25. Oktober 2019

DRSC nimmt Stellung zum IASB ED/2019/5

Das DRSC hat heute seine Stellungnahmen zum IASB-Entwurf ED/2019/5 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction (Proposed amendments to IAS 12) an den IASB und an EFRAG übermittelt.

Darin unterstützen wir insgesamt die im Standardentwurf vorgeschlagene Lösung: Transaktionen, in denen beim erstmaligen Ansatz sowohl abzugsfähige als auch zu versteuernde temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen, sollen nicht unter die Ausnahmeregelung zum Ansatz latenter Steuern (sog. initial recognition exemption) fallen.

Wir sind ebenfalls – wie der IASB – der Ansicht, dass diese Lösung die derzeit in Teilen unterschiedliche Bilanzierungspraxis für solche Transaktionen vereinheitlichen würde. Ebenfalls einverstanden sind wir mit den vorgeschlagenen Übergangsregelungen.

Die vorgeschlagene Begrenzung der Höhe passiver latenter Steuern beim erstmaligen Ansatz auf die Höhe der aktiven latenten Steuern aus derselben Transaktion gem. Textziffer 22A des Standardentwurfs halten wir jedoch für klarstellungsbedürftig. Mit dieser pragmatischen Lösung will der IASB vermeiden, dass der Buchwert des betreffenden Vermögenswerts um den Überschuss passiver latenter Steuern über aktive latente Steuern angepasst oder dass ein Aufwand beim Erstansatz in Höhe dieses überschüssigen Betrags erfasst wird. Somit soll das Ziel der Ausnahmeregelung zum Ansatz latenter Steuern (sog. initial recognition exemption) gewahrt bleiben.

Diese Lösung ist zwar nachvollziehbar, lässt jedoch diverse Fragen offen, welche wir in der Stellungnahme an den IASB adressiert haben.