DSR Lageberichterstattung – DRS 5, 5-10, 5-20, 15, 15a

Aktueller Stand

Die Standards 5 Risikoberichterstattung, 5-10 Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten , 5-20 Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen und 15 Lageberichterstattung sind außer Kraft getreten. Sie waren auf Grund des Inkrafttretens von DRS 20 Konzernlagebericht letzmalig auf Geschäftsjahre beginnend vor dem 1. Januar 2013 anzuwenden.

DRS 15a Übernahmerechtliche Angaben und Erläuterungen im Konzernlagebericht ist außer Kraft getreten.

Zielsetzung und Hintergrund

Die Standards wurden vom DRSC zu Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung entwickelt. So führte die 1998 eingeführte Verpflichtung zur Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht zur Erarbeitung von DRS 5 und die branchenspezifischen Standards DRS 5-10 und 5-20. DRS 15 wurde in Folge der Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie (2003/51/EG) in deutsches Recht durch das BilReG und der damit einhergehenden erweiterten und neu formulierten Konzernlageberichterstattung erarbeitet. Die Verpflichtung, übernahmerechtliche Angaben in den Konzernlagebericht aufzunehmen, führte zur Entwicklung von DRS 15a, der später in den DRS 15 integriert wurde. Die Verabschiedung des BilMoG in 2009 erweiterte die Konzernlageberichterstattung um weitere Berichtselemente. Diese wurden mit dem DRÄS 5 in DRS 15 nachvollzogen.

Die grundlegende Überarbeitung der Konkretisierungen zur Konzernlageberichterstattung in 2012 resultierte im DRS 20. Dabei wurden die Standards DRS 5, 5-10, 5-20 und 15 zusammengefasst und in DRS 20 integriert.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 161. DSR-Sitzung
  • 24.11.2011
  • 161. DSR-Sitzung
  • 24.11.2011
  • Lagebericht

    Der DSR beendet seine Diskussionen zur Überarbeitung der Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) zur Lageberichterstattung und beschließt einstimmig die Veröffentlichung von E-DRS 27 „Konzernlagebericht“.

    Ferner verabschiedet der DSR Anpassungen an DRS 16 „Zwischenberichterstattung“, die Folgeänderungen von E-DRS-27 darstellen und überwiegend klarstellenden Charakter besitzen.

    Der Entwurf enthält eine Aufforderung zur Stellungnahme, einschließlich eines Fragenkataloges von 20 Fragen. Die Frist zur Stellungnahme endet am 30. April 2012.

  • 160. DSR-Sitzung
  • 27.10.2011
  • 160. DSR-Sitzung
  • 27.10.2011
  • Lagebericht

    Der DSR setzt seine Diskussionen zur Überarbeitung der Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) zur Lageberichterstattung fort. Themenschwerpunkte stellen dar:

    1. Klärung offener Aspekte aus einem vorangegangenen Umlaufverfahren;
    2. Besprechung des Feedbacks der AG „Versicherungen“ zu Anlage 2 „Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen“;
    3. Abstimmung zu den in DRS 16 „Zwischenberichterstattung“ vorzunehmenden Folgeänderungen;
    4. Absprachen zum Fragenkatalog und zur Standardbegründung.

    Im Folgenden geplant sind ein weiteres Umlaufverfahren vor der November-Sitzung des DSR sowie Endabstimmungen zum Standardentwurf im Rahmen der November-Sitzung des DSR. Anschließend soll der Standardentwurf E-DRS 27 „Konzernlagebericht“ mit Aufruf zur Stellungnahme veröffentlicht werden.

  • 159. DSR-Sitzung
  • 01.09.2011
  • 159. DSR-Sitzung
  • 01.09.2011
  • Lagebericht

    Der DSR setzt seine Diskussion zur Überarbeitung der Standards zur Konzernlageberichterstattung fort.

    Einen Themenschwerpunkt bildet die Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen. Der Diskussion zu Grunde liegen geführte Gespräche mit Branchenexperten. Der DSR beschließt:

    • Die von Banken- und Versicherungsvertretern präferierte Trennung der Chancen- von der Risikoberichterstattung wird im allgemein anzuwendenden Standardentwurf umgesetzt, da die vorgebrachten Argumente in gleicher Weise für alle Unternehmen gelten.
    • Verbliebene allgemeine Ausführungen innerhalb der branchenspezifischen Anlagen werden in den allgemeinen Standardtext verschoben. Dies betrifft bspw. Ausführungen zum operationellen Risiko.
    • In den allgemeinen Standardtext wird ein Hinweis aufgenommen, dass ggf. aufsichtsrechtliche Anforderungen bestehen (bspw. für Banken und Versicherungen), denen die Unternehmen bei der Erstellung der Risikoberichte folgen können.
    • In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Standardtext sollen die branchenspezifischen Anlagen allenfalls Gliederungsbeispiele, aber keine konkreten Gliederungsvorgaben enthalten.

