IASB Hauptabschlussbestandteile (Primary Financial Statements)

Aktueller Stand

Einen aktuellen Überblick über die wesentlichen vorläufigen Entscheidungen des IASB bietet die folgende Präsentation des IASB (Stand: September 2022). Darüber hinaus hat der IASB Mitarbeiterstab im Oktober 2022 in einem Webinar die wesentlichen vorläufigen Entscheidungen des IASB im Rahmen des Projekts Primary Financial Statements vorgestellt.

Der IASB hat im Zeitraum von September 2022 bis Dezember 2022 gezielte Einbindungsaktivitäten durchgeführt, um Feedback insb. von Abschlusserstellern zu erhalten, ob die vorläufigen Entscheidungen des IASB – wie beabsichtigt – funktionieren und das angestrebte Kosten-Nutzen-Gleichgewicht erreicht wird. Im Fokus dieser Einbindungsaktivitäten standen die vorläufigen Entscheidungen des IASB in Bezug auf die folgenden Themen:

  1. Zwischensummen in der Gewinn und Verlustrechnung (insbesondere Definition der Kategorie „Financing“),
  2. Management Performance Measures,
  3. Zusatzangaben zu den betrieblichen Aufwendungen nach Kostenarten und
  4. Ungewöhnliche Erträge und Aufwendungen

Die im Rahmen der durchgeführten Outreach-Veranstaltungen erhaltenen Rückmeldungen hat der IASB in seiner Sitzung im Januar 2023 erörtert und beraten, wie diese im Rahmen seiner weiteren Befassung berücksichtigt werden sollen. Im Ergebnis seiner Befassung hat der IASB beschlossen,

  • einige Themen zusätzlich in seinen Redeliberations Plan aufzunehmen,
  • einige Rückmeldungen im Rahmen seines bestehenden Redeliberations Plan zu würdigen,
  • einige Rückmeldungen im Rahmen des Drafting Prozesses zu berücksichtigen sowie
  • für eine Reihe von Rückmeldungen keine weiteren Maßnahmen vorzusehen.

Einen Überblick über die IASB-Beschlüsse bietet die folgende Präsentation.

Das DRSC hatte sich als ASAF-Mitglied an den Einbindungsaktivitäten des IASB beteiligt und im Oktober und November 2022 mehrere Einbindungsveranstaltungen durchgeführt. Zum einen hat das DRSC am 28. Oktober 2022 eine öffentliche Informationsveranstaltung durchgeführt und den aktuellen Projektstand sowie die wesentlichen vorläufigen Entscheidungen des IASB vorgestellt. Zum anderen hat das DRSC am 11. November 2022 – gemeinsam mit dem IASB und EFRAG – eine Roundtable-Diskussion durchgeführt, in dessen Rahmen ausgewählte vorläufige Entscheidungen des IASB mit Abschlusserstellern diskutiert wurden.

Darüber hinaus hat sich der Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC vertiefend mit den vorläufigen Entscheidungen des IASB sowie den Rückmeldungen der DRSC-Einbindungsveranstaltung befasst. Im Ergebnis dieser Befassungen hat das DRSC am 10. Januar 2023 eine Stellungnahme an den IASB übermittelt, in dem – neben den erhaltenen Rückmeldungen – auch Empfehlungen an den IASB für dessen weitere Befassung ausgesprochen werden.

Darüber hinaus hat sich auch EFRAG an den Einbindungsaktivitäten des IASB beteiligt und mehrere Roundtable-Diskussionen mit Abschlusserstellern sowie Abschlussadressaten durchgeführt. Zu diesen Veranstaltungen hat EFRAG am 22. Dezember 2022 einen zusammenfassenden Bericht veröffentlicht, in dem die während dieser Veranstaltungen erhaltenen Rückmeldungen zusammengefasst und eine Reihe von Empfehlungen an den IASB ausgesprochen werden.

Zielsetzung und Umfang des Projekts Primary Financial Statements

Der IASB hatte am 17. Dezember 2019 den Standardentwurf ED/2019/7 General Presentation and Disclosures veröffentlicht (Pressemitteilung). Stellungnahmen zum Standardentwurf waren bis zum 30. September 2020 möglich. Der IASB hat die erhaltenen Stellungnahmen ausgewertet und überarbeitet seither die Vorschläge des Exposure Draft.

Der Standardentwurf ist das Ergebnis des vom IASB seit 2014 verfolgten Projekts „Hauptabschlussbestandteile“ (Primary Financial Statements), welches der IASB aufgrund der von Abschlussadressaten geäußerten Nachfrage nach:

  • einer höheren Vergleichbarkeit und Transparenz von Unternehmensabschlüssen,
  • einer stärkeren Aufgliederung von Informationen in den Hauptabschlussbestandteilen und im Anhang und
  • mehr Details zu unternehmensindividuellen Kennzahlen

priorisiert hatte.

Als Reaktion auf die von Abschlussadressaten geäußerten Informationsbedürfnisse schlägt der IASB Verbesserungen der Struktur und des Inhalts für die Hauptabschlussbestandteile vor, wobei der Schwerpunkt der Vorschläge auf der Darstellung der Ergebnisrechnung liegt. Im Einzelnen sieht der Standardentwurf ED/2019/7 General Presentation and Disclosures vor:

  • die Einführung von verpflichtenden Zwischensummen (wie z.B. ein betriebliches Ergebnis vor Finanzierung und Steuern) und Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung,
  • die Aufhebung von (faktischen) Ausweiswahlrechten in der Ergebnisrechnung,
  • Ausweis und Angaben zu integralen und nicht-integralen assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen,
  • die Einführung zusätzlicher Leitlinien zur Verbesserung der Aggregation und Disaggregation von Posten,
  • die Einführung von Angaben zu unternehmensindividuell definierten Leistungskennzahlen (Management Performance Measures), inkl. der Angabe von ungewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen,
  • die Vereinheitlichung des Ausweises in der Kapitalflussrechnung, insbesondere durch Abschaffung von Wahlrechten in Bezug auf Cashflows aus gezahlten bzw. erhaltenen Zinsen sowie Dividenden, und
  • eine verbesserte Kommunikation für das sonstige Ergebnis.

Die Inhalte des Standardentwurfs hat der IASB in einem Webinar vorgestellt. Die Aufzeichnung dieser Präsentation ist auf der Internetseite des IASB abrufbar.

