4. Mai 2020

IASB veröffentlicht den Entwurf ED/2020/3 zur Anpassung des Erstanwendungszeitpunkts der Änderungen an IAS 1 „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“

Der IASB hat am 04. Mai 2020 den Standardänderungsentwurf ED/2020/3 zur Anpassung des Erstanwendungszeitpunkts der Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig veröffentlicht.

Darin wird vorgeschlagen, den verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen an IAS 1 „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“ um ein Jahr, d.h. auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 01. Januar 2023, zu verschieben (weitere Informationen).

Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen an IAS 1 soll weiterhin gestattet bleiben. Der IASB begründet dies damit, dass den betroffenen Unternehmen – vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie – ein hinreichender Übergangszeitraum gewährt werden soll, um ggf. notwendige Anpassungen von Covenants-Klauseln in Kreditverträgen vornehmen zu können.

Stellungnahmen zum Entwurf sind bis zum 03. Juni 2020 möglich.

Die Änderungen an IAS 1 Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig  waren vom IASB im Januar 2020 veröffentlicht worden (wir berichteten). Gegenstand der Änderung ist u.a. die Klarstellung, dass im Rahmen der Klassifizierung von Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig auf bestehende Rechte des Unternehmens zum Abschlussstichtag abzustellen ist.