| Top | Start | Thema | Dokumente |
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| 6 | 08:30 | (nicht-öffentlich) | - |
| 7 | 09:00 |
ED/2026/1 Fair Value Option (IAS 28 amend)
Der FA FB wurde über die Inhalte des am 19. Februar 2026 veröffentlichten IASB-Entwurfs ED/2026/1 Amendments to the Fair Value Option for Investments in Associates and Joint Ventures (Proposed amendments to IAS 28) informiert. In seiner Erörterung unterstrich der FA FB den festgestellten Klarstellungsbedarf, unterstützte jedoch grds. die im ED enthaltene alternative Sichtweise dreier IASB-Mitglieder, die eine uneingeschränkte Fair-Value-Option als stärker prinzipienbasierte Alternative einschätzen. Konzeptionelle Gründe für die Limitierung des Anwendungsbereichs der Fair-Value-Option auf bestimmte Unternehmen wurden nicht festgestellt. Die Zulässigkeit für alle Unternehmen, Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures gemäß IFRS 9 zum beizulegen-den Zeitwert zu bewerten, würde ermöglichen, Informationen in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die aus Sicht des Unternehmens für die Adressaten seines Abschlusses am nützlichsten ist. Die (begrenzten) Vorschläge des IASB könnten allein unter Berücksichtigung zeitlicher Restriktionen durch den angestrebten Gleichlauf mit IFRS 18 nachvollzogen werden. In der zu verfassenden Stellungnahme soll daher eine uneingeschränkte Fair-Value-Option befürwortet werden. Zudem soll zum Ausdruck kommen, dass die Vorschläge des ED unterstützt werden, sofern der IASB – möglicherweise mit Verweis auf zeitliche Restriktionen für eine umfassendere Änderung – die Umsetzung einer uneingeschränkten Fair-Value-Option (vorerst) nicht verfolge. In diesem Falle sei jedoch zeitnah die weitere grundlegende Befassung mit dieser vielfach geäußerten Forderung angeraten. Anzumerken sei ferner, dass durch den ED das von manchen Versicherungen praktizierte split accounting nicht adressiert werde, bspw. hinsichtlich der Möglichkeit eines grandfathering. Außerdem wurde kritisiert, dass bereits Auslegungsfragen zu den vorgeschlagenen Regelungen des ED bestünden, insb. zur Lesart von Tz. BC16 in Bezug auf den Umfang der für die Fair Value Option in Frage kommenden Beteiligungen. In der nächsten FA FB-Sitzung soll der Entwurf der DRSC-Stellungnahme erörtert und wegen des taggleichen Endes der IASB-Kommentierungsfrist verabschiedet werden. |
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| 8 | 10:00 |
ED/2025/1 Risk Mitigation Accounting
Der FA FB setzte die Befassung mit dem ED/2025/1 Risk Mitigation Accounting (RMA) fort. Eingangs wurde von den ersten Diskussionen in beiden Unter-AG des DRSC zum Thema berichtet. Zudem wurde das weitere Vorgehen, insb. die Einbindung der breiten Öffentlichkeit in den bevorstehenden zwei DRSC-Outreach Events angesprochen. Der FA FB hat daraufhin erste Aspekte des ED detaillierter erörtert. Zuerst wurde die Betroffenheit/Relevanz des Entwurfs für verschiedene Branchen diskutiert. Aus Sicht des FA FB scheint schwierig, Nicht-Finanzdienstleister bei der Diskussion einzubeziehen. Nach bisheriger Wahrnehmung fühlen sich nur Banken und einige Versicherer angesprochen. Aus dem FA FB wurde angemerkt, dass das RMA-Modell für Versicherer schwierig sein kann, da es nicht für Versicherer konzipiert ist (Abweichungen sind etwa keine Steuerung in Laufzeitbändern, seltener vertragliche Zinsanpassungen vereinbart); zudem