IASB Lack of Exchangeability (Amendments to IAS 21)

Aktueller Stand

Der IASB hat am 20. April 2021 den Standardentwurf ED/2021/4 Lack of Exchangeability zur Änderung des IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen veröffentlicht.

Der Standardentwurf kann bis zum 1. September 2021 kommentiert werden.

Hintergrund und Zielsetzung

Die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 sollen Unternehmen dabei helfen, festzustellen, ob eine Währung in eine andere Währung umgetauscht werden kann, und welche Bilanzierung im Falle einer mangelnden Umtauschbarkeit anzuwenden ist.

IAS 21 schreibt vor, welcher Wechselkurs ein Unternehmen verwendet, wenn es Fremdwährungstransaktionen oder die Vermögens- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs in seinem Abschluss ausweist. Der Standard legt ferner fest, welcher Wechselkurs zu verwenden ist, wenn die Umtauschbarkeit einer Währung vorübergehend nicht gegeben ist. Es gibt jedoch keine Vorschriften für den Fall, dass es keinen beobachtbaren Wechselkurs gibt, den das Unternehmen verwenden kann – beispielsweise, wenn eine Währung nicht in eine Fremdwährung umgetauscht werden kann. Die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 würden Unternehmen dabei helfen, zu erkennen, ob diese Situation auf sie zutrifft und welche Bilanzierung in diesem Fall anzuwenden ist.

Der Board schlägt daher vor, in IAS 21 zu spezifizieren:

(a) wann eine Währung gegen eine andere Währung tauschbar ist und wann nicht;

(b) wie ein Unternehmen den Wechselkurs bestimmt, der anzuwenden ist, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist; und

(c) welche Informationen ein Unternehmen bereitstellt, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB ED/2021/4 Lack of Exchangeability
20.04.2021

Zugehörige Veranstaltungen

  • 103. Sitzung IFRS-FA
  • 10.06.2021
  • 103. Sitzung IFRS-FA
  • 10.06.2021
  • IASB ED/2021/4 Lack of Exchangeability

    Der IFRS-FA setzte die Erörterung des IASB Standardentwurfs ED/2021/4 Lack of Exchangeability fort.

    Der Fachausschuss diskutierte den Entwurf der Stellungnahme zum Standardentwurf an den IASB. Er beschloss, auf die Problematik der Zusammenwirkung mit IAS 29 in den Fällen, in denen die Auswirkungen der Hyperinflation nicht durch eine entsprechende Senkung des Wechselkurses ausgeglichen werden (da es bspw. nur einen „offiziellen“ festen Wechselkurs gibt), hinzuweisen, jedoch hierzu dem IASB keine klarstellenden Vorschriften zu empfehlen. Vielmehr sollte die mögliche Berücksichtigung einer Hyperinflation durch Beispiele veranschaulicht werden.

    Ferner beantwortete der IFRS-FA die von EFRAG in ihrem Draft Comment Letter gestellten Fragen an die Konstituenten.

    Die Stellungnahmen an den IASB und an EFRAG werden zeitnah im Umlaufverfahren verabschiedet.

  • 102. Sitzung IFRS-FA
  • 21.05.2021
  • 102. Sitzung IFRS-FA
  • 21.05.2021
  • IASB ED/2021/4 Lack of Exchangeability

    Der IFRS-FA befasste sich mit dem Inhalt des IASB Standardentwurfs ED/2021/ Lack of Exchangeability.

    Das Thema der fehlenden Umtauschbarkeit einer Währung wurde durch den IFRS-FA als praxisrelevant und klärungsbedürftig beurteilt. Insofern begrüßten die FA-Mitglieder, dass ein einheitlicher Ansatz für die Beurteilung der Umtauschbarkeit einer Währung sowie für die Bestimmung des zu verwendeten Wechselkurses bei fehlender Umtauschbarkeit geschaffen wird.

    Allerdings stellte der IFRS-FA fest, dass der ED nur die Umrechnung gemäß IAS 21 adressiert und die Zusammenwirkung mit IAS 29 außer Acht lässt. Darauf bezog sich jedoch die ursprüngliche Eingabe beim IFRS Interpretations Committee, nämlich auf die Fälle, in denen die Auswirkungen der Hyperinflation nicht durch eine entsprechende Senkung des Wechselkurses ausgeglichen werden (da es bspw. nur einen „offiziellen“ festen Wechselkurs gibt). Sofern die Konzernwährung nicht die Währung einer hyperinflationären Wirtschaft ist, führt die Inflationsanpassung gemäß IAS 29 im Jahresabschluss des ausländischen Geschäftsbetriebs einerseits und die anschließende Umrechnung dieses Abschlusses in die Konzernwährung andererseits zu Verzerrungen im Konzernabschluss. Diese Problematik wird durch den ED jedoch nicht gelöst, worauf in der DRSC-Stellungnahme hingewiesen werden soll.

    Der FA begrüßte, dass zum einem eine Schätzmöglichkeit des Wechselkurses im Falle einer fehlenden Umtauschbarkeit durch den ED zugelassen wird und zum anderen Anhaltpunkte für die Bestimmung des Wechselkurses gegeben werden. Allerdings merkte der IFRS-FA kritisch an, dass der ED offenlässt, wie ein Unternehmen den Wechselkurs schätzen soll, wenn es keinen beobachtbaren Kurs gibt oder wenn der beobachtbare Kurs die Anforderungen an einen geschätzten Kassakurs gemäß Paragraf 19A nicht erfüllt. Der IFRS-FA teilte zwar die Auffassung des IASB, dass konkrete verpflichtende Vorgaben hierzu nicht sinnvoll wären, da die Schätzung eines Devisenkassakurses von den unternehmensspezifischen und jurisdiktionsspezifischen Fakten und Umständen abhängt, regte jedoch an, einige Beispiele für mögliche angemessene Schätzverfahren aufzunehmen, um den Unternehmen Hilfestellung bei der Bestimmung des Wechselkurses zu leisten.

    Den vorgeschlagenen Angabepflichten sowie den Übergangsvorschriften stimmte der IFRS-FA zu.

    Auf Basis dieser Beschlüsse soll der Entwurf der DRSC-Stellungnahme an den IASB vorbereitet und in der nächsten Sitzung erörtert werden.

Eingaben & Stellungnahmen