137. DSR-Sitzung

Datum:
02.11.2009 - 03.11.2009
Start:
09:30 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle
Veranstalter:
DRSC

02.11.2009

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1 09:30 Nicht öffentlicher Teil -
2 11:00 E-DRS 24 - Änderung DRS 10 Latente Steuern

Der DSR diskutiert erneut den Entwurf zu E-DRS 24, mit folgenden wesentlichen Ergebnissen:

  • Der DSR beschließt, dass steuerliche Verlustvorträge entsprechend dem Wort-laut des Gesetzes nicht über fünf Jahre hinaus zur Reduktion eines Passivüberhangs berücksichtigt werden können.
  • Der DSR beschließt, dass temporäre Differenzen, die sich aus dem Vergleich der HB II mit den korrespondierenden steuerlichen Wertansätzen ergeben, nach den Vorschriften des § 274 HGB zu berücksichtigen sind und demzufolge dem Aktivierungswahlrecht und nicht der Aktivierungspflicht aus § 306 HGB unter-liegen. Der DSR macht deutlich, dass in Bezug auf das Aktivierungswahlrecht nur der Nettoausweis der latenten Steuern betroffen ist. Demzufolge kann das Wahlrecht nur angewendet werden, wenn sich aus der Verrechnung der aktiven und der passiven latenten Steuern ein aktivischer Restbetrag ergeben würde. Um diesen Sachverhalt zu verdeutlichen, sollen in den Standardentwurf Beispiele, die im Rahmen dieser Sitzung diskutiert wurden, aufgenommen werden.
  • Für ein besseres einheitliches Verständnis, insbesondere bei der Anwendung des vorgeschlagenen Standards auf ausländische Einheiten, soll anstatt auf die „Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages“ auf die „erwartete Laufzeit der Organschaft“ abgestellt werden.
  • Der DSR hat die schon in vorherigen Sitzungen beschlossene Verrechnungsvorschrift konkretisiert und verständigt sich darauf, die Saldierungsvorschrift in Analogie zu IAS 12.71 ff. für den E-DRS 24 als Anwendungsempfehlung zu übernehmen. Abweichend von IAS 12 soll für den Begriff Saldierung Aufrechnung verwendet werden. Des Weiteren beschließt der DSR, die Regelungen zur Darstellung und Verrechnung von latenten Steuern in den Abschnitt Ausweis zu übernehmen.
  • Der DSR beschließt die Pflichtangaben von latenten Steuern im Konzernanhang auf qualitative Erläuterungen zu beschränken.
  • Der DSR beschließt, an der Überleitungsrechnung aus dem bestehendem DRS 10 festzuhalten, um Anwendern umfangreiche Anhangangaben zur Herkunft der Steuerlatenzen zu ersparen. Des Weiteren sollen im Anhang alle temporären Differenzen, die zum Ansatz latenter Steuern geführt haben, erläutert werden.

Änderungen sind in den Standardentwurf aufzunehmen, die Verabschiedung des Standardentwurfs erfolgt im Umlaufverfahren.

2 13:45 E-DRS 24 Änderung DRS 10 Latente Steuern (Fortsetzung) -
3 14:45 E-DRÄS 4

Der DSR diskutiert die beiden eingegangenen Stellungnahmen, die sich im Wesentlichen nur auf Änderungen des DRS 2, 4 und 13 beziehen.

Der Rat verständigt sich in der Frage, ob IFRS-Regelungen in DRS übernommen werden können, darauf, dass dies nur bei von Bilanz und GuV losgelösten Themen (etwa Kapitalflussrechnung, Segmentberichterstattung) denkbar ist. Dies wird aber dennoch für IAS 7 resp. DRS 2 wegen der geplanten IAS 7-Überarbeitung bis 2011 vertagt. In der Frage, ob im Rahmen der Kaufpreisallokation für eine Kaufpreisanpassung innerhalb von 12 Monaten nach Erwerbszeitpunkt der gesamte Zeitraum genutzt werden kann, trifft der DSR keine Festlegung – der möglicherweise vorhandene Spielraum im Wortlaut des Gesetzes bleibt somit bestehen. Schließlich wird eingehend diskutiert, ob der Anwendungsbereich der DRS statt an der Art des Unternehmens künftig an der Art des Abschlusses festzumachen ist. Dies wird letztlich nicht befürwortet, es bleibt bei der bisherigen Regelung.