steuern Versicherungsunternehmen (VU) teils nicht mit Derivaten, sondern durch längere Duration auf der Aktivseite. Dies alles verdeutlicht, warum VU und erst recht Nicht-Finanzdienstleister (vorerst) kaum Nutzen in diesen IASB-Vorschlägen sehen. Relevanz könnte dieses RMA-Modell dennoch für manche haben. Der FA FB sieht die Erklärung darin, dass das Modell seit 20 Jahren auf Basis der Bankensteuerung entwickelt wurde, insofern ist naheliegen, dass es (fast) nur für Banken passend sein kann – wenn überhaupt. Gleichwohl könnte dies auch für Nicht-Finanzdienstleister mit zentraler Steuerung / zentralem Treasury nützlich sein. Aber das RMA-Modell ist im Detail sehr bankenspezifisch und bankentechnisch ausgestaltet. Für einen Einbezug anderer Branchen sollte das Modell allgemeingültiger ausgestaltet sein. Eine weitere Hürde sieht der FA FB darin, dass mit der potenziellen Ergänzung des RMA-Modells in IFRS 9 die Abschaffung von IAS 39 und somit des Portfolio-FV-Hedge einhergeht – was potenzielle Anwender des RMA-Modells als nachteilig empfinden könnten. Insgesamt scheint die Hoffnung auf ein nützliches ergänzendes Bilanzierungsmodell für DRM-Aktivitäten abzunehmen. Anschließend wurde das Grundkonzept des RMA detaillierter erörtert. Die (zumindest teilweise) Erfassung der FV-Änderungen von Derivaten in einem Bilanzposten statt in der P&L scheint nach FA FB-Auffassung erstrebenswert – bei Banken und wohl auch Industrieunter-nehmen. Insofern äußerte der FA FB allgemeine konzeptionelle Zustimmung. Allenfalls der Bilanzposten selbst könnte fraglich erscheinen. Einschränkend wurde aber angemerkt, dass für VU das Problem des „double counting“ in der Bilanz entstünde: Den bei VU im Fokus stehenden Wertänderungen von FV-OCI-Assets stehen in der Bilanz bisher die Wertänderungen der Derivate entgegen; bei RMA-Anwendung kämen dann Wertänderungen des neuen Bilanzpostens (Risk Mitigation Adjustment) hinzu. Zudem ginge die kompensatorische Erfassung beider Wertänderungen im EK (OCI-Rücklage sowie P&L / Gewinnrücklage) verloren. Des Weiteren erörterte der FA FB Ziel und Scope des RMA-Modells: Die Eingrenzung des Scope erscheint teils zu eng. Insb. die Steuerung auf Nettobasis entspricht nicht immer der Realität. Auch die Beschränkung auf fin. Verbindlichkeiten (somit Ausschluss etwa von Insurance Liabilities, Lease Liabilites und AT1-Instrumenten) sowie die Zulässigkeit nur von externen Derivaten begrenzen die Anwendbarkeit des RMA-Modells deutlich. Dadurch dürfte insgesamt auch die RMA-Zielsetzung – die Auswirkungen des Risikomanagements abzubilden – teils nicht erreichbar sein. Schließlich wurde hervorgehoben, dass die Begrenzung auf das Preisanpassungsrisiko als Fokus und Ausgangspunkt für ein solches neues Bilanzierungsmodell zielführend und akzeptabel ist. |
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| 8 | 10:45 | Fortsetzung - ED/2025/1 Risk Mitigation Accounting | - |
| 9 | 11:30 |
E-DRSC Interpretation 5
