24. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
18.01.2024 - 18.01.2024
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

18.01.2024

Top Start Thema Dokumente
1 08:00 nicht öffentlich -
2 09:00 nicht öffentlich -
3 10:15 Vorbereitung ASAF-Meeting Januar - PPA

Der FA FB erhielt einen Überblick über den aktuellen Stand zum IASB-Projekt „Power Purchase Agreements“ anlässlich der anstehenden Sondersitzung des Accounting Standards Advisory Forum (ASAF) am 29. Januar 2024.

Zunächst wurde über die jüngsten Beschlüsse des IASB im Dezember 2023 berichtet. Der FA FB hat keine fundamentalen Einwände gegen die dort vorgestellten Ansätze 1 und 2 des IASB geäußert. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass bei der an sich sinnvollen Abgrenzung des Anwendungsbereichs anhand von Vertragsmerkmalen die konkrete Formulierung im Detail schwierig und die Klarstellung ggf. wenig nützlich sein kann. Hierbei bleibt zu befürchten, dass bei präziser Eingrenzung bestimmte Verträge (insb. solche, die der Substitution eines Energieträgers durch einen anderen dienen) nicht von der Klarstellung profitieren würden. Zudem entwickeln sich die Vertragsarten stetig weiter, so dass eine derzeit passend erscheinende Abgrenzung ggf. künftig nicht (mehr) sachgerecht oder ausreichend sein kann.

Zu Ansatz 2 (Klarstellung des Hedge Accounting-Kriteriums) wurde ferner geäußert, dass die Formulierung auch dieser Klarstellung nicht einfach ist und deshalb momentan kaum beurteilt werden kann, ob die angestrebte Nachbesserung tatsächlich hilfreich ist. Es wurde ferner angemerkt, dass der Ansatz 2 nicht nur für vPPA, sondern ggf. auch für manche pPPA nützlich sein kann – was die Vermutung einschließt, dass Ansatz 1 möglicherweise keine hinreichend breite Vielfalt von Verträgen erfasst.

Ansatz 3 – eine punktuelle und zeitlich begrenzte Ausnahme vom IFRS 9-Anwen­dungsbereich –, der vom IASB aus konzeptionellen Gründen bereits verworfen wurde, erscheint dem FA FB aus denselben Gründen nicht sinnvoll. Angesichts der vorgenannten Bedenken jedoch könnte Ansatz 3 als pragmatisch und damit erstrebenswert anmuten.

Schließlich wurde ein zusätzlicher Vorschlag des EFRAG Mitarbeiterstabs vorgestellt: Demzufolge könnte eine IFRS 9-Änderung eine Aufspaltung von Verträgen erlauben, so dass ein Teil den Eigenbedarf abbildet und entsprechend unter die Ausnahmeregelung fällt, während der übrige Teil dann keinem Eigenbedarf dient. Diese Idee hat der IASB bereits besprochen und aus konzeptionellen Gründen abgelehnt. Die Vorbehalte des IASB werden vom FA FB geteilt, sodass diese Idee ebenfalls nicht befürwortet wird.

4 11:15 IASB ED/2023/5 Financial Instruments with Characteristics of Equity

Der FA FB hat sich erstmals mit den Inhalten des IASB ED/2023/5 Financial Instruments with Characteristics of Equity befasst.

Der FA FB wurde zunächst über die Historie des IASB-Projekts und das Ziel der momentanen Vorschläge informiert. In diesem Kontext wurde die derzeitige Grundsystematik der Kapitalabgrenzung in IAS 32 rekapituliert. Der IASB geht von der Grundannahme aus, dass die bestehende Abgrenzung in IAS 32 grundlegend gut funktioniert und daher lediglich punktuelle Anpassungen geboten sind.

Dieser Grundannahme des IASB stimmte der FA FB zu. Insb. bestehen keine fundamentalen Anwendungsprobleme, die eine grundlegende Überarbeitung von IAS 32 erfordern. Gleichwohl wurden nach Ansicht des FA FB im Laufe der langjährigen Anwendung viele Anwendungsprobleme schlichtweg praktisch gelöst – weshalb diese Grundannahme nur aus pragmatischen Erwägungen zutreffend ist.

Von den konkreten Vorschlägen im IASB-Entwurf hat der FA FB zunächst folgende besprochen und wie folgt vorläufig kommentiert:

(1) Einfluss gesetzlicher Regelungen: Der IASB schlägt vor, dass vertragliche Pflichten bei der Klassifizierung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese nicht lediglich gesetzliche Pflichten wiedergeben, sondern darüber hinausgehen – somit individuellen Charakter haben.

Der FA FB sieht darin eine wesentliche Änderung und hält diese für nicht plausibel. Nach Auffassung des FA FB bedeutet dies nämlich im Umkehrschluss, dass vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten gänzlich unberücksichtigt bleiben (müssen), sollten diese einer gesetzlichen Anforderung lediglich genau (also „1:1“) entsprechen. Falls dies so gemeint ist, wäre dieses Prinzip grundsätzlich nicht sachgerecht.