Stellungnahme des IFRS-Fachausschusses des DRSC

Das DRSC hat am 30. September 2020 seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2019/7 General Presentation and Disclosures an den IASB übermittelt.

Darin unterstützen wir ausdrücklich die Zielsetzung des IASB, die Vergleichbarkeit in der Berichterstattung der Leistung eines Unternehmens (durch die Vorgabe einer neuen Struktur und die Einführung von Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Angaben zu sog. Management Performance Measures) sowohl im Zeitablauf als auch im Unternehmensvergleich zu verbessern.

Ungeachtet dieser grundsätzlichen Unterstützung weisen wir jedoch in unserer Stellungnahme daraufhin, dass die Vorschläge in Teilen:

  • wahrscheinlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen werden, da die Anforderungen nicht hinreichend klar genug formuliert sind, um verständlich, prüfbar und durchsetzbar zu sein und zu einer konsistenten Anwendung beizutragen,
  • auf falschen oder unvollständigen Annahmen darüber beruhen, was die gegenwärtigen IT-Systeme und -Landschaften in den Unternehmen im Hinblick auf die Datenverfügbarkeit und -generierbarkeit leisten können und was nicht, was möglicherweise zu einer wesentlich anderen Kosten-Nutzen-Bewertung einzelner Vorschläge führt,
  • wahrscheinlich zu einer besseren Vergleichbarkeit der Gewinn- und Verlustrechnung führen werden, allerdings um den Preis einer Beeinträchtigung der Verständlichkeit dahingehend, dass keine gleichlaufenden Änderungen an IAS 7 Statement of Cash Flows vorgeschlagen werden, obgleich eine Angleichung des Ausweises in der Kapitalflussrechnung an Gewinn- und Verlustrechnung möglich und, wie wir meinen, gerechtfertigt und angemessen wäre.

Einzelheiten können der DRSC Stellungnahme entnommen werden.

Befragung des DRSC zum IASB-Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben

Das DRSC hat zum IASB Entwurf ED/2019/7 eine Befragung der interessierten Öffentlichkeit durchgeführt (webbasierter Fragebogen). Die Befragung verfolgte die Zielsetzung, ein fundiertes und breites Meinungsbild zu den Änderungsvorschlägen des IASB zu erlangen. An der Befragung haben insgesamt 38 Vertreter aus den Bereichen Abschlussersteller, Hochschule, Investoren und Wirtschaftsprüfung teilgenommen.

Der Fragebogen adressierte ausgewählte Änderungsvorschläge des IASB-Standardentwurfs:

  • Darstellung und Untergliederung in der Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Darstellung nach dem Gesamtkosten- bzw. Umsatzkostenverfahren,
  • Definition eines „Ergebnisses vor Finanzierung und Ertragsteuern“ (EBIT),
  • Definition eines „Operativen Ergebnisses“,
  • Ergebnisanteil assoziierter Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen und
  • Darstellung von „ungewöhnlichen“ Erträgen und Aufwendungen sowie unternehmensspezifischen Leistungskennzahlen

Die Ergebnisse zeigen, dass die überwiegende Mehrheit der Befragten die zentralen Vorschläge des IASB einer einheitlichen Definition der Zwischensummen „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ und „Operatives Ergebnis“ unterstützt. Ebenso begrüßt die überwiegende Mehrheit der Befragten, dass der IASB zur Erhöhung der Vergleichbarkeit verbindliche Vorgaben unterbreitet, welche Erträge und Aufwendungen in diese Zwischensummen einbezogen werden sollen. Die Ergebnisse zeigen jedoch auch auf, dass der Implementierungsaufwand einzelner Vorschläge (z.B. die verursachungsgerechte Zuordnung von Fremdwährungsgewinnen und -verlusten sowie der zusätzlichen Aufgliederung betrieblicher Aufwendungen nach Kostenarten) als äußerst aufwendig erachtet wird.

Im Rahmen der Befragung des DRSC wurden ferner vom IASB im Rahmen des Projekts Primary Financial Statements erwogene, aber vorerst verworfene Vorschläge erörtert (wie z.B. eine stärkere Angleichung der Darstellung in der Kapitalflussrechnung and die Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung). Im Ergebnis sprach sich eine Mehrheit der Befragten für eine Angleichung der Inhalte des „Cashflows aus operativer Tätigkeit“ in der Kapitalflussrechnung und des „operativen Ergebnisses“ in der Gewinn- und Verlustrechnung aus.

Weitere Einzelheiten können der Präsentation zu den Ergebnissen der Befragung entnommen werden.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 16. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.04.2023
  • 16. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.04.2023
  • Primary Financial Statements - Update

    Der FA FB wurde über den Fortgang der Erörterungen des IASB im Rahmen des Projekts zu Primary Financial Statements informiert.

    Der IASB hatte in seiner Sitzung im März 2023 seine Erörterungen zu ausgewählten Themenbereichen fortgesetzt, zu denen dieser im Rahmen seiner gezielten Einbindungsaktivitäten um Rückmeldung gebeten hatte. Im Ergebnis seiner Erörterungen hat der IASB insbesondere Folgendes vorläufig beschlossen:

    • Angaben zu den betrieblichen Aufwendungen nach Kostenarten – Unternehmen, die ihre GuV nach dem Umsatzkostenverfahren aufstellen, sollen dazu verpflichtet werden für Abschreibungen, Amortisationen, Leistungen an Arbeitnehmer, Wertminderungen nach IAS 36 sowie Wertberichtigungen auf Vorräte jeweils anzugeben, mit welchen Beträgen diese Aufwendungen in den GuV-Posten enthalten sind. Diese Angaben sollen in einer separaten Textziffer im Anhang angegeben werden. Zudem hat der IASB vorläufig beschlossen klarzustellen, dass diese Angaben keine als Aufwand erfassten Beträge (expense amounts) sein müssen, sondern auch Beträge umfassen können, die als Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Vermögenswertes kapitalisiert wurden. In diesem Fall hätte ein Unternehmen jedoch zusätzliche Erläuterungen im Anhang anzugeben.
    • Management Perfomance Measures – Unternehmen sollen dazu verpflichtet werden, im Rahmen der Überleitungsrechnung für jeden Überleitungsposten die Auswirkungen auf die Ertragsteuern anzugeben. Diese Ertragsteuereffekte sind entweder i) auf Grundlage des gesetzlichen Steuersatzes zu berechnen, der für die zugrunde liegende Transaktion in der jeweiligen Jurisdiktion gilt, oder ii) auf der Grundlage einer angemessenen anteiligen Zuordnung der tatsächlichen und latenten Steuern des Unternehmens in dem betreffenden Steuergebiet oder iii) nach einer anderen Methode zu berechnen, die unter den jeweiligen Umständen eine angemessenere Zuordnung ermöglicht.
    • Zwischensummen und Kategorien in der GuV – Der IASB hat das im Standardentwurf vorgeschlagene Wahlrecht für den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen aus Zahlungsmitteln und -äquivalenten für Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit in der Finanzierung von Kunden besteht, bestätigt. Dabei hat der IASB beschlossen, dass dieses Wahlrecht nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Unternehmen Finanzierungen für Kunden bereitstellt und im Rahmen seiner Hauptgeschäftstätigkeit nicht in finanzielle Vermögenswerte investiert.

