41. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
17.06.2025 - 17.06.2025
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Berlin
Veranstalter:
DRSC

17.06.2025

Top Start Thema Dokumente
4 08:00 (nicht-öffentlich) -
5 09:00 ASAF-Vorbereitung

Der FA FB wurde über die Themen und Unterlagen zur bevorstehenden ASAF-Sitzung Anfang Juli 2025 informiert. Im Einzelnen wurden folgende Themen erörtert:

  • Provisions: In der ASAF-Sitzung soll das Feedback zum IASB-Exposure Draft vorgestellt werden. Das Feedback war gemischt, zum Hauptänderungsvorschlag (Klarstellung des Ansatzkriteriums) sogar überwiegend kritisch. Der FA FB äußerte, dass angesichts dieser Kritik zum Ansatzkriterium (insb. zur past-event condition) die entsprechenden Vorschläge bzw. vermeintliche Klarstellungen im ED nicht hilfreich sind und daher ggf. verworfen werden sollten. Auch der Vorschlag bzgl. Diskontierungszins ist zwar grundsätzlich begrüßenswert, aber auch hier sind Details unklar, wenngleich für die Praxis keine weitere Präzisierung notwendig erscheint – was ggf. nochmals angemerkt werden sollte.
  • Rate-regulated Activities: Den ASAF-Mitgliedern sollen zwei Themenblöcke zur Erörterung vorgestellt werden. Zum einen sollen die Entscheidungen des IASB vom Mai 2025 diskutiert werden: Streichung der im Standardentwurf ED/2021/1 vorgeschlagenen Anforderungen zum Mindestzinssatz sowie Einführung von zusätzliche Angabepflichten, um den Nutzern Informationen über regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Verbindlichkeiten, die nicht mit einem regulatorischen Zinssatz verzinst werden, zur Verfügung zu stellen. Zum anderen soll den ASAF-Mitgliedern eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen (Nutzen und Kosten) des künftigen Standards zur Diskussion vorgelegt: In der Gesamtbewertung soll der künftige Standard eine Informationslücke in den derzeitigen IFRS-Rechnungslegungsstandards füllen. Es wird erwartet, dass die Vorteile des künftigen Standards seine Kosten überwiegen. Der FA FB stimmte den o.g. Entscheidungen des IASB sowie der Gesamtbewertung der vsl. Auswirkungen des künftigen Standards zu.
  • Agendakonsultation: Im Rahmen der Phase 1 zur Agendakonsultation soll dem ASAF vorgestellt werden, welche Fragen/Vorschläge zu IASB-Aktivitätsschwerpunkten sowie konkreten IASB-Themen/Projekten im bevorstehenden Konsultationsdokument formuliert werden sollen. In der FA-Diskussion wurde auf die absehbare Wechselwirkung zwischen Projektplanung unter Berücksichtigung von Kapazitätsrestriktionen und der Debatte um die Finanzierung der IFRS-Stiftung hingewiesen. Zudem wurde das konkrete Thema „Hyperinflation“ erwähnt; noch scheint offen, inwieweit dieses wirklich dringlich ist.
  • Hyperinflation: Eine Präsentation des Themas und seiner Herausforderungen ist geplant, jedoch werden weder Fragen gestellt noch Entscheidungen vom ASAF erbeten.
  • BCDGI: Im IASB-ED/2024/1 wurden Vorschläge zu Angaben zu „material business combinations“ und als Teilmenge davon zu „strategic business combinations“ sowie die Abgrenzung beider thematisiert. Zur Definition („strategic“) und Abgrenzung dieses Spezialfalls gab es vielseits kritisches Feedback. Erörtert wird beim IASB nun, die Regelungsvorschläge des ED hierzu als widerlegbare Vermutung auszugestalten. Dieser Aspekt und das weitere Vorgehen dazu ist Gegenstand der ASAF-Diskussion. Der FA FB erwähnte diskutable Spezialfälle, etwa wenn bei einer BC nur ein Teil des erworbenen Geschäfts strategische Bedeutung hat oder wenn viele kleine/einzelne Erwerbe stattfinden (die ggf. nicht einzeln, aber insgesamt als strategisch gelten). Interessant für die Abschlussadressaten könnte insb. sein, welchen Anteil am Kaufpreis Goodwill bei einem Erwerb darstellt. Daher wurde angeregt zu erwägen, ob festzulegende Schwellenwerte auch auf den Goodwill referenzieren könnten.
  • AcSB / Segments: Gegenstand sind Erkenntnisse des AcSB zur Segmentberichterstattung, die dem ASAF vorgestellt werden sollen. Derzeit erkennt der AcSB folgende Kernfragen: Ersatz für den CODM-Ansatz, Disaggregation, Zusatzinformationen über geografische Segmente, Vergleichsangaben bei Segmentänderungen.
6 10:15 Steuerliche Nebenleistungen unter IFRS 18

Der FA FB erörterte erneut den Ausweis von ertragsteuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12 Ertragsteuern beziehen, in der GuV nach IFRS 18.

Die DRSC-Geschäftsstelle hatte eine Anfrage zum Ausweis von Zinsaufwendungen und -erträgen aus Ertragssteuerverbindlichkeiten und -forderungen (z.B. aufgrund von Steuernachzahlungen nach § 233a AO) in der GuV nach IFRS 18 erhalten. IFRS 18 wurde im April 2024 veröffentlicht und enthält neue Vorschriften für die Darstellung und den Ausweis in der GuV.

