EU Standard zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung
Aktueller Stand
Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission (KOM) den delegierten Rechtsakt zur Festlegung des Standards für die freiwillige Berichterstattung (Voluntary Standard, VS) angenommen (das DRSC berichtete). Der delegierte Rechtsakt einschließlich des Anhangs mit dem Voluntary Standard ist bereits in allen EU-Amtssprachen verfügbar. Eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt kann erst nach Ablauf der sogenannten „Scrutiny Period“ erfolgen, sofern das Europäische Parlament und der Rat der EU dem delegierten Rechtsakt nicht widersprechen. Inhaltliche Änderungen am delegierten Rechtsakt können vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU nicht mehr vorgenommen werden.
Das DRSC hatte am 3. Juni 2026 seine Stellungnahme zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum VS an die KOM übermittelt (das DRSC berichtete). Eine Gesamtübersicht der eingegangenen Stellungnahmen ist auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar.
Bereits am 12. Mai 2026 führte das DRSC eine öffentliche Informationsveranstaltung zur Konsultation des freiwilligen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (VS) mit rund 200 Teilnehmenden durch . Ziel des DRSC war es, gemeinsam mit der KOM einen Überblick über den Konsultationsentwurf zu geben und eine vertiefte Befassung aller Stakeholder mit den Inhalten zu fördern. Herr Sven Dietrich (Policy Coordinator in der DG FISMA der KOM) stellte den Entwurf vor und gab einen Überblick über die wesentlichen Inhalte (das DRSC berichtete).
Am 7. Mai 2026 hat das DRSC ein Staff Paper veröffentlicht, das die Ergebnisse einer Studie zu den Einschätzungen von Stakeholdern hinsichtlich der Empfehlung der KOM zu einem freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammenfasst. Diese Ergebnisse dienten ebenfalls als Grundlage für die Stellungnahme des DRSC zu der am 06. Mai 2026 veröffentlichten Konsultation der KOM zu ihrem Vorschlag für einen delegierten Rechtsakt zum VS. Die Studie wurde am 03. Juni 2026 ebenfalls der Europäischen Kommission zusammen mit der DRSC-Stellungnahme zum Entwurf eines Delegierten Rechtsakts zum VS übermittelt.
Delegierter Rechtsakt zum VS von der Europäische Kommission
Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission (KOM) den delegierten Rechtsakt zur Festlegung des Standards für die freiwillige Berichterstattung (Voluntary Standard, VS) angenommen (das DRSC berichtete). Der delegierte Rechtsakt einschließlich des Anhangs mit dem Voluntary Standard ist bereits in allen EU-Amtssprachen verfügbar. Eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wird erst nach Ablauf der sogenannten „Scrutiny Period“ erfolgen, sofern das Europäische Parlament und der Rat der EU dem delegierten Rechtsakt nicht widersprechen. Inhaltliche Änderungen am delegierten Rechtsakt können vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU nicht mehr vorgenommen werden.
Das DRSC hatte am 3. Juni 2026 seine Stellungnahme zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum VS an die KOM übermittelt (das DRSC berichtete). Eine Gesamtübersicht der eingegangenen Stellungnahmen ist auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar.
Bedeutung erlangt der VS vor allem dadurch, dass er von allen Unternehmen angewendet werden kann, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen möchten. Gemäß der Richtlinie (EU) 2026/470 (sog. Omnibus Nachhaltigkeitspaket) gilt dies für alle Unternehmen, die die Grenze von 450 Mio. EUR Nettoumsatzerlösen und 1.000 Beschäftigten nicht überschreiten. Zwar sind diese Unternehmen nicht verpflichtet, Nachhaltigkeitserklärungen gemäß ESRS zu erstellen, doch werden sie aus anderen Anlässen häufig aufgefordert, Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen, beispielsweise im Rahmen von Transaktionen mit Kunden oder Banken.