    Der FA FB erörterte die vorläufigen Entscheidungen des IASB. Aus Sicht der Abschluss­ersteller seien die vorläufigen Entscheidungen des IASB als ernüchternd zu bezeichnen. Der FA FB bekräftigte seine Auffassung, dass die vorläufigen Entscheidungen des IASB in Teilen ein unausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. Zu bezweifeln sei ferner, ob die vorläufigen Entscheidungen des IASB aus Nutzersicht zu relevanten Informationen im Anhang führen.

  • 14. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.02.2023
  • 14. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.02.2023
  • Primary Financial Statements - Update

    Der FA FB wird in einer Gesamtschau über die Rückmeldungen, die der IASB im Rahmen seiner gezielten Einbindungsaktivitäten zu seinem Projekt Primary Financial Statements erhalten hat, informiert. Darüber hinaus informiert sich der FA FB über die vorläufigen Entscheidungen des IASB, ob und inwieweit die erhaltenen Rückmeldungen in seine weiteren Erörterungen einfließen sollen.

    Der IASB hatte im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022 in Kooperation mit den ASAF-Mitgliedern gezielte Einbindungsaktivitäten durchgeführt, um Rückmeldungen zu ausgewählten vorläufigen Entscheidungen zu seinem Projekt Primary Financial Statements zu erhalten. Die im Rahmen der Einbindungsaktivitäten erhaltenen Rückmeldungen hat der IASB in seiner Sitzung im Januar 2023 erörtert und beschlossen, wie diese im Rahmen seiner weiteren Befassung berücksichtigt werden sollen. Im Ergebnis hat der IASB beschlossen, einige Fragstellungen vertiefend zu erörtern, während andere Rückmeldungen – sofern sie keine neuen Erkenntnisse beinhalteten und durch den IASB bereits umfassend gewürdigt wurden – nicht erneut aufgriffen werden sollen.

    Der FA FB erörtert die vorläufigen Entscheidungen des IASB und äußert die folgenden Anmerkungen:

    • Positiv hervorzuheben sei, dass sich der IASB im Rahmen seiner weiteren Erörterungen erneut mit dem Ausweis von Erträgen und Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, befassen wird. Dies sei insbesondere aus Sicht der Versicherungswirtschaft zu begrüßen.
    • Positiv anzumerken sei ferner, dass sich der IASB in seinen weiteren Erörterungen auf die wesentlichen Punkte und Rückmeldungen konzentrieren möchte, um das Projekt erfolgreich abzuschließen. In Anbetracht des Umstands, dass der IASB vorläufig beschlossen hat, eine Reihe von Rückmeldungen nicht (erneut) im Rahmen seiner Redeliberations aufzugreifen, ist insgesamt tendenziell davon auszugehen, dass der IASB kein Re-Exposure anstreben wird.
    • Zu unterstützen sei ferner, dass der IASB nach Abschluss seiner Erörterungen die Stakeholder umfassend über das Gesamtprojekt sowie die Ergebnisse seiner Redeliberations durch die Veröffentlichung von Educational Material informieren wird. Dies sei essenziell, da es den Stakeholdern nicht möglich ist, sämtlichen IASB-Entscheidungen fortlaufend zu folgen und sich ein Gesamtbild über die revidierten Vorschläge zu verschaffen.
  • 12. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.12.2022
  • 12. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.12.2022
  • Primary Financial Statements

    Dem FA FB wurde ein Stellungnahmeentwurf zu ausgewählten vorläufigen Entscheidungen, die der IASB im Rahmen seines Projekts Primary Financial Statements beschlossen hat, vorgelegt. Ausgangsbasis des Stellungnahmeentwurfs bilden die Rückmeldungen, die das DRSC im Rahmen seiner Einbindungsveranstaltung erhalten hat, sowie die vertiefenden Erörterungen des FA FB. Der FA FB erörterte den Stellungnahmeentwurf und beschloss, Änderungen am Inhalt der Stellungnahme vorzunehmen.

    Zudem diskutierte der FA FB, welche Kernbotschaft im begleitenden Anschreiben zur Stellungnahme an den IASB zum Ausdruck gebracht werden soll. Der FA FB führte aus, dass die Vorschläge des IASB wesentliche Änderungen für die erstellenden Unternehmen beinhalten. Auch wenn das IASB-Projekt Primary Financial Statements insgesamt vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Verbesserung der Vergleichbarkeit zu unterstützen sei, ist zu befürchten, dass die gegenwärtigen Kompromissvorschläge in Teilbereichen weder für die Abschlussadressaten noch für die Abschlussersteller ein befriedigendes Ergebnis darstellen. Zu befürchten sei ferner, dass nicht alle Stakeholder gleichermaßen – aufgrund der nur gezielt, in bestimmten Jurisdiktionen durchgeführten Einbindungsaktivitäten – die Möglichkeit hatten, Stellung zu den vorläufigen Entscheidungen des IASB zu beziehen. Dies könnte die Akzeptanz des finalen Standards beeinträchtigen. Der FA FB sprach sich daher dafür aus, gegenüber dem IASB eine erneute Veröffentlichung zur Konsultation (Re-Exposure Draft) anzuregen. Hierdurch könne der IASB ein vollständiges Bild zu den erwarteten Kosten und Nutzen der Vorschläge erlangen und zudem allen Stakeholdern gleichermaßen einbeziehen.

    Die finale Stellungnahme soll vom FA FB im Umlaufverfahren verabschiedet und zeitnah an den IASB – d.h. rechtzeitig vor dessen Sitzung im Januar 2023 – übermittelt werden.