Dem FA FB wurde eine vorläufige fachliche Analyse des DRSC-Mitarbeiterstabs zum Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen nach IFRS 18 vorgelegt, die der FA FB in der Sitzung erörterte. Dabei erzielte der FA FB vorläufig folgenden Konsens:

  • Ertragsteuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern beziehen, stellen keine Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 dar. Die seinerzeit vom IFRS-FA des DRSC abgewogenen Argumente, wie sie in der DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS dargelegt sind, haben nach Ansicht des FA FB weiterhin Gültigkeit. Ein Ausweis in der Kategorie „Ertragsteuern“ scheidet daher aus.
  • Zinsen auf Steuernachzahlungen erfüllen nicht die Kriterien nach IFRS 18.59 für eine Zuordnung zur Kategorie „Finanzierung“. Zum einen handelt es sich bei steuerlichen Nebenleistungen nicht um Verbindlichkeiten i.S.d. IFRS 18.59(a), die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten. Vielmehr handelt es sich bei Steuern um Geldleistungen, die gerade nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen (vgl. § 3 Abs. 1 AO), und somit nicht-reziprok sind. Zum anderen scheidet auch ein Ausweis nach IFRS 18.59(b) aus, da der nach § 238 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1a AO anzuwendende Zinssatz regelmäßig nicht dem nach IAS 37.45 anzuwendenden Diskontierungszinssatz entspricht und der Zinslauf gem. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt. Zinsen auf Steuernachzahlungen sind nach IFRS 18 daher regelmäßig in der Residualkategorie „Betrieb“ auszuweisen.
  • Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung des Buchwerts einer Schuld aus einer ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IAS 37.45 sind hingegen nach IFRS 18 in der Kategorie „Finanzierung“ auszuweisen, da es sich um einen Zinsaufwand aus der Abzinsung einer Verbindlichkeit handelt, der zum Zweck der Anwendung an derer Vorschriften in den IFRS ermittelt wurde (vgl. IFRS 18.61 i.V.m. .B54(e)).
  • Zinsen auf Steuerrückerstattungen erfüllen im Regelfall nicht die Kriterien für eine Zuordnung zur Kategorie „Investition“. Eine Zuordnung zur Kategorie „Investition“ würde nach IFRS 18.53(c) voraussetzen, dass die Zinsen aus einem Vermögenswert resultieren, der einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaftet. Diese Voraussetzung sei aufgrund der Abhängigkeit der Steuerrückerstattungsforderung (als zugrunde liegender Vermögenswert) vom zu versteuernden Gewinn (und der damit einhergehenden Abhängigkeit von der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens) regelmäßig nicht als erfüllt anzusehen, sodass ein Ausweis in der Kategorie „Investition“ regelmäßig nicht in Betracht kommt. Zinsen auf Steuerrückerstattungen sind nach IFRS 18 daher im Regelfall in der Residualkategorie „Betrieb“ auszuweisen.

Der FA FB beschloss, die DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS zu überarbeiten und beauftragte die DRSC-Geschäftsstelle mit der Erarbeitung eines entsprechenden Entwurfs. Der FA FB wird seine Befassung in einer künftigen Sitzung fortsetzen.

7 11:15 Indossierung IFRS 19

Der FA FB informierte sich über den Entwurf der Indossierungsempfehlung (DEA) zu IFRS 19, den EFRAG im Mai 2025 veröffentlicht und zur Konsultation gestellt hatte.

Auf Bitte der KOM hat EFRAG in dieser DEA zusätzlich zur Beurteilung der fachlichen Übernahmekriterien

  • eine eingehende Kosten-Nutzen-Analyse, in der untersucht wird, wie hoch die potenziellen Einsparungen aufgrund der reduzierten Angabevorschriften durch IFRS 19 und wie viele Unternehmen in der EU von IFRS 19 betroffen wären und
  • eine Analyse der Unterschiede zwischen den Angabevorschriften von IFRS 19 und der EU-Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU)

vorgelegt. In der DEA kommt EFRAG vorläufig zu dem Schluss, dass IFRS 19 die Kriterien für eine Übernahme in der EU erfüllt, und empfiehlt daher die Übernahme von IFRS 19.

Der FA FB diskutierte sodann die Inhalte der DEA. Er erörterte insb. das Kosten-Nutzen-Verhältnis des neuen Standards. Aus Erstellersicht wurde darauf hingewiesen, dass der neue Standard zu Effizienzgewinnen bei der Erstellung des Abschlusses von Tochterunternehmen führen kann, vorausgesetzt, die IFRS-Anwendung ist im Sitzland des Tochterunternehmens für den Jahresabschluss gestattet oder verpflichtend vorgeschrieben. Die Effizienzgewinne sollten aus Konzernsicht dabei umso höher ausfallen, je zentralisierter die Berichterstattung im Konzern erfolgt (z.B. über Shared Servicecenter). Gleichzeitig sei anzuführen, dass IFRS 19 keine hohen Implementierungskosten verursachen wird, da die betroffenen Tochterunternehmen die IFRS für Zwecke der Konzernberichterstattung (d.h. IFRS Reporting Packages) bereits anwenden.

Der FA FB unterstütze daher die positive Indossierungsempfehlung von EFRAG. Der FA FB beschloss, zur DEA eine Stellungnahme abzugeben.

Zur von EFRAG in Appendix 3 der DEA vorgelegten Analyse der Unterschiede zwischen den Angabevorschriften von IFRS 19 und der EU-Bilanzrichtlinie wies der FA FB darauf hin, dass die von EFRAG aufgezeigten Unterschiede zwischen den Angabevorschriften der Bilanzrichtlinie und den vollständigen IFRS kein Informationsdefizit von IFRS 19 darstellen. Vielmehr handelt es hierbei überwiegend um Angabevorschriften, die für kapitalmarktorientierte Unternehmen weiterhin anwendbar bleiben.

Der FA FB wird die Befassung mit der DEA zu IFRS 19 in seiner 42. Sitzung fortsetzen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
07/07/2025