    Ferner diskutiert der DSR die Aufnahme einer Übereinstimmenserklärung des Konzernlageberichts mit dem IASB-Practice-Statement „Management Commentary“ (PS MC). Er erörtert, unter welchen Bedingungen eine Übereinstimmung gegeben ist. Im Ergebnis der Diskussion beschließt der DSR die Aufnahme einer Kann-Bestimmung.

    Weitere Themenschwerpunkte bilden eine grundsätzliche Vorgehensweise bei der Festsetzung segmentspezifischer Angabepflichten sowie die Abgrenzung und einheitliche Verwendung der Begriffe „Angabe“, „Darstellung“, „Analyse“ und „Beurteilung“ im gesamten Entwurfstext.

    Es ist geplant, den Standardentwurf im Herbst 2011 zu veröffentlichen.

  • 158. DSR-Sitzung
  • 28.07.2011
  • 158. DSR-Sitzung
  • 28.07.2011
  • Lagebericht

    Der DSR setzt die Diskussion zur Überarbeitung des DRS Lageberichterstattung fort. Einen Themenschwerpunkt der Diskussion bildet die Aufnahme von Beispielen in den Standard sowie deren Gestaltung. Der DSR spricht sich für die Beibehaltung von Stichwortbeispielen aus. Illustrierende Beispiele sollen in einen separaten Anhang aufgenommen werden. Grundsätzlich sollen beispielhafte Darstellungen nur in Einzelfällen, d.h. bei besonders komplexen und erklärungsbedürftigen Anforderungen Verwendung finden.

    Ferner wird die Differenzierung der Anforderungen nach Kapitalmarktorientierung er-örtert. Neben den bestehenden Differenzierungen in den gesetzlichen Vorgaben werden weitere im Standardentwurf bestehende Differenzierungen zusammenfassend dargestellt und beurteilt. Weiteres Differenzierungspotential wird nicht gesehen. Explizit abgelehnt werden Vorgaben, die kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichten Angaben zur Dividendenpolitik offenzulegen. Der DSR spricht sich auch gegen höhere Anforderungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen in Bezug auf die Prognoseberichterstattung aus.

    Im Weiteren erörtert der DSR die Abschnitte Definitionen, Grundsätze, Geschäft und Rahmenbedingungen sowie Wirtschaftbericht des Standardentwurfs zur Lageberichterstattung. Schwerpunkt der Diskussion zu den Definitionen bildet die Abgrenzung und Bestimmung der Begriffe Darstellung, Erläuterung, Analyse und Wertung. In der Definition enthaltene Berichtsanforderungen, wie z.B. die Angabe von Ursachen oder die Darstellung von Veränderungen, sollen im Standardtext nicht erneut aufgegriffen werden.

    Der DSR bestätigt die Konkretisierungen der Grundsätze Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung aus Sicht der Konzernleitung und Informationsabstufung. Darüber hinaus werden Anpassungen im Detail beschlossen.

    Im Ergebnis der Erörterungen zum Standardabschnitt Geschäft und Rahmenbedingungen werden weitere Anpassungen im Detail beschlossen. Abschnittsübergreifend ist die Aufnahme der Einschränkung – sofern die Angaben den Informationswert für den verständigen Adressaten wesentlich erhöhen und sofern diese verlässlich ermittelt werden können – zu prüfen. Die Einschränkung soll einer exzessiven Forderung nach (quantitativen) Angaben entgegenwirken.

    Weiterhin werden die im Standardabschnitt Wirtschaftsbericht enthaltenen Anforderungen eingehend besprochen. Der DSR befürwortet die Aufnahme von Aussagen zum Stand der Erreichung strategischer Ziele bei kapitalmarktorientierten Unternehmen. Ferner wird ein Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung für sinnvoll erachtet. Weitere Detailanpassungen folgen insb. aus den vorab beschlossenen Begriffsabgrenzungen.

    Der DSR wird die Diskussion in seiner 159. Sitzung fortzuführen. Die derzeitige Planung sieht eine Fertigstellung des Standardentwurfs im Herbst 2011 vor.

  • 157. DSR-Sitzung
  • 06.06.2011
  • 157. DSR-Sitzung
  • 06.06.2011
  • Lagebericht

    Der DSR führt seine Diskussion zur Überarbeitung des Standards zur Lageberichterstattung fort.

    Schwerpunkte der Diskussion bilden die Grundsätze ordnungsmäßiger Lagebericht-erstattung. Der DSR beschließt die Aufnahme eines Grundsatzes zur Informationsabstufung, der differenzierte Lageberichtsanforderungen an kapitalmarkt-orientierte und nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen unterstützt. Weiterhin beschließt der DSR, den Grundsatz der Konzentration auf nachhaltige Wertschaffung zu streichen, da unter diesem Grundsatz im gegenwärtigen Standard nicht allgemeingültige Leitsätze, sondern konkrete Inhaltsanforderungen adressiert werden.

    Es ist geplant, die Diskussion in der kommenden DSR-Sitzung fortzuführen. Die Veröffentlichung des Standardentwurfs ist für September 2011 vorgesehen.

