DRSC DRSC AH 1 (IFRS) Bilanzierung von ATZ nach IAS 19

Aktueller Stand

Der DRSC Anwendungshinweis 1 (IFRS) Einzelfragen zur Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen nach IFRS (DRSC AH 1 (IFRS)) wurde 4. Dezember 2012 verabschiedet.

Zielsetzung und Hintergrund

Im Rahmen der Überarbeitung des IAS 19 in 2011 erfolgten auch Änderungen in Bezug auf die Rechnungslegungsregeln für Leistungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsver­hält­­nisses (termination benefits). Diese Änderungen machten eine Neubeurteilung der Bilanzierung von Altersteilzeit (ATZ) Ver­ein­­barungen nach IFRS notwendig.

Während vor der Änderung von IAS 19 in 2011 ATZ-Vereinbarungen i.d.R. als Leistungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsver­hält­­nisses bilanziert wurden, wurde dies nach der Änderung als nicht mehr sachgerecht beurteilt. Im Interesse einer Klarstellung wurde das Thema dem IFRS IC vorgelegt. Das IFRS IC hat das Thema im Rahmen seiner Sitzung im November 2011 behandelt und ist in seiner Sitzung am 17. / 18. Januar 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass Aufstockungsleistungen im Rahmen von ATZ „do not meet the definition of termination benefits“.

Auf Basis der finalen Agendaentscheidung des IFRS IC wurde die Entscheidung zur Entwicklung des AH 1 (IFRS) getroffen. Dieser behandelt die Bilanzierung von Aufstockungsleistungen und Erfüllungsrückständen im Rahmen von ATZ-Vereinbarungen im Sinne des Altersteilzeitgesetzes.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
DRSC AH1 (IFRS) ATZ (near final)
11.12.2012
DRSC AH1 (IFRS) ATZ (near final) - englisch
11.12.2012

Befassung durch das DRSC

In seinen Sitzungen im März, April und Mai 2012 hat sich der IFRS-Fachausschuss weiter mit dem Thema befasst und entschieden, einen Anwendungshinweis zu erarbeiten. Der Entwurf eines Anwendungshinweises wurde am 4. Juli 2012 veröffentlicht und konnte bis zum 19. August 2012 durch die Einreichung von Stellungnahmen kommentiert werden.

Zu dem Entwurf wurden insgesamt sechs Stellungnahmen beim DRSC eingereicht, die Gegenstand der Erörterungen in der 8., 9. und 10. Sitzung des IFRS-Fachausschusses sowie der vom DRSC veranstalteten öffentlichen Diskussion am 4. September 2012 waren. Unter Berücksichtigung der Hinweise und Anmerkungen aus den Stellungnahmen sowie der Diskussionsergebnisse aus der öffentlichen Sitzung wurde der Entwurf angepasst. Der IFRS-Fachausschuss hat im Rahmen seiner 11. Sitzung am 4. Dezember 2012 den Anwendungshinweis verabschiedet.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 11. Sitzung IFRS-FA
  • 04.12.2012
  • 11. Sitzung IFRS-FA
  • 04.12.2012
  • E-AH 1 (IFRS) Bilanzierung von Aufstockungsverpflichtungen im Rahmen von Altersteilzeitregelungen nach IFRS

    Der IFRS-FA hatte sich im Vorfeld der Sitzung mit zuständigen IASB-Mitarbeitern über den Inhalt des Entwurfs eines Anwendungshinweises zu Einzelfragen der Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen nach IFRS (DRSC E-AH 1 (IFRS)) abgestimmt. Im Zuge dieser Abstimmung wurde dem FA mitgeteilt, dass die in dem Entwurf enthaltenen Anwendungshinweise nach Auffassung der beteiligten IASB-Mitarbeiter nicht im Widerspruch zu den Regelungen des IAS 19 (2011) stehen. Andererseits wurde darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Entwurfs vergleichsweise detailliert sind, so dass Kürzungen und ggf. die Aufnahme von Verweisen auf die entsprechenden Regelungen des Standards in Erwägung gezogen werden sollten, um andere mögliche standardkonforme Vorgehensweisen für spezifische Sachverhaltskonstellationen nicht durch ein Präjudiz auszuschließen.

