Steuerliche Nebenleistungen unter IFRS 18
Der FA FB erörterte erneut den Ausweis von ertragsteuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12 Ertragsteuern beziehen, in der GuV nach IFRS 18.
Die DRSC-Geschäftsstelle hatte eine Anfrage zum Ausweis von Zinsaufwendungen und -erträgen aus Ertragssteuerverbindlichkeiten und -forderungen (z.B. aufgrund von Steuernachzahlungen nach § 233a AO) in der GuV nach IFRS 18 erhalten. IFRS 18 wurde im April 2024 veröffentlicht und enthält neue Vorschriften für die Darstellung und den Ausweis in der GuV.
Dem FA FB wurde eine vorläufige fachliche Analyse des DRSC-Mitarbeiterstabs zum Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen nach IFRS 18 vorgelegt, die der FA FB in der Sitzung erörterte. Dabei erzielte der FA FB vorläufig folgenden Konsens:
- Ertragsteuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern beziehen, stellen keine Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 dar. Die seinerzeit vom IFRS-FA des DRSC abgewogenen Argumente, wie sie in der DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS dargelegt sind, haben nach Ansicht des FA FB weiterhin Gültigkeit. Ein Ausweis in der Kategorie „Ertragsteuern“ scheidet daher aus.
- Zinsen auf Steuernachzahlungen erfüllen nicht die Kriterien nach IFRS 18.59 für eine Zuordnung zur Kategorie „Finanzierung“. Zum einen handelt es sich bei steuerlichen Nebenleistungen nicht um Verbindlichkeiten i.S.d. IFRS 18.59(a), die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten. Vielmehr handelt es sich bei Steuern um Geldleistungen, die gerade nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen (vgl. § 3 Abs. 1 AO), und somit nicht-reziprok sind. Zum anderen scheidet auch ein Ausweis nach IFRS 18.59(b) aus, da der nach § 238 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1a AO anzuwendende Zinssatz regelmäßig nicht dem nach IAS 37.45 anzuwendenden Diskontierungszinssatz entspricht und der Zinslauf gem. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt. Zinsen auf Steuernachzahlungen sind nach IFRS 18 daher regelmäßig in der Residualkategorie „Betrieb“ auszuweisen.
- Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung des Buchwerts einer Schuld aus einer ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IAS 37.45 sind hingegen nach IFRS 18 in der Kategorie „Finanzierung“ auszuweisen, da es sich um einen Zinsaufwand aus der Abzinsung einer Verbindlichkeit handelt, der zum Zweck der Anwendung an derer Vorschriften in den IFRS ermittelt wurde (vgl. IFRS 18.61 i.V.m. .B54(e)).
- Zinsen auf Steuerrückerstattungen erfüllen im Regelfall nicht die Kriterien für eine Zuordnung zur Kategorie „Investition“. Eine Zuordnung zur Kategorie „Investition“ würde nach IFRS 18.53(c) voraussetzen, dass die Zinsen aus einem Vermögenswert resultieren, der einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaftet. Diese Voraussetzung sei aufgrund der Abhängigkeit der Steuerrückerstattungsforderung (als zugrunde liegender Vermögenswert) vom zu versteuernden Gewinn (und der damit einhergehenden Abhängigkeit von der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens) regelmäßig nicht als erfüllt anzusehen, sodass ein Ausweis in der Kategorie „Investition“ regelmäßig nicht in Betracht kommt. Zinsen auf Steuerrückerstattungen sind nach IFRS 18 daher im Regelfall in der Residualkategorie „Betrieb“ auszuweisen.
Der FA FB beschloss, die DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS zu überarbeiten und beauftragte die DRSC-Geschäftsstelle mit der Erarbeitung eines entsprechenden Entwurfs. Der FA FB wird seine Befassung in einer künftigen Sitzung fortsetzen.