Dem FA FB wurde eine Auswertung der erhaltenen Stellungnahmen und der betreffenden Fachbeiträge zum Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 5 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (E-DRSC Interpretation 5) vorgelegt. Der FA FB würdigte die in den Stellungnahmen geäußerten Anmerkungen in Bezug auf Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf an der E-DRSC Interpretation 5. Der FA FB erörterte in der Sitzung insb. den Ausweis von Zinsen auf Steuernachzahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 18. Der FA FB bekräftigte seine Auffassung, dass Zinsen auf Steuernachzahlungen nach § 233a AO nach IFRS 18 der der Kategorie „Be-trieb“ zuzuordnen sind. Der FA FB erörterte, dass Zinsen auf Steuernachzahlungen keinen Zinsaufwand i.S.v. IFRS 18.61 darstellen, d.h. es handelt sich nicht um Zinsaufwendungen/-erträge, die ein Unternehmen zum Zweck der Anwendung anderer Vorschriften von IFRS-Rechnungslegungsstandards ermittelt. Zinsaufwendungen und Zinserträge sind nach IFRS 18.61 i.V.m. B54 dann der Kategorie „Finanzierung“ zuzuordnen, wenn diese aufgrund der Erhöhung des abgezinsten Betrags einer Rückstellung aufgrund des Zeitablaufs und die Auswirkungen von Änderungen des Abzinsungssatzes der Rückstellungen, gemäß IAS 37 ermittelt wurden. Der FA FB verwies darauf, dass Zinsen auf Steuernachzahlungen jedoch gerade nicht aus der Aufzinsung einer zugrundeliegenden Schuld entstehen. Vielmehr handele es sich bei der Steuerschuld und der ertragsteuerlichen Nebenleistungen um separate Bilanzierungsobjekte, die getrennt zu bilanzieren sind (Ertragssteuerschulden sind nach IAS 12 zu bilanzieren; ertragsteuerliche Nebenleistungen hingegen nach IAS 37). Der Anspruch auf bzw. die Verpflichtung zur Verzinsung entsteht rechtlich mit der Festsetzung der Ertragsteuer (vgl. § 233a Abs. 1 S. 1 AO). Auf den wirtschaftlichen Gehalt der Zinsen auf Steuernachzahlungen komme es für den Aus-weis in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht an, da IFRS 18 die Zuordnung zur Kategorie „Finanzierung“ an spezifische Voraussetzungen knüpft, die im Falle der Zinsen auf Steuernachzahlungen nicht erfüllt seien. Insofern sei es auch nicht erheblich, ob der nach § 238 Abs. 1, 1a AO anzuwendende Zinssatz in den jeweiligen Einzelumständen marktgerecht sei. Der FA FB wies darauf hin, dass sich die Beurteilung ausschließlich auf den deutschen Rechtsraum bezieht. Für ausländische Steuerjurisdiktionen könne sich in Abhängigkeit der jeweiligen Einzelumstände eine abweichende Beurteilung ergeben. Der FA FB beauftragte die DRSC-Geschäftsstelle, die Begründung in der E-DRSC Interpretation 5 anzupassen. Der FA FB wird die Erörterung der Rückmeldungen zur E-DRSC Interpretation 5 in seiner nächsten Sitzung fortsetzen. |
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| 10 | 13:30 |
ASAF-Vorbereitung
Der FA FB wurde über die Themen der bevorstehenden ASAF-Sitzung informiert. Zu folgenden Themen machte der FA FB Anmerkungen: Zum aktuellen Vorschlag im Projekt „Provisions“ äußerte sich der FA FB skeptisch. Die Formulierung des Ansatzkriteriums „present obligation“ ist und bleibt komplex. Der Spezialfall Bankenabgabe ist seit jeher strittig, Eine Klarstellung ist daher wünschenswert, aber nicht in dieser vorgeschlagenen Form. Hier scheint das Grundprinzip zur „past-event condition“ nicht hinreichend durchdacht, so dass eine (zu) komplizierte Spezialregelung nötig wird. Daher wird der Zusatzvorschlage seitens des FA FB nicht befürwortet und stattdessen erneut eine Verein-fachung des Ansatzkriteriums und der zugehörigen „past-event condition“ angeregt. Mit oder ohne Spezialregelung ist schwierig, dass die angestrebte Neuformulierung des Ansatzkriteri-ums letztlich Ansatz- und Bewertungsaspekte vermischt. Zum PIR von IFRS 9 (Teil Hedge Accounting) wurden wesentliche Bedenken geäußert: Dieser PIR zeitgleich mit dem