  • 11. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.11.2022
  • 11. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.11.2022
  • Primary Financial Statements

    Der FA FB informierte sich zum Projektstand sowie den vorläufigen Entscheidungen des IASB zum Projekt Primary Financial Statements. Gegenstand der Befassung waren insb. die gezielten Einbindungsaktivitäten, die der IASB im Oktober und November 2022 durchgeführt hat, um Feedback von Abschlusserstellern zu erhalten, ob die vorläufigen Entscheidungen des IASB – wie beabsichtigt – funktionieren und ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird.

    Im Fokus dieser Einbindungsaktivitäten stehen die vorläufigen Entscheidungen des IASB in Bezug auf die folgenden vier Themen:

    • Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung (insbesondere die überarbeitete der Definition der Kategorie „Financing“),
    • Management Performance Measures,
    • Zusatzangaben zu den betrieblichen Aufwendungen nach Kostenarten sowie
    • ungewöhnliche Erträge und Aufwendungen.

    Das DRSC hat sich als ASAF-Mitglied an den Einbindungsaktivitäten des IASB beteiligt und am 11. November 2022 – in Kooperation mit dem IASB und EFRAG – eine Roundtable-Diskussion durchgeführt. Der FA FB wurde über die im Rahmen der DRSC-Veranstaltung erhaltenen Rückmeldungen informiert.

    Der FA FB erörterte die vorläufigen Entscheidungen des IASB und beschloss, eine Stellungnahme an den IASB zu den im Rahmen der gezielten Einbindungsaktivitäten gestellten Fragen zu erarbeiten. Im Rahmen der Stellungnahme sollen die aus Sicht des FA FB verbliebenen besonders kritischen Punkte der IASB-Vorschläge hervorgehoben, mögliche Alternativvorschläge aufgezeigt und die Rückmeldungen aus der Einbindungsveranstaltung des DRSC verarbeitet werden. Die DRSC-Geschäftsstelle wird zur nächsten FA-Sitzung den Entwurf einer Stellungnahme vorbereiten.

  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zum IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosures
  • 11.09.2020
  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zum IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosures
  • 11.09.2020
  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zum IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosures
  • 07.09.2020
  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC zum IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosures
  • 07.09.2020
  • 89. Sitzung IFRS-FA
  • 03.09.2020
  • 89. Sitzung IFRS-FA
  • 03.09.2020
  • IASB ED/2019/7 General Presentation

    Der IFRS-FA informierte sich über die vorläufigen Zwischenergebnisse der webbasierten Befragung des DRSC zum IASB-Standardentwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben sowie die Ergebnisse aus den jüngsten Einbindungsaktivitäten von EFRAG (Field Test sowie Preparers Roundtable) zum IASB-Entwurf.

    Ferner schloss der IFRS-FA seine Erörterung des Entwurfs einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf ab. Dabei erörterte der IFRS-FA insbesondere seine Gesamtposition zum Standardentwurf sowie die Inhalte des Begleitschreibens und würdigte die Antwortentwürfe im Stellungnahmeentwurf unter Konsistenzgesichtspunkten.

    Insgesamt äußerte sich der IFRS-FA kritisch zum IASB-Entwurf. Zwar seien die Vorschläge des IASB geeignet, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse von Unternehmen zu erhöhen. Gleichwohl stellten einige Vorschläge tiefgreifende Änderungen dar und würden von den betroffenen Unternehmen durchaus kritisch beurteilt. Zudem seien konzeptionelle Schwächen festzustellen. Auch wenn die Grundideen des Standardentwurfs zu begrüßen seien, bestünde im Detail noch Klarstellungsbedarf.

    Auf Basis der Diskussionen wird der Entwurf der Stellungnahme des IFRS-FA an den IASB überarbeitet und im Umlaufverfahren verabschiedet.

  • 88. Sitzung IFRS-FA
  • 05.08.2020
  • 88. Sitzung IFRS-FA
  • 05.08.2020
  • IASB ED/2019/7 General Presentation

    Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des Entwurfs einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf Allgemeine Darstellung und Angaben fort. Dabei erörterte der IFRS-FA insbesondere seine Gesamtposition sowie die Antwortentwürfe zu den folgenden Vorschlägen des Standardentwurfs:

    • die Vorgabe einer definierten Zwischensumme „Operating profit or loss“,
    • die Kategorie „Investing“ und
    • die Kategorie „Financing“.

    Der IFRS-FA bekräftigte seine Position, dass zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung eine stärkere Kohärenz erzielt werden sollte, soweit diese mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang sei stärker herauszuarbeiten, dass nach Ansicht des IFRS-FA eine Kohärenz nicht perfekt erzielt werden kann und angesichts der bestehenden Grenzen auch kein vollkommener Gleichlauf angestrebt werden sollte.

    Ferner bekräftigte der IFRS-FA seine Kritik, dass die neu definierte Zwischensumme „Profit or loss before financing and income tax“ nach den Vorschlägen des IASB nicht als EBIT bezeichnet werden dürfe. Konzeptionell können die Gründe des IASB zwar nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund, dass das EBIT in der Kapitalmarktkommunikation eine der gängigsten Kennzahlen darstellt, solle der IASB aufgefordert werden, seine vorläufige Position zur Bezeichnung der Zwischensumme zu überdenken.

    Der IFRS-FA diskutierte ferner, ob eine Änderung der vorgeschlagenen Definition von Finanzierungsaktivitäten gegenüber dem IASB anzuregen sei. Die vorgeschlagene Definition erweise sich als unklar bzw. nicht trennscharf. Bspw. sei nicht klar, ob Fair-Value-Schwankungen einer bedingten Kaufpreisverbindlichkeit nach IFRS 3, Fair-Value-Bewertungen von trennungspflichtigen eingebetteten Derivaten sowie Erfolgswirkungen aus der Folgebewertung von Verbindlichkeiten zum Erwerb eigener Anteile mit der vorgeschlagenen Definition in der Kategorie „Financing“ auszuweisen seien.

    Als Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend zu ergänzen bzw. in seiner Aussage zu schärfen. Der IFRS-FA wird die Erörterung des Stellungnahmeentwurfs in einer künftigen Sitzung fortsetzen.

