DRSC Ertragsteuerliche Nebenleistungen unter IFRS 18

Aktueller Stand

Das DRSC hat am 13. November 2025 den Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 5 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (E-DRSC Interpretation 5) zur Konsultation veröffentlicht.

Gegenstand dieses Interpretationsentwurfs ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen, in einem Abschluss, der nach den IFRS aufgestellt wurde, wie sie in der EU anzuwenden sind.

Der Entwurf schlägt insbesondere neue Regelungen zum Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend den neuen Ausweisvorschriften von IFRS 18 vor.

E-DRSC Interpretation 5 stellt den Entwurf einer Neufassung der DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS dar. Die Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss durch den IASB im April 2024 erforderte eine Anpassung der DRSC Interpretation 4 (IFRS). Mit dem vorliegenden Entwurf wird die DRSC Interpretation 4 (IFRS) überarbeitet und insgesamt neu gefasst.

Stellungnahmen zum Entwurf konnten bis zum 28. Februar 2026 schriftlich beim DRSC eingereicht werden (info@drsc.de).

Hintergrund

Die DRSC-Geschäftsstelle hat eine Anfrage zum Ausweis von Zinsen auf Steuernachzahlungen bzw. Steuerrückerstattungen (z.B. nach § 233a AO) in der Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 18 erhalten.

IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss wurde vom IASB im April 2024 veröffentlicht und enthält insbesondere neue Vorschriften für die Darstellung und den Ausweis in der GuV.

Mit der Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertragsteuerliche Nebenleistungen), befasst sich die DRSC Interpretation 4 (IFRS).

Der Fachausschuss Finanzberichterstattung hat sich in seiner 40. und 41. Sitzung mit dem Ausweis von ertragsteuerlichen Nebenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung unter IFRS 18 befasst und beschlossen, die DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS zu überarbeiten.

Das DRSC hat am 13. November 2025 den Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 5 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (E-DRSC Interpretation 5) zur Konsultation veröffentlicht. E-DRSC Interpretation 5 stellt den Entwurf einer Neufassung der DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS dar.

Gegenstand des Interpretationsentwurfs

Gegenstand dieses Interpretationsentwurfs ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen, in einem Abschluss, der nach den IFRS aufgestellt wurde, wie sie in der EU anzuwenden sind.

Der Entwurf schlägt insbesondere neue Regelungen zum Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend den neuen Ausweisvorschriften von IFRS 18 vor. Im Einzelnen schlägt der Entwurf die folgenden Regelungen vor:

  • Ertragsteuerliche Nebenleistungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht der Kategorie „Ertragsteuern“ zuzuordnen.
  • Zinsen auf Steuernachzahlungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung regelmäßig der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen.
  • Zinsen auf Steuerrückerstattungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung regelmäßig der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen.
  • Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung des Buchwerts einer Schuld aus ertragsteuerlichen Nebenleistungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Kategorie „Finanzierung“ zuzuordnen.

Zum Ausweis in der Kapitalflussrechnung legt der Entwurf dar, dass ertragsteuerliche Nebenleistungen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Gehalt auszuweisen sind, wobei ein Ausweis als Zahlungsströme aus Ertragsteuern (IAS 7.35 f. (2024)) ausscheidet. Folglich obliegt die Entscheidung über den Ausweis dem bilanzierenden Unternehmen. Für Unternehmen, die keine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit i.S.d. IFRS 18.49, B30-B41 ausüben, schlägt der Entwurf folgende Regelungen vor:

  • Zahlungsströme aus gezahlten Zinsen auf Ertragsteuern sind den Zahlungsströmen aus der Finanzierungstätigkeit (IAS 7.34A(a) (2024)) zuzuordnen, sofern diese Zinscharakter aufweisen und somit Finanzierungskosten darstellen (IAS 7.BC53(b) (2024)). Andernfalls sind sie den Zahlungsströmen aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen.
  • Zahlungsströme aus erhaltenen Zinsen auf Ertragsteuern sind den Zahlungsströmen aus der Investitionstätigkeit (IAS 7.34A(b) (2024)) zuzuordnen, sofern diese Zinscharakter aufweisen. Andernfalls sind sie den Zahlungsströmen aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen.

Der Entwurf enthält den klarstellenden Hinweis, dass die durch IFRS 18.47 definierten Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung insoweit nicht (vollständig) an die Gliederung der Kapitalflussrechnung nach Tätigkeitsbereichen angeglichen sind.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 50. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 20.04.2026
  • 49. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.03.2026
  • 49. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.03.2026
  • E-DRSC Interpretation 5

    Dem FA FB wurde eine Auswertung der erhaltenen Stellungnahmen und der betreffenden Fachbeiträge zum Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 5 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (E-DRSC Interpretation 5) vorgelegt. Der FA FB würdigte die in den Stellungnahmen geäußerten Anmerkungen in Bezug auf Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf an der E-DRSC Interpretation 5.