  • 156. DSR-Sitzung
  • 05.05.2011
  • 156. DSR-Sitzung
  • 05.05.2011
  • Lagebericht

    Der DSR setzt die Diskussion zur Überarbeitung der DRS zur Lageberichterstattung fort. Nach allgemeinen Ausführungen zum erreichten Projektstand wird eine überarbeitete Fassung des Entwurfstexts zur Berichterstattung über Ziele und Strategien vorläufig verabschiedet.

    Im Detail wird der Entwurfstext zur Prognose- sowie Chancen- und Risikoberichterstattung besprochen. Schwerpunkte der Diskussion bilden erneut

    • die Anforderungen an den Aussagehalt von Prognosen (Darstellung von Richtung und Intensität der voraussichtlichen Entwicklung) sowie
    • die Einschränkung dieser Anforderungen unter besonderen Umständen, in denen in Bezug auf die zukünftige Entwicklung außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht.

    Ferner diskutiert der DSR die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung. Die Diskussion soll auf der kommenden Sitzung fortgeführt werden.

  • 155. DSR-Sitzung
  • 04.04.2011
  • 155. DSR-Sitzung
  • 04.04.2011
  • Lagebericht

    Der DSR führt seine Diskussion zur Überarbeitung der Standards zur Lageberichterstattung fort.

    Erneut besprochen werden die Standardtext-entwürfe zur Berichterstattung über Ziele und Strategien sowie zur Prognoseberichterstattung. In diesem Zusammenhang bittet der DSR die AG Lagebericht um kritische Überprüfung der Sonderregelung zum Prognosebericht, der zufolge im Kontext einer gesamtwirtschaftlichen Krisensituation verminderte Anforderungen an den Prognosebericht gestellt werden.

    Im Rahmen dieser Überprüfung sollen Krisensituationen, die sich auf ein bestimmtes Branchen- bzw. Unternehmensumfeld beziehen, sowie die Offenlegung von Szenario-Planungen besondere Berücksichtigung finden.

    Ferner werden Anpassungen der Entwürfe im Detail beschlossen.

    Darüber hinaus beginnt der DSR seine Erörterungen zum Chancen- und Risikobericht. Diskutiert werden u.a. Abgrenzungsprobleme bei der Brutto- und Netto-Darstellung von Chancen und Risiken. Der DSR bittet die AG Lagebericht, diesen Aspekt noch einmal aufzugreifen.

  • 154. DSR-Sitzung
  • 03.03.2011
  • 154. DSR-Sitzung
  • 03.03.2011
  • Lagebericht

    Der DSR führt seine Diskussion zur Berichterstattung über Ziele und Strategien fort. Es wird beschlossen, an der Anforderung, Ausmaß und Zeitbezug der Ziele anzugeben, festzuhalten.

    Im Mittelpunkt der Diskussion zur Prognose-Berichterstattung steht die Frage, inwiefern im überarbeiteten Standard zur Lageberichterstattung explizite Vorgaben zur Prognose-Genauigkeit enthalten sein sollen.

    Erörtert wird, inwiefern Punkt- und Intervallprognosen die Anforderung erfüllen, dass Prognosen Aussagen zur Richtung und zur Intensität der voraussichtlichen Entwicklung enthalten müssen. Darüber hinausgehende Anforderungen werden nicht benannt.

  • 153. DSR-Sitzung
  • 03.02.2011
  • 153. DSR-Sitzung
  • 03.02.2011
  • Lagebericht

    Der DSR setzt die Diskussion zur Überarbeitung der DRS zur Lageberichterstattung fort. Nach allgemeinen Ausführungen zum erreichten Projektstand wird eine überarbeitete Fassung des Entwurfstexts zur Berichterstattung über Ziele und Strategien im Detail besprochen.

    Hierbei aufgeworfen wird die generelle Frage nach der Darstellung der unterschiedlichen Anforderungen an kapitalmarktorientierte Unternehmen und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen. In Hinblick auf einen Standardaufbau, aus dem die unterschiedlichen Anforderungen klar und deutlich hervorgehen, werden unterschiedliche Alternativen erörtert (Differenzierung der Anforderungen im Textfluss, am Ende des Standards, am Ende einzelner Standardabschnitte, zwei getrennte Standards). Der DSR bittet die AG Lagebericht, eine Empfehlung auszuarbeiten. Es wird festgehalten, dass der Fragenkatalog des Standardentwurfs diesen Aspekt aufgreifen soll.

    Der DSR hinterfragt weiterhin grundsätzlich den unterschiedlichen Verpflichtungsgrad segmentspezifischer Angaben. Geprüft werden soll, inwieweit eine durchgehende Verpflichtung bzw. ein durchgehendes Wahlrecht zweckmäßig ist. Abweichungen von einer einheitlichen Vorgehensweisen – sofern erforderlich – sollen begründet werden. Mit Blick auf differenzierten Anforderungen an kapitalmarktorientierte und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen soll für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ein durchgehendes Wahlrecht angestrebt werden. Eine Pflicht zur Aufnahme segmentspezifischer Detailangaben im Lagebericht kann an die Pflicht zur Erstellung einer Segmentberichterstattung anknüpfen. Unternehmen, die freiwillig eine Segmentberichterstattung veröffentlichen, sollen wie Unternehmen, die verpflichtet sind, eine Segmentberichterstattung zu veröffentlichen, behandelt werden.