  • 87. Sitzung IFRS-FA
  • 18.06.2020
  • 87. Sitzung IFRS-FA
  • 18.06.2020
  • IASB ED/2019/7 General Presentation

    Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des Entwurfs einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf Allgemeine Darstellung und Angaben fort. Dabei erörterte der IFRS-FA insbesondere seine Gesamtposition sowie die Antwortentwürfe zu folgenden Vorschlägen des Standardentwurfs:

    • Residuale Definition der Kategorie „Operating“,
    • Vorgaben für Unternehmen, die Investitionen im Rahmen ihrer Hauptgeschäftstätigkeit tätigen,
    • Vorgaben für Unternehmen mit der Hauptgeschäftstätigkeit „Finanzierung von Kunden“ und
    • die Kategorie „Investing“.

    Der IFRS-FA bekräftigte seine Position, dass eine stärkere Kohärenz zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung herzustellen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der IASB davon abgesehen habe, die für die Gewinn- und Verlustrechnung unterbreiteten Vorschläge im Hinblick auf den Ausweis in der Kapitalflussrechnung zu reflektieren. Folglich solle gegenüber dem IASB angeregt werden, die im Standardentwurf unterbreiteten Vorschläge für die Darstellung und Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung auf die Kapitalflussrechnung zu übertragen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf:

    • die vorgeschlagene Struktur und Darstellung der Kategorien „Operating“, „Investing“, „Financing“, „integrale assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, „Ertragsteuern“ und „aufgegebene Geschäftsbereiche“,
    • eine Angleichung der Definition und Inhalte der Kategorien „Operating“, „Investing“ und „Financing“,
    • die Abgrenzung der Geschäftsmodelle sowie Übertragung der Ausweisvorgaben für diese Geschäftsmodelle auf die Kapitalflussrechnung („Finanzierung von Kunden“ als Hauptgeschäftsaktivität sowie „Tätigung von Investments im Rahmen der Hauptgeschäftsaktivität“) und
    • eine Übertragung der durch den Standardentwurf unterbreiteten Vorschläge für die Ausweisvorgaben zu spezifischen Sachverhalten auf die Kapitalflussrechnung (wie z.B. Ausweis von Cashflows aus Derivaten und Sicherungsgeschäften).

    Ferner bekräftigte der IFRS-FA seine Position, dass das vom IASB vorgelegte Konzept der „Hauptgeschäftsaktivitäten des Unternehmens“ zu eng gefasst sei. Es solle angeregt werden, die Kategorie „Operating“ um Erträge und Aufwendungen aus Nebengeschäftsaktivitäten zu erweitern. Dem IASB solle eine weiter gefasste Definition der Kategorie „Operating“ vorgeschlagen werden, die darauf abstellt, dass die betreffenden Erträge und Aufwendungen dem Unternehmen im Rahmen der Ausübung seiner Aktivitäten bei der Umsetzung seines Geschäftsmodells angefallen sind. Dieses Grundprinzip solle – dem Kohärenz-Gedanken folgend – auch auf die Kapitalflussrechnung übertragen werden.

    Der IFRS-FA stellte ferner fest, dass auch im Hinblick auf die Kategorie „Investing“ eine Kohärenz mit der Kapitalflussrechnung anzustreben sei. Dies schließe ein, dass Ein- und Auszahlungen für den Erwerb bzw. aus der Veräußerung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten in der Kapitalflussrechnung in der Kategorie „Operating“ darzustellen wären, da die korrespondierenden Aufwendungen und Erträge (wie z.B. Abschreibungen sowie Gewinne/Verluste aus Anlagenabgängen) in der Gewinn- und Verlustrechnung in der Kategorie „Operating“ ausgewiesen werden. Dieser Vorschlag stelle eine wesentliche Änderung zum derzeitigen Ausweis gemäß IAS 7 dar und sei daher in der Stellungnahme gesondert hervorzuheben.

    Als Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend zu ergänzen bzw. in seiner Aussage zu schärfen. Der IFRS-FA wird die Erörterung des Stellungnahmeentwurfs in seiner kommenden Sitzung fortsetzen.

  • 86. Sitzung IFRS-FA
  • 08.06.2020
  • 86. Sitzung IFRS-FA
  • 08.06.2020
  • IASB ED/2019/7 General Presentation

    Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des Entwurfs einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf Allgemeine Darstellung und Angaben fort. Dabei erörterte der IFRS-FA insbesondere seine Gesamtposition zu den folgenden Vorschlägen des Standardentwurfs:

    • Definition der Kategorie „Operating“,
    • Änderungen zum Ausweis in der Kapitalflussrechnung und
    • Sonstige Änderungsvorschläge des IASB.

    Der IFRS-FA bekräftigte seine Zustimmung zu den vom IASB unterbreiteten Verbesserungsvorschlägen der Kapitalflussrechnung. Zu bedauern sei jedoch, dass der IASB nur in begrenztem Umfang Verbesserungsvorschläge unterbreite. Zu kritisieren sei insbesondere die fehlende Reflexion der Vorschläge (insbesondere der Definition und inhaltlichen Belegung der neuen Kategorien) im Hinblick auf die Kapitalflussrechnung.

    Der IFRS-FA erörterte daraufhin seine Position zur Kohärenz der primären Abschlussbestandteile. Der IFRS-FA führte aus, dass zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung eine (stärkere) Kohärenz durch den IASB hergestellt werden solle. Dies würde dazu beitragen, die Aussagekräftigkeit der Kapitalflussrechnung zu erhöhen. Eine Kohärenz aller primären Abschlussbestandteile (d.h. einschließlich der Bilanz) sei jedoch abzulehnen.

    Ferner bekräftigte der IFRS-FA seine Position, dass die Kategorie „Operating“ – vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Standardentwurfs und der Bedeutung der Kennzahl „Operating profit or loss“ für Investoren – vom IASB direkt definiert werden sollte. Gleichwohl sei nicht zu erwarten, dass eine residuale Definition zu einem anderen Ergebnis führt, sofern die übrigen Kategorien (insbesondere „Investing“ und „Financing“) klar beschrieben und abgegrenzt sind.