    Der FA FB erörterte in der Sitzung insb. den Ausweis von Zinsen auf Steuernachzahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 18. Der FA FB bekräftigte seine Auffassung, dass Zinsen auf Steuernachzahlungen nach § 233a AO nach IFRS 18 der der Kategorie „Be-trieb“ zuzuordnen sind.

    Der FA FB erörterte, dass Zinsen auf Steuernachzahlungen keinen Zinsaufwand i.S.v. IFRS 18.61 darstellen, d.h. es handelt sich nicht um Zinsaufwendungen/-erträge, die ein Unternehmen zum Zweck der Anwendung anderer Vorschriften von IFRS-Rechnungslegungsstandards ermittelt. Zinsaufwendungen und Zinserträge sind nach IFRS 18.61 i.V.m. B54 dann der Kategorie „Finanzierung“ zuzuordnen, wenn diese aufgrund der Erhöhung des abgezinsten Betrags einer Rückstellung aufgrund des Zeitablaufs und die Auswirkungen von Änderungen des Abzinsungssatzes der Rückstellungen, gemäß IAS 37 ermittelt wurden. Der FA FB verwies darauf, dass Zinsen auf Steuernachzahlungen jedoch gerade nicht aus der Aufzinsung einer zugrundeliegenden Schuld entstehen. Vielmehr handele es sich bei der Steuerschuld und der ertragsteuerlichen Nebenleistungen um separate Bilanzierungsobjekte, die getrennt zu bilanzieren sind (Ertragssteuerschulden sind nach IAS 12 zu bilanzieren; ertragsteuerliche Nebenleistungen hingegen nach IAS 37). Der Anspruch auf bzw. die Verpflichtung zur Verzinsung entsteht rechtlich mit der Festsetzung der Ertragsteuer (vgl. § 233a Abs. 1 S. 1 AO).

    Auf den wirtschaftlichen Gehalt der Zinsen auf Steuernachzahlungen komme es für den Aus-weis in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht an, da IFRS 18 die Zuordnung zur Kategorie „Finanzierung“ an spezifische Voraussetzungen knüpft, die im Falle der Zinsen auf Steuernachzahlungen nicht erfüllt seien. Insofern sei es auch nicht erheblich, ob der nach § 238 Abs. 1, 1a AO anzuwendende Zinssatz in den jeweiligen Einzelumständen marktgerecht sei.

    Der FA FB wies darauf hin, dass sich die Beurteilung ausschließlich auf den deutschen Rechtsraum bezieht. Für ausländische Steuerjurisdiktionen könne sich in Abhängigkeit der jeweiligen Einzelumstände eine abweichende Beurteilung ergeben.

    Der FA FB beauftragte die DRSC-Geschäftsstelle, die Begründung in der E-DRSC Interpretation 5 anzupassen.

    Der FA FB wird die Erörterung der Rückmeldungen zur E-DRSC Interpretation 5 in seiner nächsten Sitzung fortsetzen.

  • 44. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.10.2025
  • 44. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.10.2025
  • DRSC Interpretation 4 (IFRS) – steuerliche Nebenleistungen

    Dem FA FB wurde ein Entwurf zur Überarbeitung der DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS vorgelegt. Anlass der Überarbeitung ist die Verlautbarung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, der vom IASB im April 2024 veröffentlicht wurde und künftig IAS 1 Darstellung des Abschlusses ersetzt. Mit dem vorgelegten Entwurf soll die DRSC Interpretation an die neuen Ausweisvorschriften für die Gewinn- und Verlustrechnung von IFRS 18 angepasst werden.

    Der FA FB erörterte den Entwurf und äußerte einige Anmerkungen. Der Entwurf ist entsprechend zu überarbeiten. Der FA FB wird den überarbeiteten Entwurf im Umlaufverfahren verabschieden. Der Entwurf soll anschließend im Oktober 2025 veröffentlicht und zur Konsultation gestellt werden. Die Kommentierungsfrist soll rund vier Monate betragen, d.h. bis zum 28. Februar 2026.

  • 41. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.06.2025
  • 41. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.06.2025
  • Steuerliche Nebenleistungen unter IFRS 18

    Der FA FB erörterte erneut den Ausweis von ertragsteuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12 Ertragsteuern beziehen, in der GuV nach IFRS 18.