    Darüber hinaus werden Anpassungen des Wortlauts einzelner Tz. des Entwurfstexts zur Berichterstattung über Ziele und Strategien besprochen.

    Abschließend diskutiert der DSR die überarbeitete Fassung des Entwurfstexts zur Prognose-Berichterstattung. Erneut im Mittelpunkt stehen Diskussionen zum Grad der Quantifizierung von Prognosen und Prognose-Annahmen sowie zur Definition des Begriffs „quantitativ“. Der DSR hält an seiner Entscheidung fest, nicht auf die Begriffe „qualitativ“ und „quantitativ“ abzustellen. Stattdessen soll auf Richtung und Intensität der voraussichtlichen Entwicklung abgestellt werden.

    Die Diskussion soll in der kommenden DSR-Sitzung fortgesetzt werden.

  • 152. DSR-Sitzung
  • 03.01.2011
  • 152. DSR-Sitzung
  • 03.01.2011
  • Lageberichterstattung

    Der DSR setzt die Diskussion zur Überarbeitung der DRS zur Lageberichterstattung fort.

    Einen Schwerpunkt der Diskussion stellt die Berichterstattung über Ziele und Strategien dar. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des BilReG gegen Berichtspflichten zu Zielen und Strategien als eigenständigen Berichtsgegenstand entschieden hat, wird die auf der 149. DSR-Sitzung getroffene Entscheidung – Unternehmensziele und Strategien als verpflichtendes Berichtselement der Lageberichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen aufzunehmen – noch einmal kritisch hinterfragt.

    Die Mehrheit der Ratsmitglieder spricht sich erneut für eine eigenständige Berichtspflicht zu Zielen und Strategien aus. Innerhalb der Begründung zum Standardentwurf ist die Entscheidung detailliert zu erläutern. Zwei der Ratsmitglieder sprechen sich gegen die Entscheidung aus und erklären, dass sie einen Alternative View in Erwägung ziehen. Im Konsultationsprozess soll die Entscheidung – Unternehmensziele und Strategien als verpflichtendes Berichtselement der Lageberichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen aufzunehmen – explizit durch die Aufnahme einer entsprechenden Frage zu Diskussion gestellt werden.

    Weiterhin werden zum Themenschwerpunkt „Ziele und Strategien“ festgehalten:

    • Grundsätzlich sind unter Ziele die strategischen Ziele zu subsumieren. Operative Ziele fallen regelmäßig mit Prognosen zusammen und sind daher Bestandteil des Prognoseberichts.
    • Unter Strategie ist zumindest die Konzernstrategie zu verstehen.
    • In Bezug auf das Steuerungssystem wird kritisch hinterfragt, wie eine Überleitungsrechnung auszugestalten ist. Der Rat ist sich darüber einig, dass in der Überleitungsrechnung zu beschreiben ist, wie sich die Kennzahlen zusammensetzen. Quantitative Angaben sollen an dieser Stelle nicht gemacht werden.

    Im Hinblick auf die Prognose- sowie Chancen-/Risikoberichterstattung erörtert der DSR insbesondere die Quantifizierung von Angaben. Der DSR entscheidet, nicht auf die Begriffe qualitativ und quantitativ abzustellen, um Definitions- und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Stattdessen ist von den Angaben zu fordern, dass diese den Leser in die Lage versetzen, die Richtung und ggf. die Stärke der künftigen Entwicklung nachzuvollziehen.

    Wenn aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht, soll zumindest die Richtung der künftigen Entwicklung angegeben werden.

    In Bezug auf die Segmentberichterstattung und die voraussichtliche Entwicklung der darin enthaltenen Segmente kommt der Rat zunächst überein, dass insbesondere auf die Entwicklung derjenigen Segmente eingegangen werden soll, welche im Verhältnis zum Konzerntrend Ausreißer (über- bzw. unterdurchschnittliches Entwicklung) darstellen.

    Die Diskussion soll in der kommenden DSR-Sitzung fortgesetzt werden.

  • 151. DSR-Sitzung und 17. Öffentliche Sitzung des DSR
  • 13.12.2010
  • 151. DSR-Sitzung und 17. Öffentliche Sitzung des DSR
  • 13.12.2010
  • Lageberichterstattung

    Der DSR setzt seine Diskussion eines Entwurfs zur Prognose- und Chancen-/Risikoberichterstattung fort.

    Einen Schwerpunkt der Diskussion bildet die Begriffsbildung und -definition. Im Ergebnis kommt der DSR zu dem Schluss, dass die Definitionen eher weit denn als eng zu fassen sind. Die in den vorgeschlagenen Definitionen enthaltenen Einschränkungen sollen im Standardtext als Offenlegungsanforderungen aufgegriffen werden.