    Das vom IASB vorgelegte Konzept der „Hauptgeschäftsaktivitäten des Unternehmens“ sei zu eng gefasst. Der Kategorie „Operating“ sollten auch Erträge und Aufwendungen aus Nebengeschäftsaktivitäten zugeordnet werden, die nicht die in Tz. B31 des Entwurfs dargelegten Kriterien einer Hauptgeschäftsaktivität erfüllen. Darüber hinaus sollten Zinserträge und -aufwendungen aus der Absatzfinanzierung, bei denen das eigentliche Kerngeschäft eines Unternehmens in der Produktion und dem Verkauf von Produkten besteht (z.B. Anlagenbauer, der seinen Kunden eine nachschüssige Zahlung anbietet), ebenfalls in der Kategorie „Operating“ ausgewiesen werden. Die Vorschläge des IASB zu Geschäftsmodellen, bei denen die Hauptgeschäftsaktivität in der „Finanzierung von Kunden“ besteht, seien diesbezüglich zu eng gefasst, sodass zu befürchten sei, dass diese zu einer uneinheitlichen Vorgehensweise in der Praxis führen werden.

    Im Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend zu ergänzen bzw. die Antwortentwürfe in ihrer Aussage zu schärfen. Der IFRS-FA wird die Erörterung des Stellungnahmeentwurfs in der kommenden Sitzung im Juni 2020 fortsetzen.

  • 85. Sitzung IFRS-FA
  • 28.05.2020
  • 85. Sitzung IFRS-FA
  • 28.05.2020
  • 84. Sitzung IFRS-FA
  • 11.05.2020
  • 84. Sitzung IFRS-FA
  • 11.05.2020
  • 83. Sitzung IFRS-FA
  • 27.04.2020
  • 83. Sitzung IFRS-FA
  • 27.04.2020
  • IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosure

    Der IFRS-FA setzte die Diskussion zum IASB Standardentwurf ED/2019/7 General Presentation and Disclosures fort. Im Fokus der Diskussion standen die folgenden Vorschläge des IASB:

    • die Überlegungen des IASB, ein EBITDA zu definieren
    • die vorgeschlagenen Änderungen zum Ausweis in der Kapitalflussrechnung, und
    • die Vorgaben zur Erstanwendung und zum Übergang.

    Die Entscheidung des IASB, keine Definition eines EBITDA zu erarbeiten, wird zwar bedauert.

    Die angeführten Gründe des IASB, dass eine Vereinheitlichung angesichts der Vielzahl der in der Praxis anzutreffenden unternehmensspezifischen Definitionen eines EBITDA nur schwer möglich ist, seien letztlich aber nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund könne auch die vorgeschlagene Ausnahmeregelung (d.h. die Ausnahme der Kennzahl „operating profit or loss before depreciation and amortization” von den Angabepflichten für Management Performance Measures) nachvollzogen werden. Gleichwohl sei dies allenfalls als eine pragmatische Kompromisslösung anzusehen.

    Den vorgeschlagenen Änderungen zur Vereinheitlichung des Ausweises in der Kapitalflussrechnung (insbesondere der Abschaffung der Ausweiswahlrechte für Cashflows aus gezahlten bzw. erhaltenen Zinsen und Dividenden) könne zugestimmt werden.

    Festzustellen sei, dass diese Vorgaben für die überwiegende Zahl der Industrieunternehmen eine Ausweisänderung im Hinblick auf den Ausweis der Cashflows aus erhaltenen Zinsen und Dividenden sowie gezahlten Zinsen darstellen.

    Kritisch sei anzumerken, dass der IASB zur Verbesserung der Darstellung in der Kapitalflussrechnung – mit dem Ziel einer Angleichung des Ausweises in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Kapitalflussrechnung – nur sehr begrenzte Änderungen vorschlägt. Eine weitergehende Kohärenz wird mit dem Standardentwurf nicht angestrebt.

    In Bezug auf die Vorgaben zum Übergang und zur erstmaligen Anwendung begrüßte der IFRS-FA, dass der neue IFRS Standard retrospektiv angewendet werden soll (Tz. 119). Zudem sei festzustellen, dass der erste Abschluss, der nach dem neuen IFRS Standard aufzustellen ist, der erste, nach IAS 34 aufzustellende Zwischenabschluss im Jahr der Erstanwendung ist (Tz. 118; BC184).

    Kritisch äußerte sich der IFRS-FA in Bezug auf den vorgeschlagenen Übergangszeitraum von 18-24 Monaten. Angesichts der ggf. erforderlichen Anpassungen an Prozessen und Systemen sowie der rückwirken-den Anwendung, die eine Anwendung bereits für das Vergleichsjahr erfordert, sollte den betroffenen Unternehmen ein längerer Übergangszeitraum (von z.B. 36 Monaten) gewährt werden.

    Der IFRS-FA hat seine inhaltliche Erörterung zu den Vorschlägen im Standardentwurf damit abgeschlossen. In den folgenden Sitzungen soll der Entwurf einer Stellungnahme besprochen werden.

  • 82. Sitzung IFRS-FA
  • 23.03.2020
  • 82. Sitzung IFRS-FA
  • 23.03.2020
  • IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosure


    Der IFRS-FA setzte die Diskussion zum IASB Standardentwurf ED/2019/7 General Presentation and Disclosures fort. Gegenstand der Erörterung waren die folgenden Vorschläge des IASB:

    • die Ausweisvorgaben für Unternehmen, die Investments im Rahmen ihrer Hauptgeschäftstätigkeit tätigen (insbesondere Versicherungsunternehmen),
    • die Ausweisvorgaben für Unternehmen mit der Hauptgeschäftstätigkeit „Finanzierung von Kunden“,
    • die Funktion der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs sowie die vor-geschlagenen Grundsätze und Leitlinien der Aggregation und Disaggregation,
    • die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkosten- bzw. Umsatzkostenverfahren,
    • die Angaben zu ungewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen und
    • die Angaben zu Management Performance Measures.

    Im Hinblick auf die Ausweisvorgaben für bestimmte Geschäftsmodelle stellte der IFRS-FA fest, dass der Standardentwurf nicht hinreichend klar sei in Bezug auf die Begriffe der „Hauptgeschäftstätigkeit“ sowie die Abgrenzung zur Kategorie „Operating“. Insbesondere bleibe unklar, wann eine Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen in der Kategorie „Operating“ vorzunehmen sei, wenn das Unternehmen mehrere Geschäftsmodelle aufweist. So würden nach dem derzeitigen Vorschlag des IASB ggf. solche Sachverhalte nicht von der Kategorie „Operating“ (bzw. unternehmensübergreifend ggf. uneinheitlich) erfasst, bei denen der Absatz der Produkte klar im Vordergrund steht, allerdings eine mit dem Absatz einhergehende Finanzierung des Kunden üblich ist.