Entwurf zu Risk Mitigation Accounting erscheint aus heutiger Sicht ungünstig, da mit dem RMA-Entwurf letztlich eine IFRS 9-Ergänzung mit nennenswertem Einfluss auf die Hedge Accounting-Anwendung in Aussicht steht. Generell scheint schwer ein-schätzbar, wer welche Anwendungsprobleme hat – insb. da Hedge Accounting ein Wahlrecht darstellt, zudem die Wahl zwischen IAS 39 und IFRS 9-Hedge Accounting besteht. In Deutschland scheinen tendenziell Banken noch IAS 39-Hedge Accounting, Nichtbanken eher IFRS 9-Hedge Accounting anzuwenden. Zudem ist zu vermuten: Wer größere Anwendungsprobleme beim Hedge Accounting erkannte, hat sich mutmaßlich gegen die Anwendung von Hedge Accounting entschlossen – und nach 8 Jahren IFRS 9-Anwendung andere Lösungen gefunden. Als Fazit wurde angeregt, den PIR zu Hedge Accounting erst nach Beschluss über die Zukunft des RMA-Vorschlags (und die potenzielle IAS 39-Abschaffung) zu starten. Zum Ausweis von Steuern und sonstigen Abgaben, die keine Ertragsteuern i.S.d. IAS 12 sind, unter IFRS 18 wies der FA FB auf weitere Abgaben im Ausland hin (z.B. auf einer Tonnage-kapazität basierende Steuern sowie Übergewinnsteuern), die nach IFRS 18 ebenfalls nicht in der Kategorie „Ertragsteuern“ ausgewiesen werden dürfen. Die vom IFRS IC jüngst erneut diskutierte Fragestellung sei insofern nicht neu. Eine Lösung aus Anwendersicht bestünde darin, im Rahmen der künftigen Angaben zu sog. vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen, die betreffenden Aufwendungen durch Überleitungsposten zu bereinigen. |
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| 11 | 15:00 |
Review DRS
Dem FA FB wurde der Entwurf eines Konzeptpapiers für einen Round Table zum „Überarbeitungsbedarf der Deutschen Rechnungslegungs Standards“ vorgestellt. Dieser soll die Überprüfung der DRS nach deren Einführung, zur Berücksichtigung der zwischenzeitlich gesammelten Praxiserfahrungen aus der Anwendung der Standards, vorbereiten. Die im Konzeptpapier enthaltenen Aspekte (insb. Zielsetzung, Organisation und Teilnehmerkreis) wurden gemeinsam mit dem FA FB erörtert. Dieser unterstützte die Vorschläge jeweils, merkte jedoch an, dass – neben der Themenübermittlung in Vorbereitung der Teilnahme am Round Table – auch nur die Übermittlung festgestellter Themen ohne Teilnahme am Round Table ermöglicht werden sollte. Zudem solle der zeitliche Vorlauf für den festzulegenden Termin groß genug sein, um mögliche zeitliche Restriktionen der Teilnehmer sowie ggf. den Vorbereitungsbedarf der Themenübermittlung zu berücksichtigen. |
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| 12 | 15:30 |
IFRS im Einzelabschluss - Update
Der FA FB wurde über die Entwicklungen seit seiner letzten Befassung informiert. Das Projekt „IFRS im Einzelabschluss“ knüpft an die abgeschlossene DRSC-Studie zur Evaluation der Anwendung der IFRS in Deutschland an. Ziel ist nunmehr eine Machbarkeitsanalyse zur Nutzung der IFRS für andere Rechnungslegungsfunktionen. Die weitere Projektarbeit soll in einen regelmäßig stattfindenden Fachaustausch in Form eines Arbeitskreises überführt werden. Das zu diesem Zweck entwickelte Konzeptpapier wurde mit dem FA FB erörtert. Der Aufruf zur Teilnahme am Fachaustausch soll zeitnah veröffentlicht und an Spitzenverbände versendet werden. |
| Titel | Datum |
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08/04/2026 |
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