentwurf an den IASB übermittelt.
Hintergrundinformationen
Am 9. Mai 2024 hatte der IASB IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability – Disclosures veröffentlicht (vgl. hierzu die DRSC-Projektseite). Damit hat der IASB einen eigenständigen IFRS vorgelegt, der es Unternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaft unterliegen (d.h. Unternehmen, die keine Finanzinstitute oder börsennotiert sind), erlaubt, die IFRS mit einer reduzierten Anzahl von Angabepflichten in ihrem Einzelabschluss anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachung (vorbehaltlich der Indossierung in der EU) ist, dass die Unternehmen als Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss nach den IFRS einbezogen werden.
Bei der Entwicklung der reduzierten Angabepflichten in IFRS 19 hatte der IASB die Angabepflichten in den IFRS zum Stand 28. Februar 2021 zugrunde gelegt. IFRS 19 enthielt damit bislang keine Erleichterungen bzgl. der Angabepflichten, die nach diesem Stichtag vom IASB verabschiedet wurden. Mit dem am 21. August 2025 veröffentlichten Änderungsstandard hat der IASB nunmehr Erleichterungen für Tochterunternehmen bzgl. der seit dem 28. Februar 2021 vom IASB verlautbarten Änderungen an den Angabevorschriften der IFRS vorgelegt.
DRSC-Stellungnahme zum IASB ED/2024/5
Das DRSC hat am 18. November 2024 seine Stellungnahme zum Änderungsentwurf IASB ED/2024/5 Änderungen an IFRS 19 an den IASB übermittelt.
In seiner Stellungnahme begrüßt das DRSC die Änderungsvorschläge. Insbesondere unterstützt das DRSC, dass der IASB zeitnah zu den Änderungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards, Erleichterungen in IFRS 19 für Tochterunternehmen vorschlägt, sodass betreffende Tochterunternehmen ab der erstmaligen Anwendung von IFRS 19 von den reduzierten Angabevorschriften profitieren können. Dementsprechend stimmt das DRSC den Änderungsvorschlägen grundsätzlich zu.
Ungeachtet dieser grundsätzlichen Unterstützung weist das DRSC in seiner Stellungnahme jedoch darauf hin, dass im Ergebnis eine beträchtliche Anzahl von Angabevorschriften in IFRS 19 aufgenommen wurde. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung von IFRS 19 wäre jedoch eine stärkere Reduzierung der Angabevorschriften für Tochterunternehmen wünschenswert. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das DRSC dem IASB, seinen Ansatz zur fortlaufenden Standardpflege von IFRS 19 zu überdenken und im Rahmen der Entwicklung der Angabevorschriften gezielt die Abschlussadressaten der betreffenden Tochterunternehmen (z.B. über ein gesondertes User Forum) einzubeziehen.
Den vom IASB im Entwurf vorgeschlagenen Ansatz zu Erleichterungen bzgl. der Angaben zu preisregulierten Geschäftsvorfällen lehnt das DRSC ab. Aus Sicht des DRSC erscheint es konzeptionell nicht überzeugend, dass aufgrund der Einführung eines neuen Bilanzierungskonzepts die vollumfänglichen Angaben für Tochterunternehmen nötig sein sollen. Vielmehr weisen wir darauf hin, dass aus Sicht der Ersteller von Unternehmensabschlüssen ein Kosteneinsparungspotential v.a. im Hinblick auf die Implementierungskosten neuer Angabevorschriften besteht. In unserer Stellungnahme empfehlen wir dem IASB daher, seine Entscheidung, keine Erleichterungen für Tochterunternehmen bzgl. der Angaben zu regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden vorzuschlagen, zu überdenken und schlagen vor, dass der IASB die Reduzierung der Angabepflichten zu regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden nach Veröffentlichung des neuen IFRS-Rechnungslegungsstandards erneut erörtern sollte.