Einige Anpassungen der bisherigen Änderungen sollen in DRS 4 und 13 vorgenommen werden. DRÄS 4 soll als Artikelstandard veröffentlicht werden. Dessen finale Abstimmung erfolgt im Umlaufverfahren.

4 16:15 IASCF Constitution Review Part 2

Der DSR erörtert ein bisher entworfenes Antwortschreiben an die IASCF und beschließt – neben Ergänzungen zu diversen Einzelfragen –, im Anschreiben vier Aspekte zu platzieren:

  1. Erstens ist eine Präzisierung der Rolle des Monitoring Board erwünscht;
  2. folgt ein Hinweis auf den tatsächlichen Umfang des „enhancement of public accountability“;
  3. wird eine Ergänzung einer Mindestkommentierungszeit von 30 Tagen für erforderlich erachtet; und
  4. wird als Zusatzanmerkung ein Hinweis auf das mitunter problematische Zusammenspiel zwischen IASB und IFRIC in Bezug auf gestellte Auslegungsfragen eingefügt.
5 17:45 amend IAS 37 - Liabilities

Der Re-Exposure Draft zu IAS 37 wird nur ausgewählte Aspekte der Bewertung auf-greifen. Der DSR diskutiert, ob er in seiner Stellungnahme zum Re-Exposure Draft nur auf diese ausgewählten Aspekte eingehen soll. Der DSR beschließt, dass nach wie vor bestehende Kritikpunkte am ursprünglichen Exposure Draft (z. B. Wegfall des Ansatz-kriteriums more likely than not und Bewertung von Einzelverpflichtungen zum Erwartungswert) in die Stellungnahme zum Re-Exposure Draft aufgenommen werden sollen.

03.11.2009

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6 09:00 E-DRÄS 5 Lageberichterstattung

Der DSR diskutiert die Anregungen aus den eingegangenen Stellungnahmen zum E-DRÄS 5 und beschließt im Wesentlichen redaktionelle Änderungen am E-DRÄS 5.

Darüber hinaus werden die vorgeschlagenen Regelungen zur Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten stärker am HGB ausgerichtet. Die Berichtspflicht über Art der Grundgeschäfte, Sicherungsbeziehungen usw. in Bezug auf Sicherungsgeschäfte wird nicht auf Sicherungsbeziehungen begrenzt, die als Bewertungseinheiten (Hedge-Accounting) bilanziert werden. Die Definition des Begriffs „Finanzinstrument“ wird durch den Zusatz erweitert, dass diese Definition im Einklang zu den Regelungen des IASB steht.

Ebenso werden die vorgeschlagenen Regelungen zum internen Kontrollsystem stärker am Gesetz ausgerichtet. Das Wesentlichkeitskriterium soll ebenso klarer betont werden.

Diskussionen zu Redundanzen von Definitionen sowie zur Platzierung der neuen Regelungen in DRS 5 oder DRS 15 werden vom Rat in Phase 1 des Projekts zur Überarbeitung der DRS zur Konzernlageberichterstattung nicht adressiert. Der Rat beschließt die Aufnahme weiterer Definitionen in DRS 15

9 11:30 Sonstiges

IASB – IAS 39-Replacement-Projekt / Financial Liabilities

Der DSR erörtert, welche Aktivitäten im Zusammenhang mit der noch offenen Neuregelung der Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten im Rahmen des Replacement-Projekts (schon) erforderlich sind. Da der IASB hierzu in seiner Dezembersitzung tagt, beschließt der Rat, seine Sitzung im Januar 2010 für eine erste Besprechung des IASB-Diskussionsstands zu nutzen. Insbesondere sollen die momentan bekannten verschiedenen Ansätze zur Verbindlichkeitenbewertung inkl. der Behandlung des own credit risk besprochen werden – unabhängig davon, welche Ansätze der IASB künftig weiter verfolgt oder verwirft.