    Der FA greift diese Anregungen auf und erörtert entsprechende Anpassungen. Konkret wird beschlossen:

    • Die Ausführungen zu Frage 6, die auf den Beginn der Ansammlung der Schuld (liability) für die Aufstockungsleistungen abstellt, sind deutlich zu straffen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Zeitpunkt aus dem Plan zu entnehmen ist; entweder direkt, wenn eine entsprechende Regelung enthalten ist, oder indirekt aus den tatsächlichen Umständen der Vereinbarung.
    • An den Anwendungshinweisen zu Frage 7, die die Ansammlung und den Abbau der Schuld (liability) adressiert, soll grundsätzlich festgehalten werden. Eine Ergänzung ist insoweit vorgesehen, als die notwendigen Charakteristika der vorgesehenen Methoden für die beiden Fallvarianten, nach denen im Anwendungshinweis differenziert wird, deutlich herausgestellt werden sollen. Die Differenzierung stellt darauf ab, dass die Aufstockungsleistungen unverfallbar erdient sind, a) soweit in der Aktivphase die entsprechenden Arbeitsleistungen erbracht werden, bzw. b) sofern die Altersteilzeit störfallfrei beendet wird. Auch soll zu b) der zusätzliche Hinweis aufgenommen werden, dass auch andere als in dem Anwendungshinweis dargestellte Methoden zur Anwendung kommen können, wenn sie mit den Besonderheiten solcher ATZ-Vereinbarungen in Einklang stehen.

    Darüber hinaus werden weitere redaktionelle Anpassungen beschlossen.

    Unter Berücksichtigung der im Rahmen der 11. Sitzung beschlossenen Anpassungen verabschiedet der FA den DRSC AH 1 (IFRS) Einzelfragen zur Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen nach IFRS einstimmig.

  • 10. Sitzung IFRS-FA
  • 29.10.2012
  • 10. Sitzung IFRS-FA
  • 29.10.2012
  • E-AH 1 (IFRS) Bilanzierung von Aufstockungsverpflichtungen im Rahmen von Altersteilzeitregelungen nach IFRS

    Der IFRS-Fachausschuss erörtert den aufgrund der Diskussionsergebnisse seiner vorangegangenen Sitzungen und der vom DRSC veranstalteten öffentlichen Dis­kussion vom 4. September 2012 überarbeiteten Entwurf des Anwendungshinweises zu Einzelfragen der Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen nach IFRS (DRSC E-AH 1 (IFRS)).

    In diesem Zusammenhang wird dem Fachausschuss von einem zur Sitzung eingela­denen Sachverständigen des IVS (Institut der Versicherungsmathematischen Sach­verständigen für Altersversorgung e.V., Köln) zunächst eine alternative Vorgehens­weise für den Fall vorgestellt, dass die Aufstockungsleistungen erst mit störfallfreiem Ableisten der ATZ unverfallbar werden. Diese Vorgehensweise basiert auf dem sog. Graded Vesting-Ansatz, wonach jede einzelne Aufstockungszahlung bis zu ihrer jeweiligen Fälligkeit linear-ratierlich angesammelt wird. Die Rückabwicklung im Störfall würde bilanziell dahingehend berücksichtigt, dass die bereits gezahlten Aufstockungsleistungen, gewichtet mit der Eintrittswahrscheinlichkeit für den Störfall, von den gebildeten Rückstellungen für den sog. Erfüllungsrückstand in Abzug gebracht werden. Dieser Vorschlag findet jedoch nicht die Zustimmung des Fachausschusses, da das Graded Vesting für den genannten Fall als nicht sachgerecht angesehen wird.

    Des Weiteren wird eines der in dem Entwurf vom IFRS-FA für diesen Fall vorge­schlagenen Modelle von dem Sachverständigen als nicht standardkonform kritisiert. Dem kritisierten Modell zufolge stellen die Aufstockungsleistungen einen zusammen­hängenden Leistungsbaustein dar, wobei der Abbau der Schuld (liability) durch die Leistung der Aufstockungszahlungen erfolgt. Die vorgebrachte Kritik richtet sich ins­besondere gegen die Vorgehensweise zur Ermittlung der Schuld zum Ende einer jeden Berichtsperiode des Ansammlungszeitraums, wonach jeweils die nächsten zur Auszahlung anstehenden Aufstockungsbeträge als erstes ausfinanziert werden (first in – first out), so dass es im Zuge der Bewertung rückwirkend zu einer nicht linearen Zuordnung von Leistungsteilen zu den einzelnen Ansammlungsperioden kommt. Der Fachausschuss nimmt die Kritik zur Kenntnis, ist jedoch nach erneuter Erörterung weiterhin der Auffassung, dass dieses Modell mit den Vorgaben des Standards im Einklang steht.

