3. Januar 2018

DRSC-Stellungnahme an den IASB zum ED/2017/5 (Änderung von IAS 8)

Das DRSC hat heute seine Stellungnahme zum ED/2017/5 Accounting Policies and Accounting Estimates (Proposed amendments to IAS 8) an den IASB übermittelt. Eine wortgleiche Stellungnahme wurde auch an EFRAG übermittelt.

Darin äußert das DRSC, dass die IASB-Vorschläge im Entwurf nur zum Teil zur Klarstellung hinsichtlich der Unterscheidung von „Änderungen in der Rechnungslegungsmethode“ in Abgrenzung zu „Änderungen in rechnungslegungsbezogenen Schätzung“ beitragen. Aus Sicht des DRSC besteht weiterer Klarstellungsbedarf in der Abgrenzung.

Zudem wird in der Stellungnahme vom DRSC betont, dass die Klarstellung in der Abgrenzung der Begrifflichkeiten nur ein Symptom aber nicht die eigentliche Grundursache adressiert. Die eigentlich konzeptionelle Klarstellung müsste vielmehr für die Fragestellung erfolgen, unter welchen Bedingungen rückwirkende Anpassungen der Vorperioden im IFRS-Abschluss vorzunehmen sind.

Mit dem Verweis, dass der Entwurf diese Grundsatzfrage nicht erörtert, schlägt das DRSC vor, dass der IASB als Lösung eine prinzipienbasierte Vorgabe entwickelt, wann rückwirkende Anpassungen der Vorperioden grundsätzlich vorzunehmen sind.