Ferner erscheint dieser Änderungsvorschlag aus einem anderen Grund nicht sinnvoll: Der vom IASB betrachtete (und im Beispiel veranschaulichte) Fall ist so gestaltet, dass vertraglich geregelte Pflichten über gesetzliche hinausgehen – wofür der Änderungsvorschlag möglicherweise sachgerecht sein kann. Der FA FB verweist darauf, dass in der Praxis aber auch umgekehrte Fälle existieren – d.h. gesetzliche Pflichten werden vertraglich (teils) abbedungen, mithin sind vertragliche Pflichten „weniger streng“. In solchen Fällen erscheint die Grundüberlegung des IASB – Berücksichtigung nur, wenn vertragliche über gesetzliche Pflichten hinausgehen – eher widersinnig und unlogisch.

Des Weiteren ist nach Ansicht des FA FB grundsätzlich nicht erkennbar, warum eine derartige Klarstellung zu weniger „Diversity“ führen sollte – und wäre dies nicht der Fall, ist eine solche Änderung kaum zu rechtfertigen.

Der FA FB folgert zu 1., dass es konzeptionell weitaus einfacher und viel eher sachgerecht ist, würden jegliche Rechte und Pflichten – egal ob vertraglich oder gesetzlich – gleichermaßen bei der Klassifizierung berücksichtigt.

(5) Ermessen der Eigentümer: Der FA FB äußerte zu diesem Vorschlag verschiedene vorläufige Gedanken, welche bei Fortsetzung der Diskussion noch zu vertiefen sind. Zum einen erscheint dem FA eine Klarstellung, wann eine Entscheidung von Eigentümern bzw. Anteilseignern (=Gesellschafterebene) zugleich eine Entscheidung der Gesellschaft darstellt, nützlich und würde wohl etwaige „diversity“ reduzieren. Dann könnte dies als Verbesserung angesehen werden. Zum anderen aber ist der Vorschlag möglicherweise im Grundsatz nicht sinnvoll, denn man könnte auch argumentieren, dass ein Beschluss von Eigentümern/Gesellschaftern grundsätzlich (also immer) oder grundsätzlich nicht (also niemals) der Gesellschaft zugerechnet werden muss – anstatt die Zurechnung von Kriterien abhängig zu machen.

(6) Umklassifizierung: Der IASB schlägt erstens vor, das allgemein Umklassifizierungsverbot beizubehalten, es jedoch künftig explizit zu formulieren. Zweitens wird eine zusätzliche konkrete Ausnahme vorgeschlagen. Beides erscheint dem FA FB plausibel und wird daher befürwortet. Die beiden zugehörigen Beispiele für diese zusätzliche Ausnahme werden als anschaulich angesehen.

(8) Disaggregation der Beträge der Anteilseigner des Mutterunternehmens: Die vom IASB vorgeschlagene Disaggregation erscheint dem FA FB grundlegend informationsnützlich. Jedoch ist erstens noch nicht klar, wie diese Zahlen im Detail berechnet werden sollen; zweitens geht die Idee einer solchen Disaggregation über Fragen der Kapitalabgrenzung hinaus – mithin ist nicht ganz klar, warum dieser Vorschlag im Zusammenhang mit Anpassungen der Regeln zur EK-FK-Abgrenzung gemacht wird. Ergänzend wird ein in der Praxis bereits übliches, häufiges Beispiel erwähnt: Tier 1-Kapitalemissionen durch Banken – diese werden bereits gemäß dem Vorschlag disaggregiert ausgewiesen, auch das Ergebnis je Aktie wird entsprechend berechnet.

(9) Übergangsvorschriften: Die konkreten Vorschläge erscheinen allgemein sinnvoll. Jedoch ist nicht ganz verständlich, worin die Erleichterung besteht, nur eine Vergleichsperiode anpassen zu müssen, während etwaige Auswirkungen infolge dieser Änderungen ohnehin kumuliert zu ermitteln und im Jahr des Übergangs in Summe einmalig zu erfassen wären. Zu überlegen ist ferner, ob auch Übergangsregelungen für designierte Hedge-Beziehungen sinnvoll wären und deshalb ergänzt werden sollten.

Schließlich wurde noch kurz angesprochen, dass der IASB zum 4. Änderungssachverhalt („bedingte Erfüllungsvereinbarungen“) vorschlägt, für die Bewertung eine Diskontierung zwingend zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Erfüllung vorzunehmen. Es soll noch diskutiert werden, inwieweit dies sinnvoll ist.

Diese Sachverhalte sollen weiter vertieft und die übrigen erstmals erörtert werden. Der FA FB wird seine Diskussion zum Entwurf in den nächsten beiden Sitzungen fortsetzen und eine Stellungnahme erarbeiten.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
09.02.2024