EU Standard zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Aktueller Stand

Am 07. Mai 2026 wurde ein DRSC Staff Paper veröffentlicht über die Ergebnisse einer Studie zu den Einschätzungen von Stakeholdern hinsichtlich der Empfehlung der Europäischen Kommission (KOM) zu einem freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (VS – Voluntary Sustainability Reporting Standard).

Diese Ergebnisse dienen auch als Grundlage für die Stellungnahme des DRSC zu der am 06. Mai 2026 veröffentlichten Konsultation der KOM zu ihrem Vorschlag für einen delegierten Rechtsakt zum VS. Stellungnahmen zu diesem Vorschlag können bis zum 03. Juni 2026 bei der KOM eingereicht werden.

Ein Abgleich des aktuell veröffentlichten Vorschlags der KOM für einen delegierten Rechtsakt zum VS mit der im Juli 2025 veröffentlichten Empfehlung der KOM zum VS, auf deren Basis die Gespräche mit den Stakeholdern für diese Studie geführt wurden, ist noch nicht erfolgt.

Delegierter Rechtsakt zum VS von der Europäische Kommission

Mit der aktuell laufenden Konsultation der Europäischen Kommission zu ihrem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum VS befindet sich der Prozess zur Verabschiedung eines delegierten Rechtsakts, der für Mitte 2026 erwartet wird, in der Schlussphase. Stellungnahmen zu diesem Vorschlag können bis zum 03. Juni 2026 bei der KOM eingereicht werden. Das DRSC hat die Entwicklung des VS (zuvor: VSME) über die letzten Jahre eng begleitet und wird sich ebenfalls an diesem Konsultationsprozess beteiligen.

Bedeutung erlangt der VS vor allem dadurch, dass er von allen Unternehmen angewendet werden kann, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen möchten. Gemäß der Richtlinie (EU) 2026/470 (sog. Omnibus Nachhaltigkeitspaket) gilt dies für alle Unternehmen, die die Grenze von 450 Mio. EUR Nettoumsatzerlösen und 1.000 Beschäftigten nicht überschreiten. Zwar sind diese Unternehmen nicht verpflichtet, Nachhaltigkeitserklärungen gemäß ESRS zu erstellen, doch werden sie aus anderen Anlässen häufig aufgefordert, Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen, beispielsweise im Rahmen von Transaktionen mit Kunden oder Banken.

Dementsprechend besteht das Hauptziel eines VS-Berichts darin, tatsächliche oder potenzielle Geschäftspartner zu informieren (siehe VS Abs. 17, i.d.F. der Kommissionsempfehlung (EU) 2025/1710). Die Europäische Kommission strebt gemeinsam mit EFRAG an, durch den VS zur Harmonisierung der bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen beizutragen und damit den Aufwand für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verringern. Der Zweck des VS besteht darin, (1) Informationen bereitzustellen, die den Datenbedarf von Unternehmen decken, die Nachhaltigkeitsinformationen von ihren Lieferanten anfordern, (2) Informationen bereitzustellen, die den Datenbedarf von Finanzinstituten und Anlegern entsprechen und dadurch Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern; (3) das Management von Nachhaltigkeitsaspekten, einschließlich, soweit relevant,  ökologischer und sozialer Aspekte wie Umweltverschmutzung und Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, in einer Weise zu verbessern, die die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von Unternehmen stärkt; und (4) zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen (siehe ErwGr 23 der Richtlinie (EU) 2026/470).

Der VS erlangt darüber hinaus Bedeutung, da dieser Standard gemäß dem Omnibus‑Nachhaltigkeitspaket die Möglichkeit zur Informationsabfrage von Unternehmen aus der Wertschöpfungskette mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden durch zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen begrenzt (sog. Value Chain Cap). Weitere Informationen zur Ausgestaltung des Value Chain Caps finden sich im DRSC-Briefing Paper: Omnibus I-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Studie des DRSC-Mitarbeiterstabs zu Einschätzungen von Stakeholdern zum VS

Der DRSC-Mitarbeiterstab hat eine Studie zu den Einschätzungen von Stakeholdern hinsichtlich der Empfehlung der Europäischen Kommission zu einem freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (VS – Voluntary Sustainability Reporting Standard) durchgeführt und die Ergebnisse am 07. Mai 2026 als DRSC Staff Paper veröffentlicht.

