Home Nachrichten DRSC nimmt Stellung zum IASB ED/2021/7
1. Februar 2022
Das DRSC hat am 31. Januar 2022 seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2021/7 Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen: Angaben an den IASB übermittelt.
Mit diesem Entwurf hatte der IASB einen Standardentwurf vorgelegt, der es Unternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen (d.h. Unternehmen, die keine Finanzinstitute oder börsennotiert sind), erlauben würde, die IFRS mit einer reduzierten Anzahl von Angabepflichten in ihrem Einzelabschluss oder einem Teilkonzernabschluss anzuwenden (wir berichteten).
In unserer Stellungnahme unterstützen wir die Zielsetzung des IASB, einen IFRS mit reduzierten Angabepflichten für Tochterunternehmen zu entwickeln. Der Standardentwurf würde erhebliche Erleichterungen für Tochterunternehmen bedeuten, da der IASB eine deutliche Reduzierung der Angabevorschriften im Vergleich zu den Angabevorschriften der IFRS (z.B. in Bezug auf die Angaben nach IFRS 7, IFRS 12 und IFRS 13) vorschlägt.
Darüber hinaus unterstützen wir den Vorschlag des IASB, den Anwendungsbereich des Standardentwurfs vorerst auf Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen, zu beschränken. Zugleich regen wir jedoch an zu gegebener Zeit zu überprüfen, ob der Anwendungsbereich ausgeweitet werden könnte.
Des Weiteren weisen wir in unserer Stellungnahme daraufhin, dass – auch wenn der finale Standard in Europäisches Recht übernommen wird – der Anwendungsbereich für deutsche Tochterunternehmen von der Umsetzung der IAS-Verordnung (Verordnung (EU) 1606/2002) im Handelsgesetzbuch bestimmt bleibt. Da die befreiende Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB in der Praxis bislang kaum genutzt wird und etwaig wahlweise nach IFRS erstellbare Teilkonzernabschlüsse (§ 315e Abs. 3 HGB) wegen der Konzernbefreiungsvorschriften in § 291 f. HGB regelmäßig nicht aufgestellt werden, wäre der Standardentwurf in erster Linie für ausländische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne relevant, sofern die Anwendung der IFRS im Einzelabschluss nach dem jeweiligen nationalen Recht des Tochterunternehmens gestattet ist.
Den vom IASB verfolgten Ansatz zur Entwicklung der reduzierten Angabevorschriften unterstützen wir. In Anbetracht der Entscheidung des IASB, grundsätzlich auf die Angabevorschriften des IFRS for SMEs abzustellen, sofern keine Unterschiede im Hinblick auf die Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu den IFRS vorliegen, erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die vorgeschlagenen Angabevorschriften in einigen Fällen über die Angabevorschriften des IFRS for SMEs hinausgehen. Andererseits erachten wir einzelne Angabevorschriften der IFRS weiterhin als entscheidungsnützlich, die jedoch bislang weder im IFRS for SMEs noch im Standardentwurf vorgesehen sind. In unserer Stellungnahme regen wir daher an, dass der IASB diese Unterschiede im Einzelnen darlegt und begründet.
Weiterhin erscheinen die Struktur und der Aufbau des Standardentwurfs wenig anwenderfreundlich, da zum Teil in Fußnoten auf ausgewählte Angabevorschriften in den IFRS, die für Tochterunternehmen bestehen bleiben, verwiesen wird. In unserer Stellungnahme empfehlen wir dem IASB daher, die für Tochterunternehmen relevanten Vorschriften (d.h. sowohl die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der IFRS als auch die Angabevorschriften des Standardentwurfs) in einem einzigen, geschlossenen Dokument neu zusammenstellen.
Einzelheiten können der DRSC-Stellungnahme entnommen werden, die auf der Website des DRSC abrufbar ist.