IASB Definition of a Business and Accounting for Previously Held Interests

Aktueller Stand

Der IASB hat Änderungsvorschläge an IFRS 3 und IFRS 11 hinsichtlich der Definition von Geschäftsbetrieb und der Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile diskutiert. Dies resultierte u.a. aus den Rückmeldungen zum PiR zu IFRS 3.

Zunächst hatte der IASB hatte hierzu im Juni 2016 den ED/2016/1 Definition of a Business and Accounting for Previously Held Interests (Proposed amendments to IFRS 3 and IFRS 11) („Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile – Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11“) veröffentlicht, dessen Vorschläge zur Definition von Geschäftsbetrieb im Wesentlichen den vorgeschlagenen Änderungen des FASB entsprechen. Inzwischen führt der IASB beide Projektteile als einzelne Projekte.

Hinsichtlich der Änderungen bezüglich der Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile hat das IFRS IC im März 2017 empfohlen, das Projekt ohne signifikante Änderungen zeitnah zu finalisieren. Die Änderungen hat der IASB im AIP 2015-2017 finalisiert.

Am 22. Oktober 2018 wurde durch den IASB der finale Änderungsstandard zur Definition von Geschäftsbetrieb veröffentlicht.

Zielsetzung

Ziel des Projekts ist eine Anpassung bzw. Klarstellung abgegrenzter Sachverhalte in den Standards IFRS 3 und IFRS 11. Der in den Jahren 2004 und 2005 durchgeführte PiR zu IFRS 3 ergab unter anderem, dass die Anwendung der Definition von Geschäftsbetrieb (business) eine signifikante Herausforderung bei der Anwendung von IFRS 3 darstellt. Die Definition und Anwendungshinweise sollen daher überarbeitet werden.

Ferner hat der IASB Unterschiede in der Bilanzierungspraxis für zuvor gehaltene Anteile von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von gemeinschaftlichen Tätigkeiten (joint operations) festgestellt, in denen das Unternehmen Beherrschung (control) oder gemeinschaftliche Beherrschung (joint control) über eine gemeinschaftliche Tätigkeit erlangt, welche die Definition eines Geschäftsbetriebs erfüllt. Dieser Sachverhalt soll ebenfalls durch eine Standardänderung klargestellt werden.

Inhalt

Zur Adressierung der offenen Fragestellungen hat der IASB den ED/2016/1 Definition of a Business and Accounting for Previously Held Interests (Proposed Amendments to IFRS 3 and IFRS 11) veröffentlicht, mit dem folgende Sachverhalte geregelt werden sollen:

  • Mit Hilfe der vorgeschlagenen zusätzlichen Anwendungshinweise soll bei der Anwendung von IFRS 3 künftig einfacher zwischen einem Geschäftsbetrieb und einer Gruppe von Vermögenswerten unterschieden werden, da aus dieser Differenzierung jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Finanzberichterstattung resultieren.
  • Ferner soll vor dem Hintergrund einer einheitlichen Anwendung eine Klarstellung für die Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile erfolgen, wenn ein Unternehmen Beherrschung oder gemeinschaftliche Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb erlangt, der eine joint operation darstellt.

Da es sich bei IFRS 3 um ein gemeinsames Projekt von IASB und FASB handelt, sind die Vorschriften und neuen Vorschläge im Wesentlichen identisch.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB ED/2016/1 Definition of a Business and Accounting for Previously Held Interests
28.06.2016

Befassung durch den IFRS-Fachausschuss

Der IFRS-FA hat die Regelungen des ED/2016/1 in seinen Sitzungen erörtert und seine Stellungnahme an den IASB übermittelt.

Darin unterstützt der IFRS-FA das Vorhaben des IASB, zusätzliche Anwendungshinweise für die Definition von Geschäftsbetrieb bereitzustellen, ist jedoch der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht unbedingt dazu beitragen, leichter zu unterscheiden, ob ein Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben wurde. Die Definition von input, process und output sei ebenfalls weiterhin unklar. Auch der vorgeschlagene screening test werfe aus Sicht des Fachausschusses eine Vielzahl von Fragen auf, insbesondere im Zusammenspiel mit den angegebenen Anwendungsbeispielen.

