16. Juni 2020

IFRS-Fachausschuss ruft wesentliche Erwägungen für den Halbjahresabschluss in Erinnerung und beschließt, den Anwendungshinweis 3 mittelfristig umfassend zu überarbeiten

DRSC-Anwendungshinweis 3 (IFRS) „Ausgewählte IFRS-Bilanzierungsfragen unter besonderer Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher und unternehmensindividueller Krisensituationen“ ist vom vormaligen Rechnungslegung Interpretations Committee (RIC) im Zuge der Finanzmarktkrise 2009 entwickelt worden. Mit diesem Anwendungshinweis werden Bilanzierer auf bestimmte Sachverhalte im deutschen Rechtskontext aufmerksam gemacht und ihnen Hilfestellungen für den bilanzielle Umgang mit Krisensituationen an die Hand gegeben.

Im Zuge der aktuellen Coronavirus-Pandemie hatte das DRSC den Text mit freundlicher Genehmigung des Schäffer-Poeschel-Verlags kostenfrei auf seine Internetseite gestellt, weil eine Reihe der damals adressierten Sachverhalte sowie die unterbreiteten Beurteilungen nach IFRS unverändert Gültigkeit besitzen.

Der IFRS-Fachausschuss als Rechtsnachfolger des RIC hat den Anwendungshinweis letztmalig im Juli 2013 überprüft und seinerzeit lediglich kleinere Anpassungen vorgenommen. Im Anwendungshinweis sind einige Fundstellen mittlerweile überholt und bedürfen einer Anpassung. Die Geschäftsstelle hat dies zum Anlass für eine erneute Befassung durch den Fachausschuss genommen und dessen Mitglieder um eine Beurteilung gebeten, ob neben den erforderlichen redaktionellen Überarbeitungen auch inhaltliche Änderungen vorgenommen werden sollen.

Der IFRS-Fachausschuss hat daraufhin in seiner 85. Sitzung Anfang Juni die folgenden Beschlüsse gefasst:

  1. Der DRSC-Anwendungshinweis 3 (IFRS) wird kurzfristig lediglich im Hinblick auf notwendige redaktionelle Änderungen angepasst. Als Begründung für diese Entscheidung führt der Fachausschuss an, dass zum einen bereits Verlautbarungen anderer Organisationen vorliegen (s. unsere Nachricht vom 3. April 2020), die in der aktuellem Situation hinreichend Hilfestellungen bieten, zum anderen eine inhaltliche Überarbeitung für den Halbjahresabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen sowohl für diese als auch für das DRSC aufgrund des gebotenen Konsultationsprozesses nur schwer zu bewältigen sei.
  2. Für die anstehende Berichterstattung zum Halbjahr 2020 weist der IFRS-Fachausschuss allerdings erneut auf die bestehenden Ausführungen in Abschnitt 9 (Beachtung besonderer Berichtspflichten in Krisensituationen) des Anwendungshinweises hin. Einschlägig sind insbesondere die Ausführungen in DRS 20 Konzernlagebericht zum Wirtschaftsbericht (DRS 20.53 ff.), zum Prognosebericht (DRS 20.118 ff., insbesondere 20.133 zu außergewöhnlich hoher Unsicherheit in Bezug auf die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung) sowie zum Risiko- und Chancenbericht (DRS 20.135 ff.) sowie die nach IAS 34.15, 15A-15C, 16A(b)-(d), (h) und (j) sowie 34A(j) geforderten Angaben im Anhang.
  3. Mittelfristig soll der Anwendungshinweis umfassend überarbeitet und erweitert werden. Der IFRS-Fachausschuss erkennt in einem umfassenden und allgemeingültigen Anwendungshinweis einen deutlichen Mehrwert, der grundsätzlich in Krisensituationen unterschiedlicher Art Hilfestellung bietet. In diesem Sinne soll die Verlautbarung dann sowohl Themenfelder behandeln, die (mit Bezug auf die aktuelle Krise) bereits von anderen Organisationen aufgegriffen wurden, als auch zusätzliche Themen, die bislang nicht adressiert wurden. Die bestehende, auf die Arbeitsweise des RIC zurückgehende Beschränkung auf Sachverhalte, die rechtskreisspezifisch für deutsche Bilanzierer sind, soll aufgeben werden.
  4. Da die meisten Fragestellungen nicht nur für nach IFRS bilanzierende Unternehmen relevant sind, sondern gleichermaßen HGB-Bilanzierer betreffen (können), soll gemeinsam mit dem HGB-Fachausschuss erwogen werden, die Überarbeitung des Anwendungshinweises zusammen anzugehen.