    Im Folgenden diskutiert der DSR die Zielsetzung des Prognose- und Chancen-/ Risikoberichts und betont deren Ergänzungsfunktion zum Jahresabschluss.

    In Bezug auf den Entwurfstext zum Prognosebericht wird diskutiert

    • die Zweckdienlichkeit der Anforderung, eine verdichtete Gesamtaussage zu erstellen;
    • die Implikationen der Forderung, dass die den Prognosen zugrundeliegenden An-nahmen mit den Annahmen, die dem Konzernabschluss zugrunde liegen, im Einklang stehen müssen;
    • das Abweichen der gewählten weiten Arbeitsdefinition des Begriffs „quantitative Angaben“ vom bestehenden Begriffsverständnis;
    • den zeitlichen Horizont der Prognose- und Chancen-/Risikoberichterstattung.

    Die Diskussion soll in der kommenden DSR-Sitzung fortgeführt werden.

  • 150. DSR-Sitzung
  • 08.11.2010
  • 150. DSR-Sitzung
  • 08.11.2010
  • Lagebericht

    Der DSR diskutiert anhand eines von der DSR-Arbeitsgruppe „Lagebericht” erarbeiteten ersten Entwurfs:

    • die Definitionen zum Standardabschnitt „Bericht zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Prognose- sowie Chancen-/ Risikobericht);
    • Anforderungen an den Prognosebericht.

    Der DSR fasst die folgenden vorläufigen Beschlüsse:

    Die Textstruktur und der Lesefluss sind durch die Aufnahme von Zwischenüberschriften zu verbessern.

    Den Anforderungen an den Prognose- und Chancen-/Risikobericht ist eine Zielformulierung voranzustellen.

    Zu den Definitionen sind Anpassungen wie folgt vorzunehmen:

    ○   Prognose – die Anforderung „nachvollziehbar“ ist innerhalb der Definition zu streichen. Der Aspekt ist im Standardtext aufzugreifen.

    ○   Risikomanagementsystem – es wird hervorgehoben, dass keine Anforderungen an die Ausgestaltung eines Risikomanagementsystems gestellt werden können, sondern ausschließlich die Berichterstattung über ein bestehendes Risikomanagementsystem zu thematisieren ist. Entsprechend bevorzugt der DSR eine Ausrichtung an der in § 91 AktG enthaltenen Definition. Die Erläuterung (nicht fett gedruckter Abschnitt) ist zu streichen. Dort angesprochene Aspekte sind nicht in Hinblick auf die Ausgestaltung, aber ggf. bezüglich der Berichterstattung in den Standardtext zu übernehmen.

    ○   Geschäftszyklus – die Zweckmäßigkeit der Definition wird kritisch hinterfragt. Die Definition ist nicht zu übernehmen. Gegebenenfalls ist eine Beschreibung im Standardtext, d.h. im Kontext (= Prognosehorizont) aufzunehmen.

    ○   Quantifizierung – der DSR schließt sich (vorläufig) dem weiten Begriffsverständnis der AG an, welches sowohl Punkt-, Intervall-, Extremwert- als auch Komparativangaben als quantitativ einordnet. Zu streichen ist allerdings der Verweis auf „Angaben, die aus Zahlen des Abschlusses ableitbar sind“. Stattdessen ist die Transformierbarkeit in Zahlen hervorzuheben. Unterschiedliche Auffassungen bestehen bezüglich der Aufnahme eines verdeutlichenden Beispiels in den Standardabschnitt zu den Definitionen.

    Kritisch diskutiert wird weiterhin, ob der Begriff „Prognosebericht“ umfassend genug ist. Alternativ vorgeschlagen wird der Begriff „Zukunftsbericht“. Im Ergebnis der Diskussion ist der Begriff aufgrund seiner breiten Verwendung in Literatur und Praxis beizubehalten. In den Fragenkatalog zum Standardentwurf soll eine entsprechende Frage aufgenommen werden.

    Die Inhalte der Textziffer 1 (Form und Inhalt des Berichts zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken) sind in zwei Textziffern zu unterteilen.

    Die Textziffer 2 ist stärker am Gesetzeswortlaut (künftige Entwicklung) auszurichten, um den Inhalt nicht ausschließlich auf Prognosen zu beschränken. Ferner wird der Verweis auf die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage als apodiktisch bewertet. Entsprechende Angaben sind nur aufzunehmen, sofern sie bei der Beurteilung der künftigen Entwicklung eine Rolle spielen. Unterschiedliche Formulierungen im gegenwärtigen Standardtext geben Anlass, bei Verweisen auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage auf eine konsistente Verwendung zu achten. In Anlehnung an den Gesetzeswortlaut ist einheitlich die Formulierung „Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ zu verwenden.

    In Teilziffer 4 sind folgende Formulierungen anzupassen:

    ○   Die Formulierung Wirtschaftwachstum ist durch die Formulierung Wirtschaftentwicklung zu ersetzten.

    ○   Anstelle des Verweises auf außergewöhnliche Ereignisse ist auf erwartete Sondereinflüsse zu verweisen.

