83. Sitzung IFRS-FA

Datum:
27.04.2020 - 27.04.2020
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

27.04.2020

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1 08:00 nicht öffentlich -
2 08:20 IASB ED/2020/2 zu Änderungen IFRS 16 – Covid-19-Related Rent Concessions

Der IFRS-FA erörterte den am 24. April 2020 vom IASB veröffentlichten Entwurf eines Änderungsstandards ED/2020/2 Covid-19-Related Rent Concessions zu IFRS 16 Leasingverhältnisse, betreffend Mietkonzessionen resultierend aus der Coronavirus-Pandemie.

Den Leasingnehmern soll mit dem Änderungsentwurf eine, auf im Jahr 2020 fällige Zahlungen begrenzte, optionale Befreiung von der Beurteilung, ob ein auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession als Leasingmodifikation einzustufen ist, gewährt werden. Die Anwendung dieser optionalen Ausnahmeregelung führt zur Bilanzierung einer Covid-19-bezogenen Mietkonzession, als ob es sich bilanziell nicht um eine Modifikation des Leasingverhältnisses handelt.

Dadurch entfällt für den Leasingnehmer die Notwendigkeit zur Durchsicht aller Leasing- bzw. Mietverträge, zur rechtlichen Beurteilung einer entsprechenden Mietkonzession und ggf. zur Bestimmung neuer Diskontierungssätze. Die Abbildung der Mietkonzession ist als variable Leasingzahlung gem. IFRS 16.38 im Periodenergebnis zu erfassen.

Der FA unterstützte das Ansinnen des IASB und schätzte die vorgeschlagenen Regelungen als pragmatische Lösung für die derzeit bestehenden Herausforderungen für Leasingnehmer ein.

Die Stellungnahme des DRSC soll zeitnah (im Umlaufverfahren) finalisiert werden und zudem Anmerkungen bzgl. der konkreten Regelungen zum Inkrafttreten und zur möglichen Erarbeitung einer ähnlich gelagerten Vereinfachung für Leasinggeber beinhalten (allerdings in einem eigenständigen Projekt, um die zeitnahe Finalisierung dieses Entwurfs nicht zu gefährden).

3 09:20 IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosure

Der IFRS-FA setzte die Diskussion zum IASB Standardentwurf ED/2019/7 General Presentation and Disclosures fort. Im Fokus der Diskussion standen die folgenden Vorschläge des IASB:

  • die Überlegungen des IASB, ein EBITDA zu definieren
  • die vorgeschlagenen Änderungen zum Ausweis in der Kapitalflussrechnung, und
  • die Vorgaben zur Erstanwendung und zum Übergang.

Die Entscheidung des IASB, keine Definition eines EBITDA zu erarbeiten, wird zwar bedauert.

Die angeführten Gründe des IASB, dass eine Vereinheitlichung angesichts der Vielzahl der in der Praxis anzutreffenden unternehmensspezifischen Definitionen eines EBITDA nur schwer möglich ist, seien letztlich aber nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund könne auch die vorgeschlagene Ausnahmeregelung (d.h. die Ausnahme der Kennzahl „operating profit or loss before depreciation and amortization” von den Angabepflichten für Management Performance Measures) nachvollzogen werden. Gleichwohl sei dies allenfalls als eine pragmatische Kompromisslösung anzusehen.

Den vorgeschlagenen Änderungen zur Vereinheitlichung des Ausweises in der Kapitalflussrechnung (insbesondere der Abschaffung der Ausweiswahlrechte für Cashflows aus gezahlten bzw. erhaltenen Zinsen und Dividenden) könne zugestimmt werden.

Festzustellen sei, dass diese Vorgaben für die überwiegende Zahl der Industrieunternehmen eine Ausweisänderung im Hinblick auf den Ausweis der Cashflows aus erhaltenen Zinsen und Dividenden sowie gezahlten Zinsen darstellen.

Kritisch sei anzumerken, dass der IASB zur Verbesserung der Darstellung in der Kapitalflussrechnung – mit dem Ziel einer Angleichung des Ausweises in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Kapitalflussrechnung – nur sehr begrenzte Änderungen vorschlägt. Eine weitergehende Kohärenz wird mit dem Standardentwurf nicht angestrebt.

In Bezug auf die Vorgaben zum Übergang und zur erstmaligen Anwendung begrüßte der IFRS-FA, dass der neue IFRS Standard retrospektiv angewendet werden soll (Tz. 119). Zudem sei festzustellen, dass der erste Abschluss, der nach dem neuen IFRS Standard aufzustellen ist, der erste, nach IAS 34 aufzustellende Zwischenabschluss im Jahr der Erstanwendung ist (Tz. 118; BC184).

Kritisch äußerte sich der IFRS-FA in Bezug auf den vorgeschlagenen Übergangszeitraum von 18-24 Monaten. Angesichts der ggf. erforderlichen Anpassungen an Prozessen und Systemen sowie der rückwirken-den Anwendung, die eine Anwendung bereits für das Vergleichsjahr erfordert, sollte den betroffenen Unternehmen ein längerer Übergangszeitraum (von z.B. 36 Monaten) gewährt werden.

Der IFRS-FA hat seine inhaltliche Erörterung zu den Vorschlägen im Standardentwurf damit abgeschlossen. In den folgenden Sitzungen soll der Entwurf einer Stellungnahme besprochen werden.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
12.05.2020