    Die vom IASB vorgeschlagene Beschreibung der Funktion der primären Abschlussbestandteile sowie des Anhangs sei nachvollziehbar und entspreche dem allgemeinen Verständnis. Auch die vorgeschlagenen Grundsätze und Leitlinien der Aggregation und Disaggregation seien nachvollziehbar. Kritisch hinterfragte der IFRS-FA, ob zu erwarten sei, dass die Vorschläge zu einer Veränderung der derzeit gelebten Praxis führen werden.

    In Bezug auf die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkosten- bzw. dem Umsatzkostenverfahren erörterte der IFRS-FA insbesondere die Vorschläge zum Verbot von „Mischformen“. Kritisch sei anzumerken, dass der IASB selbst Ausnahmen vorsehe (bspw. in B47 und BC115 f.). Ferner könne überlegt werden, ob nicht auch zusätzliche Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, die nicht in Einklang mit einer solchen „sortenreinen“ Darstellung nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren stehen, relevante Informationen für den Abschlussadressaten bereitstellen würden und bisher aus der Analysepraxis keine nachhaltigen Hinweise zu einer eingeschränkten Aussagekraft bekannt sind.

    In Bezug auf die vom IASB vorgeschlagene Definition von ungewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen diskutierte der IFRS-FA, ob diese auch in Krisenzeiten (wie der derzeitigen Corona-Krise) zu robusten Ergebnissen führe. Als problematisch wurde in diesem Zusammenhang das Erfordernis der Bildung einer Erwartungshaltung gesehen, welche gerade in Krisenzeiten nur schwer möglich sei.

    Die Vorschläge des IASB zu Management Performance Measures seien unter Transpa-renzgesichtspunkten zu begrüßen. Allerdings seien konzeptionelle Schwächen in der Definition von Management Performance Measures festzustellen (wie z.B. der Ausschluss von Bilanz-Kennzahlen und Cashflow-Kennzahlen). Eine Ausweitung des An-wendungsbereichs von Management Performance Measures sei jedoch aus Sicht der Abschlussersteller nicht erstrebenswert.

    Der IFRS-FA wird seine Diskussion zum IASB Standardentwurf in der kommenden Sitzung fortsetzen.

  • Schulungsveranstaltung zum IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosures
  • 28.02.2020
  • Schulungsveranstaltung zum IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosures
  • 28.02.2020
  • Schulungsveranstaltung zum IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosures
  • 21.02.2020
  • Schulungsveranstaltung zum IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosures
  • 21.02.2020
  • 81. Sitzung IFRS-FA
  • 13.02.2020
  • 81. Sitzung IFRS-FA
  • 13.02.2020
  • IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosure

    Der IFRS-FA setzte die Diskussion zum IASB Standardentwurf ED/2019/7 General Presentation and Disclosures fort. Im Fokus der Diskussion standen die Vorschläge zur Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und zur Einführung von Kategorien.

    Der IFRS-FA begrüßte die Zielrichtung der Vorschläge zur Vereinheitlichung des Ausweises und zur Erhöhung der Vergleichbarkeit durch die Einführung von Kategorien und Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Im Ergebnis wäre jedoch in der weiteren Diskussion der Änderungsvorschläge zu hinterfragen, ob die einzelnen Vorschläge zu dieser übergeordneten Zielsetzung beitragen.

    Kritisch merkte der IFRS-FA an, dass das übergeordnete Prinzip der Zuordnung der Aufwendungen und Erträge auf die Kategorien „Operating“, „Investing“ und „Financing“ unklar bliebe. Insbesondere erscheine die Definition der Kategorie „Operating“ als Residualgröße – insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Standardentwurfs, den Begriff „operatives Ergebnis“ zu definieren – fragwürdig. Darüber hinaus sei die Verwendung der Begriffe „Operating“, „Investing“ und „Financing“ insoweit unglücklich, dass identische Begriffe mit abweichender Bedeutung für die Kapitalflussrechnung in IAS 7 verwendet werden.

    Der IFRS-FA wird seine Diskussion zum IASB Standardentwurf in der kommenden Sitzung im März 2020 fortsetzen.

  • 80. Sitzung IFRS-FA
  • 20.01.2020
  • 80. Sitzung IFRS-FA
  • 20.01.2020
  • IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosure

    Der IFRS-FA informierte sich über die Inhalte des IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosures und erörterte erstmalig die Vorschläge des IASB-Standardentwurfs. Dabei wurden in der Sitzung vorwiegend die Vorschläge zur Einführung von Kategorien und einer vorgegebenen Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung, die vorgeschlagenen Leitlinien zur Wahl des Gesamt- oder Umsatzkostenverfahrens sowie die Angabe von unternehmensspezifischen Leistungskennzahlen sowie ungewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen diskutiert.

    Der IFRS-FA erörterte zunächst die drei neu definierten Zwischensummen und die hieraus resultierende Kategorisierung der Ergebnisrechnung in „Operating“, „Investing“ und „Financing“. Der IFRS-FA stellte fest, dass die gewählten Bezeichnungen der Kategorien unglücklich seien, da IAS 7 Kapitalflussrechnung gleichlautende Bezeichnungen verwendet und eine Kohärenz nicht gegeben ist. Ferner bliebe in Bezug auf die Kategorie „Operating“ der Begriff der „Hauptgeschäftsaktivitäten“ eines Unternehmens (main bussiness activities) unbestimmt. So würde aus dem Standardentwurf nicht klar, wie mit solchen Aktivitäten umzugehen sei, die nicht zu den gewöhnlichen Aktivitäten des Unternehmens zählen. Zu der vorgeschlagenen Unterscheidung zwischen „integralen“ und „nicht-integralen“ assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen äußerte der IFRS-FA Bedenken, dass sich in praxi Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben werden.

    Hinsichtlich der Vorgaben zur Wahl des Darstellungsformats der Gewinn- und Verlustrechnung (Umsatzkosten- versus Gesamtkostenverfahren) stellte der IFRS-FA fest, dass der Standardentwurf Leitlinien für die Wahl des geeigneten Verfahrens unterbreite. Kritisch äußerte sich der IFRS-FA zur Ausdehnung der Angabepflichten, sofern das Umsatzkostenverfahren angewendet wird.