    Im Ergebnis der Diskussion zu den Anforderungen an Prognoseannahmen beschließt der DSR, dass

    ○   im Rahmen der Prognoseberichterstattung getroffene Annahmen zu quantifizieren sind, wenn es den Aussagegehalt des Prognoseberichts deutlich erhöht und eine Quantifizierung möglich ist.

    ○   die Annahmen im Einklang mit den Annahmen, die dem Konzernabschluss zugrunde liegen, stehen müssen.

    ○   Annahmen, die auf Prognosen anderer Organisationen beruhen (z.B. von Wirtschaftsforschungsinstituten) als solche kenntlich gemacht werden müssen.

    In Zusammenhang mit den Erörterungen zu Prognose- und Konjunkturdaten, die öffentlich verfügbar sind, stellt der DSR fest, dass diese nur dann zu erläutern sind, wenn sie für das Verständnis des unternehmensspezifischen Prognoseberichts von Bedeutung sind. Eine umfassende Berichterstattung über allgemeine Wirtschaftsdaten ohne nennenswerten Unternehmensbezug und damit Informationsnutzen soll damit vermieden werden.

    Weiterhin diskutiert der DSR die Vor- und Nachteile der Vorgabe spezifischer Kennzahlen / Kennzahlenkategorien zur Konkretisierung der Inhalte des Prognoseberichts. Im Ergebnis entscheidet er sich gegen spezifische Vorgaben. Statt-dessen soll der management approach Anwendung finden, d.h. in den Lagebericht sind Prognosen zu den wesentlichen, intern verwendeten Steuerungskenngrößen abzugeben. Um sensible interne Daten von der Berichterstattung auszuschließen, ist zusätzlich zu fordern, dass die Steuerungskenngrößen auch im Rahmen der IST-Berichterstattung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. In den Fragenkatalog zum Standardentwurf ist eine entsprechende Frage aufzunehmen.

    Zum Prognosehorizont werden folgende Ansichten vertreten:

    ○   Gemäß Alternative 1, soll der Prognosehorizont grundsätzlich ein Jahr umfassen. Wenn im Rahmen der sonstigen externen Berichterstattung (z.B. im Rahmen von Analystenkonferenzen) Prognosen für einen längeren Zeitraum abgegeben werden, sind diese auch in den Lagebericht einzubeziehen.

    ○   Alternative 2 fordert über Alternative 1 hinaus weitere Angaben, wenn für das darauffolgende zweite Prognosejahr absehbare Sondereinflüsse vorliegen.

    Nach der vorläufigen Meinungsbildung spricht sich die Mehrheit des DSR für Alternative 2 aus. Es ist eine entsprechende Frage in den Fragenkatalog zum Standardentwurf aufzunehmen; beide Ansichten sind darzustellen.

    Die Diskussion wird in der nächsten, 151. DSR-Sitzung fortgesetzt.

  • 149. DSR-Sitzung
  • 04.10.2010
  • 149. DSR-Sitzung
  • 04.10.2010
  • Lagebericht

    Der DSR informiert sich über den aktuellen Projektstand. Es wird über die bisherige Arbeit der AG „Lagebericht“ berichtet. Dargelegt werden grundsätzliche Überlegungen zur Überarbeitung von DRS 15, 5, 5-10 und 5-20 sowie Ansatzpunkte zur Verbesserung der zukunftsorientierten Berichtsvorgaben (Prognose- sowie Chancen- und Risikobericht).

    Vertiefend wird vom DSR auf den Prognosehorizont eingegangen. Diesbezüglich kritisch diskutiert wird:

    • Die Praktikabilität und Umsetzung eines Prognosehorizonts von 2 Jahren;
    • Die deutsche Vorreiterstellung aufgrund höherer Anforderungen im europäischen Vergleich;
    • Negative Kapitalmarktreaktionen auf Prognoseabweichungen, welche sich auf die Offenlegung quantitativer Prognosen hemmend auswirken; grundsätzlich darf der Prognosehorizont aber nicht hinter prognostischen Angaben zurückbleiben, die an anderer Stelle kommuniziert werden;
    • Die Zweckmäßigkeit von Punktschätzungen;
    • Inhalte, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen; höhere Anforderungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen werden allerdings grundsätzlich für möglich gehalten.

    Es folgen Erörterungen zur Einbeziehung strategieorientierter Berichtselemente.

    • Kritisch hinterfragt wird, inwiefern Angaben zu Strategie und Unternehmenszielen darstellbar sind, ohne dass diese lediglich Standardformulierungen wiedergeben. Generell wird davon ausgegangen, dass diese Angaben informationsrelevant sind.
    • Der DSR ist der Meinung, dass die Wettbewerbssensitivität derartiger Informationen im Kontext nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen stärker zu gewichten ist.
    • Der Rat spricht sich dafür aus, Unternehmensziele und Strategien als verpflichtendes Berichtselement der Lageberichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen aufzunehmen. Entscheidungen zu möglichen Abweichungen der Berichtspflichten nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen stehen noch aus.