IASB – ED IFRS 1amend

Der Inhalt des ED wird vorgestellt. Insbesondere wird auf die Vorschriften zum Erstanwendungszeitpunkt hingewiesen. Demnach ist die verpflichtende Erstanwendung ab dem 1.7.2010 wirkungslos, da die angesprochene Erleichterung nur für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2010 beginnen, gilt. Nur im zulässigen Fall der vorzeitigen freiwilligen Anwendung ist diese Erleichterung wirksam.

Dies ist insbesondere für Geschäftsjahre, die dem Kalenderjahr 2009 entsprechen, relevant. Hierbei ist aber erforderlich, dass die Verabschiedung der Änderung seitens des IASB (und das zusätzlich erforderliche EU-Endorsement) noch rechtzeitig vor Testierung bzw. Veröffentlichung dieser Abschlüsse erfolgt.

Der DSR beschließt, eine Stellungnahme mit positivem Votum – unter Hinweis auf die besondere zeitkritische Konstellation der Erstanwendung – an den IASB zu adressieren.

 

 

8 13:15 IAS 39 Hedging

Der Zwischenstand zur Phase 3 „Hedging“ des IAS 39-Replacement-Projekts des IASB und – im Vergleich hierzu – der Diskussionsstand im FASB, insb. Abweichungen zu den IASB, werden vorgestellt; hierbei ist die Abschaffung des FV-Hedge Accounting (als Bilanzierungsmethode) für FV-Hedges als wesentliche Änderung hervorzuheben.

Der Rat äußert Bedenken dagegen, das FV-Hedge Accounting abzuschaffen und künftig nur noch das CF-Hedge Accounting als einzige Methode – für FV- und CF-Hedges – zuzulassen. Insbesondere zielen FV-Hedges auf einen Ausgleich des Bilanzansatzes, was mit der Methode des CF-Hedge Accounting nicht erreicht werden kann. Somit würde ein methodischer Vorteil zugunsten eines fundamentalen Nachteils erkauft.

7 14:15 IAS 39 Classification and Measurement

Der DSR hat sich über den near final draft des IFRS 9 Financial Instruments (Classification and Measurement) und dabei insbesondere über Änderungen im Vergleich zum ED informiert.

Der Rat wägt Argumente für/wider ein Endorsement ab. Für ein Endorsement spricht, dass der Grundansatz für die Kategorisierung – in erster Linie auf Basis des Business Model – zielführend sei. Dafür spricht auch, dass die Änderung – deren Überarbeitung und somit begrenzte Gültigkeit so gut wie sicher ist – immer noch für einige Unternehmen wünschenswert ist; im Übrigen bleibt die Möglichkeit, auf eine vorzeitige Anwendung zu verzichten.

Schließlich kann ein Nicht-Endorsement eine Schwächung für den IASB und die EU bedeuten, weil dann eine Abweichung zwischen der „EU-Variante“ und den vom IASB verabschiedeten Standards besteht. Dagegen spricht, dass ein Nicht-Endorsement allenfalls als Verschiebung des Endorsement zu werten sei und dass ohnehin die übrigen Phasen zum IAS 39-Replacement in Arbeit seien und der Wunsch – einen vollständigen neuen Standard zu erhalten und gleichzeitig erstanwenden zu können – doch bis zur vorgesehenen Pflichtanwendung ab 1.1.2013 höchstwahrscheinlich erfüllt wäre: ein sofortiges Endorsement dieser Änderung wäre damit entbehrlich.

Der DSR stimmt – bei zwei Enthaltungen – in einer vorläufigen Probeabstimmung für ein Endorsement.

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Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Sitzungsbericht
03.11.2009