Ziel der Studie ist es, die Eignung des VS für den von der EU-Kommission definierten Zweck aus Sicht verschiedener Stakeholder zu bewerten. Hierzu führte der Mitarbeiterstab des DRSC von Oktober 2025 bis März 2026 Gespräche mit verschiedenen Stakeholder-Gruppen. Die Gespräche umfassten die allgemeine Eignung des VS, mögliche Anpassungen sowie konzeptionelle Überlegungen für künftige Überarbeitungen. Grundsätzlich sehen die befragten Stakeholder den VS als geeignet an, die von der EU-Kommission gesetzten Ziele der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erreichen.

Es werden jedoch auch Bedingungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit diese Ziele erreicht werden können. Der VS könne seinen Zweck beispielsweise nur dann erfüllen, wenn er von den Nutzern dieser Nachhaltigkeitsinformationen allgemein akzeptiert wird. In diesem Fall kann er dazu beitragen, individuelle Informationsanfragen zu reduzieren und eine harmonisierte Berichtsgrundlage für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu schaffen.

Im Zuge der laufenden Konsultation zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum VS wird die Studie ebenfalls an die Europäische Kommission übermittelt.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
EU KOM: Entwurf eines delegierten Rechtsakt zum VS
21.04.2026
Empfehlung der EU-KOM zum VS
30.07.2025
EFRAGs Technical Advice zum VSME
17.12.2024

Zugehörige Veranstaltungen

  • 48. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 17.03.2026
  • 48. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 17.03.2026
  • VSME – finale Auswertung

    Der DRSC-Mitarbeiterstab informierte den FA NB über die gegenüber der 47. FA NB-Sitzung aktualisierten, jedoch weiterhin vorläufige Ergebnisdarstellung der vom DRSC durchgeführten Austausche zur Eignung des VSME aus Sicht verschiedener Stakeholdergruppen. Schwerpunkt der Darstellung waren die Neustrukturierung der Ergebnisse sowie die seit der letzten FA NB-Befassung durchgeführten Austausche mit Arbeitnehmervertretern.

    Der FA NB wurde um Rückmeldung gebeten, ob kurzfristig auch Versicherungsunternehmen als potenzielle Nutzer des freiwilligen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einbezogen werden sollten. Dies wurde befürwortet, wenngleich auf von diesem Standard abweichende Informationsbedarfe von Versicherungsgebern und -nehmern hingewiesen wurde.

  • 47. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 16.02.2026
  • 47. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 16.02.2026
  • VSME – vorläufige Auswertung

    Der DRSC-Mitarbeiterstab informierte den FA NB über die vorläufigen Ergebnisse der vom
    DRSC durchgeführten Austausche zur Eignung des VSME aus Sicht verschiedener Stakehol-
    dergruppen.

    Mit der Trilog-Entscheidung, den Anwendungsbereich der CSRD auf Unternehmen zu begrenzen, die mehr als 1.000 Mitarbeiter und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz aufweisen, wurde der Kreis der potenziellen Anwender des freiwilligen Nachhaltigkeitsstandards deutlich erweitert. Gleichzeitig soll der delegierte Rechtsakt zu einem freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dem durch das Substance Proposal neu einzuführenden Art. 29a der BilanzRL n.F. auf der Empfehlung 2025/1710 der KOM – dem VSME – basieren. Dieser wurde von EFRAG ursprünglich für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen mit bis zu 250 Mitar-
    beitenden entwickelt.

    Ziel der Stakeholder-Austausche war es daher, zu prüfen, inwieweit der von der KOM empfohlene VSME die unterschiedlichen Informationsanforderungen und -bedürfnisse der verschiedenen Stakeholdergruppen erfüllen kann bzw. an welchen Stellen Anpassungen als notwendig erachtet werden. Im Fokus stehen dabei zunächst solche Anpassungen, die im Rahmen der Zielsetzung der KOM (weitgehende Stetigkeit im Vergleich zu der im Jahr 2025 veröffentlichten Empfehlung) umsetzbar sind. Zudem wurden Themen identifiziert, die beim geplanten Review erneut beurteilt werden sollten.

