92. Sitzung IFRS-FA

Datum:
24.11.2020 - 24.11.2020
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

24.11.2020

Top Start Thema Dokumente
1 08:00 IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment

Der IFRS-FA setzte seine Erörterungen zum Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Diskussionspapier Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment fort. Im Fokus der Diskussion standen die überarbeiteten Antwortentwürfe zu den Themengebieten:

  • Angaben zur Performance einer Akquisition, zur Zusammensetzung des Goodwills sowie zur Konkretisierung der Offenlegungsziele,
  • effektivere Gestaltung des Impairmenttests und
  • Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung.

Im Rahmen der Erörterung wurden jeweils die in den beiden vom DRSC durchgeführten Öffentlichen Diskussionen von Unternehmensvertretern geäußerten Einschätzungen und Sichtweisen berücksichtigt.

Neben kleineren Anpassungen, die eine bessere Lesbarkeit der Stellungnahme ermöglichen sollen, wurden auch einzelne inhaltliche Änderungen beschlossen.

So wurden hinsichtlich der Vertraulichkeit und Sensibilität der vorgeschlagenen Informationen von einigen Unternehmensvertretern geäußerte Vorbehalte in Bezug auf die Preisgabe sensibler Informationen erörtert. Es wurde eingeräumt, dass diese Vorbehalte unternehmens- oder branchenspezifisch ausgeprägt sein könnten, bspw. bei Unternehmen mit einem hohen Anteil von Forschungs- & Entwicklungsaufwendungen, deshalb soll der IASB darauf in der Stellungnahme hingewiesen werden.

Zudem stimmte der IFRS-FA einer in Bezug auf die vom IASB vorgeschlagene Angabe der cash flows from operating activities of the acquired business after the acquisition date geäußerten Anmerkung zu, dass diese Angabe derzeit nicht bei allen Unternehmen aus den bestehenden IT-Systemen gewonnen werden könne und daher händisch und somit kostenintensiv ermittelt werden müsse. In der Stellungnahme soll daher vermittelt werden, dass diese Angabe durchaus als sinnvoll angesehen werde, jedoch erhebliche Zweifel bestünden, dass diese Angabe belastbar sei und zu verhältnismäßigen Kosten ermittelt werden könne, insb. bei voranschreitender Integration des erworbenen Unternehmens.

Auf Basis der erlangten Erkenntnisse aus den Öffentlichen Diskussionen wurde das bestehende Wertaufholungsverbot (reversal of impairment) nicht mehr als möglicher weiterer Hauptgrund für die verzögerte Impairmenterfassung angesehen.

Die Erörterung der Ausgestaltung der planmäßigen Abschreibung wurde fortgeführt. Einigkeit bestand, dass die Festlegung eines typisierten Abschreibungszeitraums nicht willkürfrei möglich und begründbar sei, jedoch konnte sich der IFRS-FA noch nicht auf eine mit der Stellungnahme vorzuschlagende Ausgestaltung verständigen.

Als Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend anzupassen. Der IFRS-FA wird die Erörterung des Stellungnahmeentwurfs in seiner nächsten Sitzung fortsetzen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
07.12.2020