14. Mai 2020

IASB veröffentlicht mehrere begrenzte IFRS-Änderungen

Der IASB hat heute mehrere begrenzte Änderungen an verschiedenen IFRS veröffentlicht. Neben dem Sammeländerungsstandard (sog. Annual Improvements, Zyklus 2018-2020) handelt es sich um Änderungen an IAS 16, an IAS 37 und an IFRS 3.

Der Sammeländerungsstandard betrifft folgende Standards bzw. Themen:

  • IFRS 1 – Erstanwendung durch ein Tochterunternehmen später als das Mutterunternehmen: Für Tochterunternehmen, deren erstmalige IFRS-Anwendung später als die des Mutterunternehmens erfolgt, wird ein Wahlrecht für die bilanzielle Erfassung von kumulativen Währungsumrechnungseffekten geschaffen.
  •  IFRS 9 – Gebühren, die beim 10 %-Barwerttest vor Ausbuchung finanzieller Schulden zu berücksichtigen sind;
  • Begleitende Beispiele zu IFRS 16 – Leasinganreize: Ein Teil des Wortlauts in IE5, der bislang als irritierend bzgl. der bilanziellen Berücksichtigung von Leasinganreizen erschien, wird ersatzlos gestrichen.
  •  IAS 41 – Bedeutung von Steuereffekten bei der Fair Value-Ermittlung: Es wird konkretisiert, dass Steuereffekte bei der Fair Value-Ermittlung sowohl im Diskontierungssatz als auch in den Zahlungsströmen zu berücksichtigen sind.

Die Änderung an IAS 16 betrifft die Erfassung von Erlösen aus Verkäufen während der Phase der Herstellung/Errichtung einer Sachanlage. Aufgrund von Unklarheiten bei der Anwendung der bisherigen Regelung, die unter Bedingungen eine Verrechnung solcher Erlöse mit den Kosten der Herstellung/Errichtung zuließ, ist diese Verrechnung nunmehr gestrichen; derartige Erlöse sind stattdessen im Periodenergebnis zu erfassen.

Die Änderungen an IAS 37 stellen klar, welche Kosten in die Beurteilung, ob ein Vertrag belastend ist, einfließen. Bei der Ermittlung der „Kosten der Vertragserfüllung“ sind sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen.

Die Änderungen an IFRS 3 umfassen:

  • eine Aktualisierung der Querverweise in IFRS 3 auf das überarbeitete Rahmenkonzept.
  • die Einführung einer Ausnahmeregelung bei den Ansatzvorgaben in IFRS 3. Für separate erfasste Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IAS 37 und IFRIC 21 sind vom Erwerber für die Identifizierung einer Verpflichtung die Vorgaben von IAS 37 und IFRIC 21 anzuwenden.
  • die Aufnahme eines ausdrücklichen Verbots im Standardtext für die Erfassung von Eventualforderungen von IFRS 3.

Alle Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die am 1. Januar 2022 oder später beginnen.

Die Texte dieser Änderungen sind wie üblich nur beim IASB und nur kostenpflichtig erhältlich.