    Dem FA NB wurde neben den Einschätzungen verschiedener Stakeholdergruppen auch eine
    vorläufige Zusammenfassung der Ergebnisse präsentiert.

    Inhaltlich bestätigte der FA NB, dass große ESRS-Ersteller an Nachhaltigkeitsinformationen weltweit interessiert sind und nicht nur innerhalb Europas, d. h. insb. Interesse an Informationen außerhalb des VSME-Anwendungsbereichs besteht, da die Hauptrisiken dieser Unternehmen häufig außerhalb Europas liegen. Zudem wurde die Auswahl der VSME-Stakeholdergruppen diskutiert und vorgeschlagen, die Mitarbeiter als eine weitere Stakeholdergruppe aufzunehmen. Da es sich beim VSME um freiwillige Berichterstattung handelt, die bspw. für die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen den Geschäftspartnern (z.B. Banken oder Kunden) zur Verfügung gestellt wird, waren die Austausche zunächst auf diese Gruppen begrenzt.

    In der kommenden 48. FA NB-Sitzung sollen die finalen Ergebnisse der vom DRSC durchgeführten Austausche zur Eignung des VSME vorgestellt werden.

  • 55. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 20.01.2026
  • 55. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 20.01.2026
  • CSRD Value Chain Cap

    Der GFA wurde über die Ausgestaltung des Value-Chain-Caps informiert, das im Rahmen der Einigung auf EU-Ebene zum Substance Proposal des Omnibus I-Pakets erzielt wurde. Der GFA diskutierte im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Value-Chain-Cap die mögliche Einführung eines europäischen Online-Portals für Hilfsmaterialien zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten sowie die mögliche Einführung harmonisierter, standardisierter und strukturierter digitaler Datenformate für einen effizienten Austausch von Tätigkeitsdaten zwischen Unternehmen, beispielsweise in Form digitaler VSME-Berichte. Zudem wurde die in der Einigung vorgeschlagene Möglichkeit eines Datenaustauschs über eine offene und gemeinsame EU-Infrastruktur erörtert.

    Die Definition geschützter Unternehmen, die Teil der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens sind und im Geschäftsjahr nicht mehr als 1.000 Mitarbeitende haben und damit vom Value-Chain-Cap geschützt sind, wurde ebenfalls diskutiert. Abschließend wurde erörtert, inwieweit das Value-Chain-Cap, das die Informationsabfragen berichtspflichtiger Unternehmen gegenüber geschützten Unternehmen auf die Informationen des freiwilligen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME) begrenzt, diese Abfragen tatsächlich einschränken kann und inwieweit darüber hinaus gehende unternehmens- oder branchenspezifische Informationen zulässig wären.

  • 45. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 12.12.2025
  • 45. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 12.12.2025
  • VSME Supporting Guides

    Der FA NB wurde über die aktuellen (Entwurfs-)Versionen der VSME Supporting Guides zu den Angabevorschriften C2 (Beschreibung der Verfahrensweisen, Richtlinien und künftigen Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft), C3 (THG-Reduktionsziele und Übergang für den Klimaschutz) sowie C7 (schwerwiegende Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten) informiert.

    EFRAG veröffentlichte am 11. Dezember 2025 (ein Tag vor der FA NB-Sitzung) die drei finalen Supporting Guides zu den Angaben im VSME-Standard. Diese wurden dem FA NB ebenfalls kurz vorgestellt; der Schwerpunkt der Darstellung orientierte sich jedoch an den im Vorfeld verteilten Entwurfsfassungen der Supporting Guides.

    Der FA NB wies darauf hin, dass sowohl bei einer möglichen Anpassung des VSME durch die KOM als auch bei den von EFRAG veröffentlichten Supporting Guides eine Abstimmung mit den überarbeiteten ESRS sicherzustellen sei. Änderungen in Konzepten und Begriffen seien dabei entsprechend zu berücksichtigen.