Dementsprechend liegt das Hauptziel eines VS-Berichts darin, tatsächliche oder potenzielle Geschäftspartner zu informieren (siehe VS Abs. 20 in der Fassung des von der KOM am 3. Juli 2026 angenommenen Rechtsakts). Die Europäische Kommission strebt gemeinsam mit EFRAG an, durch den VS zur Harmonisierung der bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen beizutragen und damit den Aufwand für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verringern. Der Zweck des VS besteht darin, (1) Informationen bereitzustellen, die den Datenbedarf von Unternehmen decken, die Nachhaltigkeitsinformationen von ihren Lieferanten anfordern, (2) Informationen bereitzustellen, die den Datenbedarf von Finanzinstituten und Anlegern entsprechen und dadurch Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern; (3) das Management von Nachhaltigkeitsaspekten, einschließlich, soweit relevant, ökologischer und sozialer Aspekte wie Umweltverschmutzung und Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, in einer Weise zu verbessern, die die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von Unternehmen stärkt; und (4) zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen (siehe ErwGr 23 der Richtlinie (EU) 2026/470).
Der VS erlangt darüber hinaus Bedeutung, da dieser Standard gemäß der Omnibus I-Richtlinie die Möglichkeit zur Informationsabfrage von Unternehmen aus der Wertschöpfungskette mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten durch zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen gemäß der Bilanzrichtlinie begrenzt (sog. Value Chain Cap). Informationen zur detaillierten Ausgestaltung des Value Chain Caps finden sich im Delegierten Rechtsakt zum VS. Artikel 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung legt fest, dass die „Obergrenze für die Wertschöpfungskette nur die in Anhang II … aufgeführten Datenpunkte“ umfasst. Anhang II enthält eine Übersicht der Angaben, die für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sowie für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen. Der Value Chain Cap ist somit für diese beiden Unternehmensgruppen unterschiedlich ausgestaltet. Für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten fallen bestimmte „Shall“-Datenpunkte aus dem Basismodul unter das Value Chain Cap. Für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten gilt dies ebenfalls; zusätzlich fallen für diese Unternehmen weitere ausgewählte „Shall“-Datenpunkte aus dem Basis- und dem Zusatzmodul unter das Value Chain Cap.
Im Gegensatz zur Empfehlung (EU) 2025/1710 der KOM zu einem freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthält der finale delegierte Rechtsakt nicht mehr die Praktischen Leitlinien („Practical Guidance“) für die Anwendung des Standards. Stattdessen wird im delegierten Rechtsakt ausdrücklich auf die von EFRAG erstellten Praktischen Leitlinien verwiesen (Art. 2 Abs. 2). Zudem verweist der VS auf praktische Informationen zur Anwendung des Standards auf der Website von EFRAG und deren Plattform „Knowledge Hub“ (VS Abs. 5).
Studie des DRSC-Mitarbeiterstabs zu Einschätzungen von Stakeholdern zum VS
Der DRSC-Mitarbeiterstab hat eine Studie zu den Einschätzungen von Stakeholdern hinsichtlich der Empfehlung der Europäischen Kommission zu einem freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (VS – Voluntary Sustainability Reporting Standard) durchgeführt und die Ergebnisse am 07. Mai 2026 als DRSC Staff Paper veröffentlicht (das DRSC berichtete).
Ziel der Studie ist es, die Eignung des VS für den von der EU-Kommission definierten Zweck aus Sicht verschiedener Stakeholder zu bewerten. Hierzu führte der Mitarbeiterstab des DRSC von Oktober 2025 bis März 2026 Gespräche mit verschiedenen Stakeholder-Gruppen. Die Gespräche umfassten die allgemeine Eignung des VS, mögliche Anpassungen sowie konzeptionelle Überlegungen für künftige Überarbeitungen. Grundsätzlich sehen die befragten Stakeholder den VS als geeignet an, die von der EU-Kommission gesetzten Ziele der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erreichen.
Es werden jedoch auch Bedingungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit diese Ziele erreicht werden können. Der VS könne seinen Zweck beispielsweise nur dann erfüllen, wenn er von den Nutzern dieser Nachhaltigkeitsinformationen allgemein akzeptiert wird. In diesem Fall kann er dazu beitragen, individuelle Informationsanfragen zu reduzieren und eine harmonisierte Berichtsgrundlage für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu schaffen.
Die Studie wurde ebenfalls der Europäischen Kommission zusammen mit der DRSC-Stellungnahme zum Entwurf eines Delegierten Rechtsakts zum VS übermittelt.