DRS 13 - Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern

Veröffentlichung:
08.07.2002
Inkrafttreten:
31.12.2015
Letzte Überarbeitung:
22.09.2017

Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.

Status: Vom BMJV bekannt gemacht

  • Verabschiedung durch den Deutschen Standardisierungsrat (DSR) am 08. Juli 2002. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gemäß § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 23. Oktober 2002 (BAnz Nr. 198a).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 4, Tz. 6, Tz. 18, Tz. 32 und Tz. 34 durch den DSR am 07. November 2003. Bekanntmachung der geänderten deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 02. Juli 2004 (BAnz Nr. 121a).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 34 sowie der neuen Tz.°1a und Tz. 1b durch den DSR am 15. Juli 2005. Bekanntmachung der geänderten deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 31. August 2005 (BAnz Nr. 164).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 1a, 1b, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 28, 31 und 34 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 21. April 2016. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 21. Juni 2016 (BAnz AT 21.6.2016 B1).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 1b durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 22. September 2017. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 04. Dezember 2017 (BAnz AT 04.12.2017 B1).

Zusammenfassung

Dieser Standard regelt die Anwendung des Grundsatzes der Stetigkeit und die Berichtigung von Fehlern im Konzernabschluss. Die Empfehlung, diesen Standard auch auf den Jahresabschluss anzuwenden, gilt nicht für die Fehlerberichtigung früherer Geschäftsjahre, weil die Änderung von Jahresabschlüssen erhebliche gesellschafts- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Die angewandten Bilanzierungsgrundsätze sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht beizubehalten. Eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Die Auswirkungen aus einer Änderung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze sind rückwirkend zu ermitteln. Die Auswirkungen, welche die laufende Periode betreffen, sind in den zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen. Die kumulierten Anpassungseffekte aus Vorperioden sind in der laufenden Berichtsperiode gesondert zu zeigen. Für die Abschlusszahlen der Vorperiode sind Proforma-Angaben zu machen.

Änderungen von Konsolidierungsmethoden sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Auch hier sind Proforma-Angaben erforderlich.

Schätzungen müssen plausibel, nachvollziehbar und willkürfrei sein. Sie sind zu jedem Abschlussstichtag zu überprüfen, um insbesondere neue Ereignisse, bessere Erkenntnisse bzw. zusätzliche Informationen berücksichtigen zu können. Auswirkungen aus eventuellen Änderungen sind in der laufenden Periode ergebniswirksam zu erfassen.

Darüber hinaus regelt dieser Standard die Berichtigung von Fehlern. Die Auswirkungen von Fehlern in früheren Berichtsperioden sind im Ergebnis der laufenden Periode zu berücksichtigen. Fehler, welche die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinträchtigen, erfordern eine Änderung der betreffenden Abschlüsse.

Schließlich wird in diesem Standard der Umfang der Angaben festgelegt, die bei Änderungen von angewandten Bilanzierungsgrundsätzen oder der Korrektur von Fehlern im Anhang zu machen sind.