    Im Hinblick auf eine einheitliche Gliederung und die Struktur ist die Meinung des Rates uneinheitlich.

    Angeregt wird weiterhin das Thema Integrated Reporting in die Überarbeitung einzubeziehen.

    Der DSR wird seine Diskussion in der nächsten DSR-Sitzung fortsetzen.

  • 143. DSR-Sitzung
  • 12.04.2010
  • 143. DSR-Sitzung
  • 12.04.2010
  • Lagebericht

    Der DSR wird über die Ergebnisse aus der Umfrage bei ausgewählten Wirtschaftsprüfern informiert. In der Umfrage wurden Wirtschaftsprüfer zu einer möglichen Differenzierung der Regelungen zur Lageberichterstattung in einem entsprechenden DRS befragt. Hintergrund dieser Umfrage war eine Untersuchung aus dem Jahr 2009 zur Lageberichterstattung, die hervorbrachte, dass eine Mehrheit der Befragten die Differenzierung der Regelungen zur Lageberichterstattung zur Vereinfachung für kleine Unternehmen befürwortet.

    Im Anschluss daran berät sich der DSR über die Vorteile einer möglichen Differenzierung und beschließt, die Regelungen zur Lageberichterstattung im künftigen DRS 15 zu differenzieren. Nicht entschieden wird, welche weiteren Kriterien neben der Größenordnung zur Differenzierung herangezogen werden sollen. Des Weiteren ist noch offen, ob es zwei unterschiedliche Rahmenwerke geben wird oder ob daran festgehalten werden soll, nur einen Standard zur Verfügung zu stellen, aber künftig entsprechende Vereinfachungen für kleine Unternehmen zu gewähren.

    Der DSR beschließt, eine Arbeitsgruppe für die Überarbeitung des Standards zur Lageberichterstattung einzusetzen und berät über deren Zusammensetzung.

  • 138. DSR-Sitzung
  • 04.12.2009
  • 138. DSR-Sitzung
  • 04.12.2009
  • E-DRÄS 5 Änderung Lageberichterstattung

    Der DSR diskutiert die Anregungen aus der Öffentlichen Diskussion sowie die im Anschluss an die 137. Sitzung erfolgten bisherigen Anpassungen des E-DRÄS 5 und beschließt weitere redaktionelle Änderungen an E-DRÄS 5.

    Hinsichtlich der Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten gelangt der DSR zu dem Ergebnis, dass die Aussagekraft einer allgemeinen Angabe der Risikoneigung – neben den spezifischen Angaben zu Risiken – fragwürdig ist, und beschließt, die entsprechende Anforderung zu streichen. Ferner wird die Anregung aus der Öffentlichen Diskussion, den Wortlaut der Versicherung der gesetzlichen Vertreter (Bilanzeid) nicht als Pflicht, sondern als Empfehlung zu formulieren, befürwortet und entsprechend umgesetzt. Bei den Angaben zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem wird der Wesentlichkeitsaspekt diskutiert; dieser wird nun expliziter formuliert.

    Der Hinweis aus der öffentlichen Diskussion, der Beispielcharakter der in der Anlage des DRS 15 aufgeführten nicht-finanziellen Leistungsindikatoren werde nicht deutlich, wird diskutiert. Der DSR hat keinen Zweifel an diesem Beispielcharakter und ist davon überzeugt, dass dieser in der bisherigen Formulierung deutlich genug wird.

    Als Folgeänderung nimmt der DSR im DRS 16 auf, dass der Wortlaut des Bilanzeides als Empfehlung, nicht mehr als Pflicht gilt. Außerdem wird das Wahlrecht zur getrennten Darstellung der Chancen der voraussichtlichen Entwicklung vom Risikobericht auch für Zwischenberichte nach DRS 16 formuliert. Diese Wahlrechte sollen mit der Bekanntmachung der Änderung des DRS 16 anwendbar sein.

    DRÄS 5 wird voraussichtlich in Öffentlicher Sitzung im Januar 2010 verabschiedet.

  • 137. DSR-Sitzung
  • 02.11.2009
  • 137. DSR-Sitzung
  • 02.11.2009
  • 135. DSR-Sitzung
  • 31.08.2009
  • 135. DSR-Sitzung
  • 31.08.2009
  • 132. DSR-Sitzung
  • 08.06.2009
  • 132. DSR-Sitzung
  • 08.06.2009
  • DRS 15 Lageberichterstattung

    Nach dem Gesetzeswortlaut sind die „bedeutsamsten“ nichtfinanziellen Leistungsindikatoren zu erläutern. Nach Ansicht des DSR bedarf es dabei einer zweistufigen Prüfung. Das Unternehmen sollte sich zunächst, basierend auf dem management approach, daran orientieren, welche Angaben dem Vorstand und/oder dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Die Entscheidung zur Aufnahme dieser Informationen in den Konzernlagebericht erfolgt dann auf der zweiten Stufe auf Basis der Bedeutsamkeit dieser Indikatoren für den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage.