    Die DRSC-Geschäftsstelle hatte eine Anfrage zum Ausweis von Zinsaufwendungen und -erträgen aus Ertragssteuerverbindlichkeiten und -forderungen (z.B. aufgrund von Steuernachzahlungen nach § 233a AO) in der GuV nach IFRS 18 erhalten. IFRS 18 wurde im April 2024 veröffentlicht und enthält neue Vorschriften für die Darstellung und den Ausweis in der GuV.

    Dem FA FB wurde eine vorläufige fachliche Analyse des DRSC-Mitarbeiterstabs zum Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen nach IFRS 18 vorgelegt, die der FA FB in der Sitzung erörterte. Dabei erzielte der FA FB vorläufig folgenden Konsens:

    • Ertragsteuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern beziehen, stellen keine Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 dar. Die seinerzeit vom IFRS-FA des DRSC abgewogenen Argumente, wie sie in der DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS dargelegt sind, haben nach Ansicht des FA FB weiterhin Gültigkeit. Ein Ausweis in der Kategorie „Ertragsteuern“ scheidet daher aus.
    • Zinsen auf Steuernachzahlungen erfüllen nicht die Kriterien nach IFRS 18.59 für eine Zuordnung zur Kategorie „Finanzierung“. Zum einen handelt es sich bei steuerlichen Nebenleistungen nicht um Verbindlichkeiten i.S.d. IFRS 18.59(a), die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten. Vielmehr handelt es sich bei Steuern um Geldleistungen, die gerade nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen (vgl. § 3 Abs. 1 AO), und somit nicht-reziprok sind. Zum anderen scheidet auch ein Ausweis nach IFRS 18.59(b) aus, da der nach § 238 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1a AO anzuwendende Zinssatz regelmäßig nicht dem nach IAS 37.45 anzuwendenden Diskontierungszinssatz entspricht und der Zinslauf gem. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt. Zinsen auf Steuernachzahlungen sind nach IFRS 18 daher regelmäßig in der Residualkategorie „Betrieb“ auszuweisen.
    • Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung des Buchwerts einer Schuld aus einer ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IAS 37.45 sind hingegen nach IFRS 18 in der Kategorie „Finanzierung“ auszuweisen, da es sich um einen Zinsaufwand aus der Abzinsung einer Verbindlichkeit handelt, der zum Zweck der Anwendung an derer Vorschriften in den IFRS ermittelt wurde (vgl. IFRS 18.61 i.V.m. .B54(e)).
    • Zinsen auf Steuerrückerstattungen erfüllen im Regelfall nicht die Kriterien für eine Zuordnung zur Kategorie „Investition“. Eine Zuordnung zur Kategorie „Investition“ würde nach IFRS 18.53(c) voraussetzen, dass die Zinsen aus einem Vermögenswert resultieren, der einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaftet. Diese Voraussetzung sei aufgrund der Abhängigkeit der Steuerrückerstattungsforderung (als zugrunde liegender Vermögenswert) vom zu versteuernden Gewinn (und der damit einhergehenden Abhängigkeit von der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens) regelmäßig nicht als erfüllt anzusehen, sodass ein Ausweis in der Kategorie „Investition“ regelmäßig nicht in Betracht kommt. Zinsen auf Steuerrückerstattungen sind nach IFRS 18 daher im Regelfall in der Residualkategorie „Betrieb“ auszuweisen.

    Der FA FB beschloss, die DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS zu überarbeiten und beauftragte die DRSC-Geschäftsstelle mit der Erarbeitung eines entsprechenden Entwurfs. Der FA FB wird seine Befassung in einer künftigen Sitzung fortsetzen.

  • 40. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 19.05.2025
  • 40. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 19.05.2025
  • Steuerliche Nebenleistungen unter IFRS 18

    Der FA FB erörterte den Ausweis von ertragsteuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12 Ertragsteuern beziehen, in der GuV nach IFRS 18.

    Die DRSC-Geschäftsstelle hatte eine Anfrage zum Ausweis von Zinsaufwendungen und -erträgen aus Ertragssteuerverbindlichkeiten und -forderungen (z. B. aufgrund von Steuernachzahlungen nach § 233a AO) in der GuV nach IFRS 18 erhalten. IFRS 18 wurde vom IASB im April 2024 veröffentlicht und enthält insbesondere neue Vorschriften für die Darstellung und den Ausweis in der GuV.

    Dem FA FB wurde eine vorläufige fachliche Analyse des DRSC-Mitarbeiterstabs zum Ausweis von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS 18 vorgelegt, die der FA FB in der Sitzung erörterte. Entscheidungen wurden nicht getroffen. Der FA FB wird die Erörterung in seiner nächsten Sitzung fortsetzen.

Eingaben & Stellungnahmen