    Darüber hinaus werden verschiedene redaktionelle Anpassungen des Entwurfs be­schlossen.

    Zum weiteren Vorgehen beschließt der Fachausschuss, den Entwurf unter Berück­sichtigung der oben angesprochenen Änderungen mit den zuständigen Mitarbeitern des IASB abzustimmen, bevor der Anwendungshinweis voraussichtlich im Rahmen der 11. Sitzung am 4./5. Dezember 2012 verabschiedet wird.

  • 9. Sitzung IFRS-FA
  • 20.09.2012
  • 9. Sitzung IFRS-FA
  • 20.09.2012
  • E-AH 1 (IFRS) Bilanzierung von Aufstockungsverpflichtungen im Rahmen von Altersteilzeitregelungen nach IFRS

    Der IFRS-Fachausschuss erörtert den aufgrund der Diskussionsergebnisse seiner 8. Sitzung vom August 2012 und der vom DRSC veranstalteten öffentlichen Diskussion vom 4. September 2012 überarbeiteten Entwurf des Anwendungshinweises zu Einzelfragen der Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen nach IFRS (DRSC E-AH 1 (IFRS)). Den vorgenommenen Änderungen stimmt der Fachausschuss grundsätzlich unter dem Vorbehalt zu, verschiedene Passagen des Entwurfs weiter ins Detail gehend zu erläutern.

    In Bezug auf die zentrale Frage der Ansammlung der Schuld zur Leistung von Aufstockungsbeträgen bestätigt der Fachausschuss die folgende Differenzierung: werden die Aufstockungsleistungen

    • bereits mit Erbringung der Arbeitsleistung unverfallbar erdient, so hat die Ansammlung jeweils bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Aufstockungsleistungen zu erfolgen, wobei die Aufstockungsleistungen betreffend die Passivphase im Blockmodell auf das Ende der Aktivphase anzusammeln sind,
    • erst mit störfallfreiem Ableisten der gesamten Altersteilzeit unverfallbar erdient, hält der Fachausschuss zwei in dem Entwurf näher dargestellte Vorgehensweisen vor dem Hintergrund der Regelungen des IAS 19 (2011) für sachgerecht. Diese beiden Vorgehensweisen unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Zurechnung der anteilig erdienten Aufstockungsleistungen zur Aktivphase.

    Der Fachausschuss wird den zu überarbeitenden Entwurf nach der Sitzung im Umlaufverfahren verabschieden und anschließend als sog. near-final Draft auf der Internetseite des DRSC veröffentlichen. Eine Verabschiedung des Anwendungshinweises ist für die 10. Sitzung am 29. / 30. Oktober 2012 vorgesehen.

  • Öffentliche Diskussion – 04. Sept 2012
  • 04.09.2012
  • Öffentliche Diskussion – 04. Sept 2012
  • 04.09.2012
  • 8. Sitzung IFRS-FA
  • 30.08.2012
  • 8. Sitzung IFRS-FA
  • 30.08.2012
  • E-AH 1 (IFRS) Bilanzierung von Aufstockungsverpflichtungen im Rahmen von Altersteilzeitregelungen nach IFRS

    Der Fachausschuss hatte Anfang Juli 2012 den Entwurf eines DRSC Anwendungshinweises 1 (IFRS) zur „Bilanzierung von Aufstockungsleistungen im Rahmen von Altersteilzeitregelungen nach IFRS“ mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 19. August 2012 veröffentlicht.

    Zu dem Entwurf wurden insgesamt sechs Stellungnahmen beim DRSC eingereicht, die Gegenstand der Erörterungen in der Sitzung sind.

