50. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
20.04.2026 - 20.04.2026
Start:
08:30 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC
Top Start Thema Dokumente
1 08:30 Aktuelles (nicht öffentlich) -
2 09:30 ED/2026/1 Fair Value Option (IAS 28 amend)

Der FA FB erörterte den Entwurf der DRSC-Stellungnahme zu dem am 19.02.2026 veröffent-
lichten IASB-Entwurf ED/2026/1 Amendments to the Fair Value Option for Investments in
Associates and Joint Ventures (Proposed amendments to IAS 28).

Der FA FB bekräftigte die in seiner 49. Sitzung geäußerten Einschätzungen und Ansichten zu
den Fragen des IASB und stimmte den vorgeschlagenen Formulierungen zu.

Im Kontext der geäußerten Präferenz für eine uneingeschränkte Fair-Value-Option, also der
Zulässigkeit für alle Unternehmen, Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Joint Ven-
tures gemäß IFRS 9 zum Fair Value zu bewerten, wurde in die Stellungnahme zudem aufge-
nommen, dass dies auch die Entscheidung umfasst, ob die Fair Value-Bewertung eines sol-
chen Investments gem. IFRS 9 erfolgswirksam in der GuV oder erfolgsneutral im sonstigen
Ergebnis (OCI) erfolgen sollte.

Die DRSC-Stellungnahme wurde auf dieser Basis verabschiedet und an den IASB übermittelt.

3 10:45 E-DRSC Interpretation 5

Der FA FB verabschiedete die DRSC Interpretation 5 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerli-
chen Nebenleistungen nach IFRS.

Vor der Verabschiedung der Interpretation diskutierte der FA FB ausführlich die Anmerkungen
in den Stellungnahmen zu dem am 13. November 2025 veröffentlichten Entwurf einer DRSC
Interpretation (IFRS) Nr. 5.

Im Einzelnen wurden die in den Stellungnahmen geäußerten Argumente zum Ausweis von
Zinsen auf Steuernachzahlungen sowie von Zinsen auf Steuerrückerstattungen (nach § 233a
AO) in der Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 18 gewürdigt. Im Ergebnis bestätigte der
FA FB seine Ansicht, dass Zinsen auf Steuernachzahlungen der Kategorie „Betrieb“ i.S.d.
IFRS 18.47(a) zuzuordnen sind, da die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Kategorie
„Finanzierung“ nicht erfüllt seien. Ebenso bestätigte der FA FB seine Auffassung, dass Zinsen
auf Steuerrückerstattungen regelmäßig nicht die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Ka-
tegorie „Investition“ erfüllen. Der Fachausschuss betonte, dass sich diese Beurteilung aus-
schließlich auf den deutschen Rechtsraum beziehe.

Der Text der verabschiedeten Interpretation entspricht im Wesentlichen dem Entwurf mit eini-
gen wenigen Änderungen in der Begründung in den Tz. B8, B11 und B15.

4 11:30 Interpretationsaktivitäten

Der FA FB wurde über die Diskussionen und Entscheidungen in der IFRS IC-Sitzung im März
2026 informiert.

Der vorläufigen Agendaentscheidung zu IFRS 10 (Reassessment of control) stimmte der FA
FB zu. Zugleich wurde geäußert, dass in Fällen wie dem vorliegenden gemäß IFRS 10 eine Pflicht zur erneuten Überprüfung besteht. Da das IFRS IC sich dazu im Wortlaut der Begründung nicht explizit äußert, regte der FA FB, das IFRS IC um explizite Beantwortung dieser
Frage, ob eine Pflicht zur Neuüberprüfung besteht, zu bitten.

Zu den endgültigen Agendaentscheidungen betreffend IAS 1 (Fair presentation) und IFRS 16
(Benefits from use of a battery) hat der FA FB keine Einwände.

Zu den endgültigen Agendaentscheidungen zu IFRS 18 wurde Folgendes angemerkt:

