| Top | Start | Thema | Dokumente |
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| 1 | 13:00 | Aktuelles (nicht öffentlich) | - |
| 2 | 14:00 |
Satzungsänderungen IFRS-Foundation
Der GFA wurde über die vorgeschlagenen Änderungen an der Satzung der IFRS-Stiftung unterrichtet. Diese wurden am 18. August 2026 publiziert und können bis 16. November 2026 kommentiert werden. Kerninhalt der Änderungsvorschläge ist die Anpassung der Größe, Zusammensetzung und Arbeitsweise von IASB und ISSB. Der GFA diskutierte insb. die künftige Board-Größe und dessen geografische Zusammensetzung kritisch. Insb. sei verstärkt ein Ringen um die (wenigen) europäischen „Sitze“ zu erwarten. Eine Board-Größe von nur acht Mitgliedern wird vorläufig als zu klein eingeschätzt, um fachlich ausgewogenen Input erarbeiten zu können. Zum ISSB wurde eingewendet, dass angesichts dessen jüngster Gründung tendenziell zahlreiche neue Standards zu erarbeiten sind, was umfassende Ressourcen erfordert. Insoweit scheint eine Reduktion der geplanten Board- und Staff-Kapazitäten bedenklich. Es wurde beschlossen, dass das DRSC eine Stellungnahme erarbeiten und an die IFRS-Stiftung übermitteln soll. Zu diesem Zwecke wird der GFA die Diskussion in der kommenden Sitzung fortsetzen. |
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| 3 | 15:00 |
DRS 20 - Befreiungsregeln CSRD-UG
Im Kontext der anstehenden CSRD-Umsetzung befasste sich der GFA mit der Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht. Der GFA erörterte die Auswirkungen der erwarteten Regelungen zur Befreiung von der Pflicht eines Teilkonzernmutterunternehmen zur Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen, -lageberichten und -nachhaltigkeitsberichten. Grundlage für die Befassung waren der Änderungsantrag der Regierungsfraktionen, der auf der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 13. April 2026 eingereicht worden war (Ausschussdrucksache 21(6)73) sowie die Diskussion der AG Konzernlagebericht, die sich mit diesem Thema zuvor auseinandergesetzt hatte. Der GFA stellte zunächst fest, dass es im EU-Kontext durchaus Fälle geben könne, in denen ein Mutterunternehmen aufgrund seiner Rechtsform nicht von der Pflicht zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein kann, dennoch aber Konzernabschlüsse und -lageberichte aufstellen muss (betrifft § 291 HGB-E). Hingegen seien Konstellationen, die von § 292 HGB-E adressiert werden, deutlich häufiger anzutreffen. Demzufolge erscheine es geboten, in DRS 20 auch den Fall zu behandeln, in denen ein Teilkonzernmutterunternehmen lediglich einen Konzernnachhaltigkeitsbericht, aber keinen Teilkonzernabschluss und -lagebericht aufstellt. Der GFA folgte den Empfehlungen von AG und DRSC-Mitarbeiterstab und beschloss vorläufig, dass ein solcher Konzernnachhaltigkeitsbericht stets in einen Konzernlagebericht eingebettet werden muss, da sowohl Bilanz-RL als auch Gesetzentwurf letzteren grds. als notwendige Hülle für einen Konzernnachhaltigkeitsbericht bestimmen. Zudem beschloss der GFA vorläufig, die Formulierung zum Anwendungsbereich und dem Über- bzw. Unterschreiten der relevanten Schwellenwerte hinsichtlich des Wortlauts zu prüfen und stärker am Text des Gesetzentwurfs auszurichten. In diesem Kontext sei in DRS 20 auch klarzustellen, dass hierbei die zwei Geschäftsjahre vor der erstmaligen Anwendung des Gesetzes relevant sind. Außerdem wurde festgestellt, dass mit der Umsetzung der CSRD die Eigenschaft eines Mutterunternehmens als „Beteiligungsgesellschaft“ gem. Art. 2 Nr. 15 Bilanz-RL an Bedeutung zunimmt, da diese von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden sollen. Da der Gesetzentwurf lediglich auf die Definition in der Bilanz-RL verweist und diese Definition in der Praxis bereits Fragen aufwirft, sollten Konkretisierungen im HGB erwogen werden. |
| Titel | Datum |
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12/10/2026 |
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