DRSC Ertragsteuerliche Nebenleistungen unter IFRS 18
Aktueller Stand
Das DRSC hat am 13. November 2025 den Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 5 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (E-DRSC Interpretation 5) zur Konsultation veröffentlicht.
Gegenstand dieses Interpretationsentwurfs ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen, in einem Abschluss, der nach den IFRS aufgestellt wurde, wie sie in der EU anzuwenden sind.
Der Entwurf schlägt insbesondere neue Regelungen zum Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend den neuen Ausweisvorschriften von IFRS 18 vor.
E-DRSC Interpretation 5 stellt den Entwurf einer Neufassung der DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS dar. Die Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss durch den IASB im April 2024 erforderte eine Anpassung der DRSC Interpretation 4 (IFRS). Mit dem vorliegenden Entwurf wird die DRSC Interpretation 4 (IFRS) überarbeitet und insgesamt neu gefasst.
Stellungnahmen zum Entwurf konnten bis zum 28. Februar 2026 schriftlich beim DRSC eingereicht werden (info@drsc.de).
Hintergrund
Die DRSC-Geschäftsstelle hat eine Anfrage zum Ausweis von Zinsen auf Steuernachzahlungen bzw. Steuerrückerstattungen (z.B. nach § 233a AO) in der Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 18 erhalten.
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss wurde vom IASB im April 2024 veröffentlicht und enthält insbesondere neue Vorschriften für die Darstellung und den Ausweis in der GuV.
Mit der Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertragsteuerliche Nebenleistungen), befasst sich die DRSC Interpretation 4 (IFRS).
Der Fachausschuss Finanzberichterstattung hat sich in seiner 40. und 41. Sitzung mit dem Ausweis von ertragsteuerlichen Nebenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung unter IFRS 18 befasst und beschlossen, die DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS zu überarbeiten.
Das DRSC hat am 13. November 2025 den Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 5 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (E-DRSC Interpretation 5) zur Konsultation veröffentlicht. E-DRSC Interpretation 5 stellt den Entwurf einer Neufassung der DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS dar.
Gegenstand des Interpretationsentwurfs
Gegenstand dieses Interpretationsentwurfs ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen, in einem Abschluss, der nach den IFRS aufgestellt wurde, wie sie in der EU anzuwenden sind.
Der Entwurf schlägt insbesondere neue Regelungen zum Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend den neuen Ausweisvorschriften von IFRS 18 vor. Im Einzelnen schlägt der Entwurf die folgenden Regelungen vor:
- Ertragsteuerliche Nebenleistungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht der Kategorie „Ertragsteuern“ zuzuordnen.
- Zinsen auf Steuernachzahlungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung regelmäßig der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen.
- Zinsen auf Steuerrückerstattungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung regelmäßig der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen.
- Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung des Buchwerts einer Schuld aus ertragsteuerlichen Nebenleistungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Kategorie „Finanzierung“ zuzuordnen.
Zum Ausweis in der Kapitalflussrechnung legt der Entwurf dar, dass ertragsteuerliche Nebenleistungen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Gehalt auszuweisen sind, wobei ein Ausweis als Zahlungsströme aus Ertragsteuern (IAS 7.35 f. (2024)) ausscheidet. Folglich obliegt die Entscheidung über den Ausweis dem bilanzierenden Unternehmen. Für Unternehmen, die keine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit i.S.d. IFRS 18.49, B30-B41 ausüben, schlägt der Entwurf folgende Regelungen vor:
- Zahlungsströme aus gezahlten Zinsen auf Ertragsteuern sind den Zahlungsströmen aus der Finanzierungstätigkeit (IAS 7.34A(a) (2024)) zuzuordnen, sofern diese Zinscharakter aufweisen und somit Finanzierungskosten darstellen (IAS 7.BC53(b) (2024)). Andernfalls sind sie den Zahlungsströmen aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen.
- Zahlungsströme aus erhaltenen Zinsen auf Ertragsteuern sind den Zahlungsströmen aus der Investitionstätigkeit (IAS 7.34A(b) (2024)) zuzuordnen, sofern diese Zinscharakter aufweisen. Andernfalls sind sie den Zahlungsströmen aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen.
Der Entwurf enthält den klarstellenden Hinweis, dass die durch IFRS 18.47 definierten Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung insoweit nicht (vollständig) an die Gliederung der Kapitalflussrechnung nach Tätigkeitsbereichen angeglichen sind.