    Im Einzelfall können allerdings auch Angaben bedeutsam sein, welche nicht an Vorstand oder Aufsichtsrat berichtet werden. Ferner fordert der DSR quantitative Angaben, soweit qualitative Aussagen alleine nicht ausreichend sind, um ein Verständnis über die Lage und den Geschäftsverlauf herzustellen.

    Der DSR beschließt, die Pflicht zur Trennung von Risiko- und Prognosebericht aufzuheben. Der Bilanzierende hat künftig ein Wahlrecht zwischen zwei separaten Berichten oder einem Gesamtbericht. Dabei ist das Stetigkeitsprinzip zu beachten.

    Der vom DSR im Dezember 2007 veröffentliche Wortlaut des Bilanzeids für den Konzernabschluss wird in DRS 15 aufgenommen. Den Bilanzierenden wird ein Wahlrecht eingeräumt zwischen einer Verwendung des Bilanzeids nur für den Lagebericht oder zusammen für den Konzernabschluss und den Lagebericht.

    Der DSR hat entschieden, das Thema Forschungs- und Entwicklungsbericht im Rahmen der generellen Überarbeitung von DRS 15 in 2010 zu bearbeiten. In der derzeitigen Überarbeitungsphase soll jedoch bereits der Hinweis ergänzt werden, dass die Erläuterungspflichten unabhängig davon bestehen, ob die Entwicklungskosten aktiviert werden oder nicht.

    Gemäß Wortlaut des BilMoG sind Doppelangaben in Konzernanhang und -lagebericht nur dann zu vermeiden, wenn es sich um Pflichtangaben handelt. Vorbehaltlich weiterer Untersuchungen hat der DSR vorläufig entschieden, die Verweismöglichkeit nicht nur auf Pflichtangaben zu beziehen.

    Nach Auffassung des DSR sind die Auswirkungen wesentlicher Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, bereits in DRS 15a vorgeschrieben und konkretisiert; daher besteht kein Änderungsbedarf.

    Der Rat spricht sich vorläufig dafür aus, den im März 2009 veröffentlichten Hinweis zur Prognoseberichterstattung nicht im DRS 15 aufzunehmen, da er sich auf die bestehende derzeitige Kapitalmarktsituation bezieht. Die Regelungen zur Prognoseberichterstattung in DRS 15 sollen aber hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit in wirtschaftlichen Extremsituationen überprüft werden.

    Die möglichen Auswirkungen der Gesetzesänderung bzgl. der Änderung des Lageberichts durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz sind bei der Überarbeitung des DRS 15 nach Auffassung des DSR nicht zu berücksichtigen, da der Kreis der betroffenen Unternehmen sehr klein sein dürfte.

  • 131. DSR-Sitzung
  • 11.05.2009
  • 131. DSR-Sitzung
  • 11.05.2009
  • DRS 15 - Lageberichterstattung

    Kein Live-Mitschnitt vorhanden

    Der DSR beschließt, die bereits in früheren Sitzungen beschlossene Überarbeitung von DRS 5, 15 und 15a zur Lageberichterstattung wie folgt umzusetzen.

    Bis zum Jahresende 2009 erfolgt in einem ersten Schritt die Anpassung der Regelungen in den Rechnungslegungsstandards an den Gesetzestext des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (bzw. etwaiger bis zum Jahresende 2009 noch nachfolgender Änderungen des HGB). Im zweiten Schritt werden im Jahr 2010 darüber hinausgehende Änderungen – insbesondere die Umsetzung der Erkenntnisse aus der derzeit laufenden und vom DRSC beauftragten Erhebung zur Lageberichterstattung – umgesetzt.

    Auf der Webseite des DRSC wird kurzfristig eine Pressemitteilung veröffentlicht werden, der die bis zum Ende des Jahres 2009 zu erwartenden Änderungen entnommen werden können.

     

     

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Weyer, Andreas/ Berndt, Thomas/ Ebin, Alina Berichterstattung nah EU-Taxonomie-VO – Herausforderungen und Handlungsempfehlungen für europäische Nicht-Finanzunternehmen Betriebs-Berater, 13-14/2024, S. 747 ff. 2024
Zwirner, Christian / Busch, Julia DRÄS 13 mit Änderungen an DRS 20 und DRS 21 durch das BMJ bekanntgemacht StuB, 50/2023, S. 2905 2023
Quick, Reiner/ Kordisch, Julian Die Qualität der Prognoseberichte von HDAX-Unternehmen IRZ, 11/2023, S. 501 ff. 2023
Zülch, Henning/ Retsch, Benedikt T./ Schneider, Anne/ Kayser, Christoph Ein Jahrzehnt Investors‘ Darling: Vom Printmedium zu multimedialen Stakeholder Relations – Das Gesamtergebnis 2023 (Teil 2) KoR, 11-12/2023, S. 477 ff. 2023
Tritschler, Jonas IT and more: Anforderungen an ESG-Systeme aus Compliance-Sicht WPg, 21/2023, S. 1209 ff. 2023