Die vorgeschlagenen Änderungen zur Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile werden vom IFRS-FA befürwortet und führen aus Sicht des Fachausschusses zu einer einheitlichen Bilanzierung.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 73. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2019
  • 73. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2019
  • EFRAG DEA Definition of a Business

    Der IFRS-FA diskutierte den EFRAG-Indossierungsentwurf bzgl. des vom IASB veröffentlichten Änderungsstandards zur Definition eines Geschäftsbetriebs in IFRS 3.

    Die in der DRSC-Stellungnahme zum Entwurf dieses Änderungsstandards adressierten Verbesserungsvorschläge wurden durch den IASB im finalen Änderungsstandard weitgehend berücksichtigt.

    Der IFRS-FA stimmte daher der Sichtweise von EFRAG zu, dass einer Indossierung keine gewichtigen Gründe entgegenstehen.

  • 52. Sitzung IFRS-FA
  • 01.09.2016
  • 52. Sitzung IFRS-FA
  • 01.09.2016
  • IASB ED/2016/1 Definition of a Business and Accounting for Previously Held Interests

    Der IFRS-FA setzt seine Diskussion zum ED/2016/1 auf Basis seiner Stellungnahme­entwürfe an den IASB und an EFRAG fort. In den Stellungnahmen soll stärker betont werden, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht zweifelsfrei anwendbar sind, was insbesondere bei der Anwendung der Definition auf die Beispiele deutlich wird. Der IFRS-FA merkt an, dass kein einheitliches Verständnis über die Elemente input, process und output zu bestehen scheint, was jedoch Voraussetzung für die Anwendung der Definition ist. Ferner ist nach Ansicht des IFRS-FA im Hinblick auf den Screening-Test auf eine Vorgabe der Reihenfolge zu verzichten, da beide Bestandteile kumulativ zu erfüllen sind und das Ergebnis nicht von der Reihenfolge der Durchführung abhängt. Sollte dennoch an einer vorgeschriebenen Reihenfolge festgehalten werden, spricht sich der IFRS-FA zumindest für eine einheitliche Vorgabe nach IFRS und US GAAP aus. Der IFRS-FA wird die überarbeiteten Stellungnahmen im Umlaufverfahren verabschieden.

  • 51. Sitzung IFRS-FA
  • 28.07.2016
  • 51. Sitzung IFRS-FA
  • 28.07.2016
  • IASB ED/2016/1 Definition of a Business and Accounting for Previously Held Interests

    Der IFRS-FA diskutiert erstmals die mit ED/2016/1 vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11 betreffend die Definition eines Geschäftsbetriebs und die Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile. Aus Sicht des IFRS-FA tragen die Vorschläge des IASB nicht dazu bei, Geschäftsbetriebe und Gruppen von Vermögenswerten zukünftig besser voneinander unterscheiden zu können. Die vorgeschlagenen Kriterien erscheinen insbesondere im Hinblick auf die im ED enthaltenen Beispiele unklar. Die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen zur Klarstellung der Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile erachtet der IFRS-FA dagegen als sachgerecht. Der IFRS-FA wird die Diskussion in der nächsten Sitzung auf Basis eines Stellungnahmeentwurfs fortsetzen.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Mehnert, Christian Was lange währt, wird endlich gut? – Entwicklungsperspektiven der Goodwill-Bilanzierung in der Internationalen Rechnungslegung KoR, 03/2024, S. 106 ff. 2024
Dreesen, Heinz/ Horsch, Andreas Einflussfaktoren der Goodwill-Abschreibungen nach IAS 36 – Eine empirische Analyse der Unternehmen des deutschen Prime Standards KoR, 03/2024, S. 97 ff. 2024
Nowicka, Iwona Geplante Änderung der Berichterstattung über Unternehmenszusammenschlüsse Ein scharfes Schwert im Sinne investorengerechter Informationen? WPg, 04/2024, S. 205 ff. 2024
Henckel, Niels Vermittelt der IFRS-Abschluss einer Investment Entity Befreiungswirkung nach § 291 HGB? Praxisfälle StuB, 21/2023, S. 871 2023
Große, Jan-Velten Maintenance der IFRS – aktueller Stand beim IFRS IC PiR, 10/2023, S. 343 ff. 2023