  •  IFRS 18 (Classification of FX Differences from an intragroup transaction): Das IFRS IC hat
    eine mehrheitliche Entscheidung getroffen, dass beide Sichtweisen zulässig sind. Damit
    sind nach IFRS 18 letztlich zwei Ausweismöglichkeiten zulässig. Das IFRS IC empfiehlt
    kein Standardsetting. Der FA FB begrüßte, dass nunmehr eine (Mehrheits-)Entscheidung
    getroffen wurde. Der FA FB merkte aber an, dass damit die Mehrdeutigkeit des Standards
    bestätigt wurde, weshalb Standardsetting gerade geboten wäre. Aus Anwendersicht hin-
    gegen erscheint diese Entscheidung (und das damit bestätigte Ausweiswahlrecht) vorteil-
    haft.
  •  IFRS 18 (Specified Main Business Activity for Separate FS): Das IFRS IC hat endgültig
    entschieden, dass im vorliegen Fall eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit i.S.v. IFRS 18
    (nämlich die Investition in Vermögenswerte) vorliegt. Die implizite Folgefrage, ob ein Un-
    ternehmen immer eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, bleibt unbeantwortet. Der FA FB
    stimmte der Agendaentscheidung (unverändert) zu.
  • IFRS 18 (Scope of the Requirement to Disclose Expenses by Nature): Der FA FB stimmte
    (unverändert) zu.
  • IFRS 18 (Classification of Gains/Losses on a FX Derivative): Keine Anmerkungen.
  •  IFRS 18 (Presentation of Taxes not in the Scope of IAS 12): Die finale IFRS IC-Entschei-
    dung bestätigt die vorläufige, jedoch sind noch Fragen der Abgrenzung von Ertragsteuern
    offen. Hierzu werden weitere Recherchen angestellt, ehe der IASB über die finale Ent-
    scheidung befindet und ggf. über den Ausweis von Steuern außerhalb von IAS 12 ent-
    scheidet. Dies wurde vom FA FB begrüßt.
5 13:00 SME-KPIs

Herr Chaskel stellte einleitend die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Berichtsentwurf von
EFRAG vor. Herr Zimniok ergänzte diese Ausführungen um Eindrücke aus einer Austausch-
runde zum Reporting Template mit der DIHK, während Frau Canitz von einer entsprechenden
informellen Austauschrunde mit der Deutschen Kreditwirtschaft berichtete. In beiden Runden
zeigte sich ein überwiegend skeptisches Stimmungsbild. Der Nutzen des Reporting Template
wird als eher gering eingeschätzt, was teilweise auch im Berichtsentwurf von EFRAG zum
Ausdruck kommt.

Anschließend diskutierte der FA FB die von EFRAG formulierten Konsultationsfragen.
Übergreifend wurde festgehalten, dass die Einwertung des Berichtsentwurfs – eine Mischung
aus Feedback Statement und Konsultationsdokument – herausfordernd ist. Die Erkenntnisse
aus den Interviews, den Umfragen und der Literaturauswertung können durch ihre faktische
Natur nicht kommentiert werden. Die Einwertung der Erkenntnisse kann kommentiert werden,
dies ist durch die Vielfältigkeit und Kleinteiligkeit der befragten Stakeholder, die zudem nicht
zu den Kern-Stakeholdern des DRSC gehören, allerdings schwierig.

Ferner erscheint fraglich, inwieweit ein Reporting Template die passende Maßnahme ist, um
die Kapitalbereitstellung für SMEs und Start-Ups zu verbessern. Gegenwärtig laufen verschiedene
Initiativen zur Reduzierung von Bürokratiekosten. In diesem Zusammenhang ist zweifel-
haft, inwieweit ein Reporting Template mit mutmaßlich begrenztem Nutzen gerechtfertigt ist.

Im Rahmen von Konsultationsfrage 1 unterstrich der FA FB nochmals die Position, dass die
Diskussion über ein neues Reporting Template, auch wenn es freiwillig ist, dem Ziel der Ent-
bürokratisierung nicht förderlich scheint. Dies gilt umso mehr, da in EFRAGs Berichtsentwurf
festgehalten wird, dass nur ein geringer Nutzen erwartet wird. Die Maßnahme scheint nicht
ausreichend zielführend dafür, die Finanzierung von KMUs, Start-Ups und Scale-Ups zu för-
dern. Es sollten daher andere Maßnahmen in den Blick genommen werden.

Für Konsultationsfrage 2 wurden vom FA FB keine über den Berichtsentwurf hinausgehenden
gesonderten Bedingungen identifiziert. Für Konsultationsfrage 3 wurden keine weiteren Inter-
viewpartner empfohlen. Abgesehen von den bereits festgehaltenen Rückmeldungen gab es
im Hinblick auf Konsultationsfrage 4 keine weiteren Anmerkungen zum Berichtsentwurf.

Zu Konsultationsfrage 5 wurde festgestellt, dass einzelne Aspekte der vorgeschlagenen In-
halte (siehe S. 51 Berichtsentwurf), wie bspw. der Businessplan, für Kapitalgeber interessant
sein können. Gerade diese erfordern aber häufig eine strikte Vertraulichkeit der Informationen.
Die Schaffung vertraulicher Bereiche bzw. die Limitierung des Zugangs zu den Informationen
im ESAP könnte in dieser Hinsicht zwar Abhilfe schaffen, würde aber dem Ziel einer offenen
„Visitenkarte“ zuwiderlaufen und wohl häufig auf Situationen ähnlich einer „1:1-Beziehung“
hinauslaufen, die man durch das Reporting Template eigentlich vermeiden möchte.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
07/05/2026