    Unter Berücksichtigung der Hinweise und Anmerkungen aus den Stellungnahmen beschließt der Fachausschuss vorläufig, den Entwurf hinsichtlich verschiedener Aspekte anzupassen.

    Die wichtigsten Änderungen betreffen die folgenden Aspekte:

    • Differenzierung der Vorgaben zur Ansammlung des Schuldpostens für vereinbarte Aufstockungsleistungen: Sofern die Aufstockungsleistungen mit Erbringung der Arbeitsleistung in der Aktivphase als erdient gelten, hat die Ansammlung der Aufstockungsleistungen in Bezug auf die Aktivphase auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen. In diesem Fall berücksichtigt der Schuldposten jeweils nur künftig noch zu leistende Aufstockungsbeträge. Gelten die Aufstockungsleistungen hingegen erst mit störfallfreiem Ableisten der Altersteilzeit als erdient, hat die Ansammlung der Aufstockungsbeträge für die Aktivphase auf das Ende der Aktivphase zu erfolgen.
      Die Ansammlung der Aufstockungsleistungen in Bezug auf die Passivphase ist in jedem Fall auf das Ende der Aktivphase vor-zunehmen.
    • Klarstellung des Beginns des Ansammlungszeitpunkts für den Schuldposten im Fall einer Kollektivvereinbarung: Im Fall einer Kollektivvereinbarung hat die Ansammlung des Schuldpostens für die Aufstockungsleistungen (Potentialrückstellung) bereits mit Entstehung des Anspruchs der betroffenen Arbeitnehmer auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu erfolgen – der zeitlich nachfolgende Abschluss ergänzender Individualvereinbarungen ist in diesen Fällen nicht maßgebend. Für den Fall, dass die Kollektivvereinbarung als Anspruchsvoraussetzung für Altersteilzeitvereinbarungen auch sog. Mindestbetriebszugehörigkeitszeiten vorsieht, kann in solchen Fällen auch das Erfassen von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand notwendig sein.

    Der Fachausschuss beabsichtigt, den entsprechend zu überarbeitenden Entwurf im Rahmen seiner 9. Sitzung am 20. bzw. 21. September 2012 zu verabschieden.

  • 5. Sitzung IFRS-FA
  • 30.05.2012
  • 5. Sitzung IFRS-FA
  • 30.05.2012
  • Altersteilzeitregelungen nach IAS 19 (2011)

    Zum vorgelegten überarbeiteten Entwurf eines Anwendungshinweises zur Bilanzierung von Aufstockungsverpflichtungen im Rahmen von Altersteilzeitregelungen nach IFRS befasst sich der IFRS-FA mit Hinweisen und Anregungen, die von der DRSC-Arbeitsgruppe „Pensions“ (AG) zur Sitzung vorgelegt wurden.

    Dem wesentlichen Vorschlag der AG zur Aufnahme von Ausführungen zu praktischen Erleichterungen vor dem Hintergrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes schließt sich der IFRS-FA jedoch nicht an.

    Dies wird damit begründet, dass durch solche expliziten Hinweise fälschlich der Eindruck entstehen könnte, Aspekte der Vereinfachung und der Wesentlichkeit würden in Zusammenhang mit Bilanzierungsfragen zu ATZ einen höheren Stellenwert genießen, als das für andere Bilanzierungsfragen der Fall ist, da in den Verlautbarungen des DRSC solche ausdrücklichen Hinwiese üblicherweise nicht zur Verfügung gestellt werden.

    Im Rahmen der Sitzung blieb jedoch offen, ob in den US-GAAP entsprechend explizite Vereinfachungen kodifiziert sind; sofern dies der Fall ist, würde der FA seine diesbezügliche Position überdenken. In diesem Zusammen-hang wurde eine kurzfristige Klärung im Anschluss an die Sitzung vereinbart.

    Vorbehaltlich redaktioneller Anpassungen beabsichtigt der FA eine baldige Veröffentlichung des Entwurfs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme durch fachlich interessierte Kreise.

  • 47. RIC-Sitzung
  • 12.09.2011
  • 47. RIC-Sitzung
  • 12.09.2011

Eingaben & Stellungnahmen

Datum Titel Adressat
19.10.2011 IFRS IC

Veröffentlichungen Dritter

Titel Datum
IFRIC update Jan 2012
Januar 2012