    Hinsichtlich der Vorschläge zur Angabe von ungewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen („unusual income and expenses“) stellte der IFRS-FA fest, dass die vorgegebenen Leitlinien deutlich restriktiver seien als die derzeit in praxi „übliche“ Vorgehensweise der Bereinigung von Kennzahlen. Gleichwohl äußerte der IFRS-FA Zweifel daran, dass sich durch die vorgeschlagenen Leitlinien das Ausmaß der Bereinigungen von Kennzahlen bzw. die Berichterstattung von alternativen Leistungskennzahlen eindämmen lasse.

    Der IFRS-FA diskutierte einige der Änderungsvorschläge kritisch. Die Stoßrichtung und Zielsetzung der Vorschläge des IASB, die insbesondere auf eine Erhöhung der Vergleichbarkeit und Transparenz abzielen, seien grundsätzlich nachvollziehbar. Unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten seien jedoch die Kosten der Implementierung für die Abschlussersteller mit dem zusätzlichen Nutzen für die Abschlussadressaten kritisch zu hinterfragen.

  • 74. Sitzung IFRS-FA
  • 25.04.2019
  • 74. Sitzung IFRS-FA
  • 25.04.2019
  • IASB Projekt Primary Financial Statements – Update

    Der IFRS-FA wurde über den aktuellen Stand des IASB-Projekts hinsichtlich der Überarbeitung der Hauptabschlussbestandteile, insbesondere der Ergebnisrechnung, im IFRS-Abschluss informiert.

    Vom IFRS-FA wurden keine Entscheidungen getroffen oder Sichtweisen zu den vorläufigen IASB-Entscheidungen festgelegt. Der IFRS-FA soll auch weiterhin in regelmäßigen Abständen über die aktuellen Entwicklungen in diesem Forschungsprojekt informiert werden.

  • 65. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2018
  • 65. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2018
  • Primary Financial Statements

    Der Fachausschuss informierte sich über den aktuellen Stand des IASB-Forschungsprojekts zu Primären Abschlussbestandteilen (Primary Financial Statements, PFS). Dabei wurden in dieser Sitzung vorwiegend die Entscheidungen über Anpassungen in der Kapitalflussrechnung erörtert. Neben der Diskussion über die Angleichung bzw. Abweichung von den Vorgaben für DSR 21 Kapitalflussrechnung wurde von Fachausschussmitgliedern erörtert, inwiefern eine stärkere Angleichung der Kategorien zwischen Ergebnis- und Kapitalflussrechnung zweckmäßig erscheint.

    Vom Fachausschuss wurden keine Entscheidungen getroffen oder Sichtweisen zu den vorläufigen IASB-Entscheidungen festgelegt. Der Fachausschuss soll auch weiterhin in regelmäßigen Abständen über die aktuellen Entwicklungen in diesem Forschungsprojekt informiert werden.

  • 64. Sitzung IFRS-FA
  • 18.01.2018
  • 64. Sitzung IFRS-FA
  • 18.01.2018
  • IASB-Projekt Primary Financial Statements – Überblick über aktuelle Entwicklungen

    Im Kontext des IASB-Projekts Primary Financial Statements wird der IFRS-FA über die vorläufigen IASB-Entscheidungen unterrichtet. Die Sitzung beschränkt sich zunächst auf die Änderungsvorschläge für die Ergebnisrechnung im IFRS-Abschluss. Die Änderungsvorschläge für die Kapitalflussrechnung sollen in einer Folgesitzung besprochen werden.

    Der IFRS-FA erörtert zunächst die zwei neu definierten Zwischensummen und die hieraus resultierende Kategorisierung der Ergebnisrechnung in operating, investing und financing. Aus Sicht des IFRS-FA seien grundsätzlich Vorteile gegenüber den aktuellen Vorgaben zur Darstellung der Ergebnisrechnung im IFRS-Abschluss zu erkennen. Es müsse sich aber noch im Detail zeigen, wie wesentliche Abgrenzungsfragen vor-genommen werden, etwa die Darstellung von Aufwendungen und Erträgen bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen.

    Hinsichtlich der Separierung der Erträge und Aufwendungen von integrierten bzw. nicht-integrierten assoziierten Unternehmen wird erläutert, dass eine solche Trennung auch schon in der Praxis teilweise vorgenommen wird, etwa bei der Darstellung operativer Leistungskennzahlen. Der Vorschlag einer Aufteilung sei somit nicht praxisfremd.

    Hinsichtlich der Vorschläge zur verpflichtenden Identifizierung und Angabe von Management Performance Measures (MPMs) in der Ergebnisrechnung (oder als Überleitung im Anhang) werden dem IFRS-FA die aktuellen Vorschläge des IASB-Mitarbeiterstabs erläutert. Der IFRS-FA sieht in den Vorschlägen Ähnlichkeiten zu bereits bestehenden Vorgaben durch Aufsichtsbehörden. Deshalb sei darauf zu achten, dass mögliche Änderungsvorschläge nicht im Widerspruch zu regulatorischen Vorgaben stehen. Zudem sei aber auch kritisch zu hinterfragen, ob bestehende Informationspflichten im regulatorischen Umfeld im Kontext von MPMs sich wirklich als nützlich darstellen.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Büngeler, Clarissa/ Weller, Sebastian Zur zukünftigen Darstellung von Finanzinformationen nach IFRS 18 – Ein Überblick über die Änderungen Kompaktwissen PiR, 12/2023, S, 409 ff. 2023
Schluter, Anna/ Kümpel, Thomas Ist eine Reform der Earnings-before-Kennzahlen notwendig? Eine kritische Analyse der DAX-40-Unternehmen anhand der Geschäftsberichte 2021 WPg, 15-16/2023, S. 856 ff. 2023
Schreiber, Stefan M. Änderung und Angabe von Rechnungslegungsmethoden in IFRS-Abschlüssen Neue Vorschriften in IAS 1 und ergänzte Leitlinien zu IFRSIC-Agenda-Entscheidungen WPg, 16/2021, 1012 ff. 2021
Georgiou, Nadine/ Heilmann, Melina Bessere Kommunikation in der Finanzberichterstattung? Eine systematische Auswertung der Reaktionen auf den Entwurf ED/2019/7 WPg, 08/2021, S. 501 ff. 2021
Freches, Fabian / Heilmann, Melina / Pott, Christiane Management Performance Measures in der Neugestaltung des IAS1 Tatsächliche Verbesserung für die Darstellung von Non-GAAP Measures? IRZ, 11/2020, S. 513 ff. 2020