143. DSR-Sitzung

Datum:
12.04.2010 - 13.04.2010
Start:
09:30 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle
Veranstalter:
DRSC

12.04.2010

Top Start Thema Dokumente
1 09:30 nicht-öffentlicher Teil -
2 10:00 IASB ED amend IAS 37

Der DSR diskutiert den zweiten Stellungnahmeentwurf zum ED/2010/1 Measurement of Liabilities in IAS 37 und beschließt, den Wortlaut der Stellungnahme stellenweise zu überarbeiten.

Nach Auffassung des DSR ist widerlegbar zu vermuten, dass Unternehmen grundsätzlich im Rahmen ihres Geschäftsmodells ihre Verpflichtungen selbst erfüllen; die Bewertung der Verpflichtung erfolgt dann mit dem Erfüllungsbetrag. Nur in Fällen, in denen das Unternehmen die Absicht und die Möglichkeit hat, die Verpflichtung abzulösen oder zu übertragen, ist die Verpflichtung mit dem Wert anzusetzen, der sich bei beabsichtigter Ablösung oder Übertragung ergibt.

Der DSR erörtert das speziell zum Ansatz von Rechtsstreitigkeiten veröffentlichte IASB Staff Paper Liabilities IFRS to replace IAS 37: Recognising liabilities arising from lawsuits. Der DSR bestätigt seine bisherige Auffassung, dass in Fällen, in denen keine Schuld vorliegt, eine Zahlung jedoch wahrscheinlich ist (z.B. bei einem Vergleich), keine Rückstellung zu bilden ist, da das Ansatzkriterium des Vorliegens einer gegenwärtigen Verpflichtung nicht erfüllt ist.

9 11:30 IASB ED (re-exposure) Fair Value Measurement

Der Projektmanager informiert den DSR über den aktuellen Projektstand beim IASB und FASB. Da der IASB wegen zusätzlicher „Angaben zu Sensitivitätsanalyse“ die nochmalige Veröffentlichung eines ED (re-exposure) plant, wird der DSR hierzu eine Stellungnahme erarbeiten. Seine Diskussion hierzu wird der Rat in seiner Sitzung im Juni fortsetzen.

4 13:15 IASB IFRS 5 (re-exposure) Discontinued Operations

Der DSR erhält anhand der Sitzungsunterlagen einen Überblick über die Änderungen des geplanten Exposure Draft zu Discontinued Operations (Re-exposure of Proposed Amendments to IFRS 5). Es wird beschlossen, einen Comment Letter zu dem geplanten ED (re-exposure) zu verfassen.

Zur vorgeschlagenen Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs, die weitgehend der aktuell gültigen Definition ähnelt, stimmt der DSR im Wesentlichen mit dem geplanten IASB ED (re-exposure pre-ballot Version) überein. Allerdings soll der Begriff major von IASB und FASB klar definiert und abgegrenzt werden.

Den geplanten erweiterten Angabepflichten bei Vorliegen eines continuing involvement stimmt der Rat prinzipiell zu. Der DSR weist jedoch darauf hin, dass der Begriff continuing involvement präzisiert werden sollte.

Weiterhin spricht sich der Rat generell gegen Angabepflichten zu Unternehmensbestandteilen aus, die nicht als “aufgegebene Geschäftsbereiche“ definiert worden sind. Handelt es sich nach der vorgegebenen Definition nicht um einen „aufgegebenen Geschäftsbereich“, ist nicht ersichtlich, warum in einem solchen Fall besondere Angabepflichten erforderlich sein sollten.

Der DSR stimmt mit dem IASB-Vorschlag weiterhin dahingehend überein, dass eine prospektive Anwendung der neuen Regelungen für alle discontinued operations durchzuführen ist.

5 15:15 Financial Instruments with Characteristics of Equity

Der DSR beschließt, den erwarteten IASB-FASB-ED zur EK/FK-Abgrenzung zu kommentieren. Dabei soll nicht nur das Ergebnis der neuen Abgrenzung, sondern auch das dahinter stehende Konzept erörtert werden. Letztlich ist aber entscheidend, dass im Ergebnis die Kapitalabgrenzung auch deutsche Kapitalstrukturen sachgerecht beschreibt.

6 16:15 Financial Instruments - FASB Exposure Draft - Agendapunkt wurde gestrichen

Dieser Tagesordnungspunkt wird nicht besprochen, da der Entwurf des FASB voraussichtlich erst Ende Mai 2010 veröffentlicht wird.

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7 16:15 Immaterielle Vermögenswerte - Überarbeitung DRS 12

Der DSR bestätigt seinen Beschluss, einen Nachfolgestandard für DRS 12 (Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens) zu erarbeiten, der durch DRÄS 4 außer Kraft gesetzt wurde. Der DSR diskutiert das Ansatzwahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, das der Gesetzgeber im Rahmen des BilMoG im Handelsrecht kodifiziert hat  (§ 248 Abs.2 HGB).

Es wird beschlossen, in dem zu erarbeitenden Rechnungslegungsstandard keine Empfehlung für eine Aktivierungspflicht dieser Vermögensgegenstände auszusprechen, sondern das Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB zu übernehmen.

Der DSR beschließt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe “Immaterielles Vermögen“ und berät deren Zusammensetzung.

10 17:15 E-DRS X Vorstandsvergütung

Der DSR setzt seine Diskussion zur Überarbeitung des DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder aus der 142. DSR-Sitzung fort. In der letzten

Sitzung kam der Rat zu dem vorläufigen Schluss, dass es sinnvoll sein könnte, zum Angabezeitpunkt einer Vergütungskomponente nach der Art der aufschiebenden Bedingung zu differenzieren.

Nach intensiver Beratung über mögliche sachgerechte Modelle zum sinnvollen Angabezeitpunkt von Vergütungen, die mit Bedingungen verbunden sind, und unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB beschließt der DSR aufgrund der Nachteile, die mit den erwogenen Alternativen verbunden sind, an dem DRS-17-Konzept der „definitiven Vermögensmehrung“ grundsätzlich festzuhalten.

Um die Transparenz der Angaben zu den Vergütungen der Organmitglieder zu erhöhen, soll der DRS 17 um zusätzliche Angabepflichten erweitert werden. Fokus der Überarbeitung des DRS 17 sollen die Änderungen des § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB sein, die aus dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) resultieren.

13.04.2010

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8 09:00 DRS X Latente Steuern

Der DSR diskutiert den ersten Entwurf zum DRS Latente Steuern mit folgenden Ergebnissen:

  • Der Standard wird weiterhin auf den Begriff “Steuerabgrenzung“ abstellen.
  • Die Definition des Begriffs “Aufrechnung“ folgt der zivilrechtlichen Definition, die für die steuerliche Ausgestaltung maßgebend ist.
  • Der Begriff scheduling wird zugunsten einer deutschen Beschreibung nicht verwendet und bedarf daher keiner Definition.
  • Unter Verrechnung werden im Sinne des Standards ausschließlich darstellende Sachverhalte subsumiert.
  • Der DSR wird sich noch einmal gezielt mit der Grundsatzfrage, wie weit das Wahl-recht aus § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB in den Konzernabschluss ausstrahlt, beschäftigen. Hinsichtlich der Behandlung von beschränkt vortragsfähigen und aufrechnungsfähigen Verlustvorträgen stellt der DSR noch einmal fest, dass diese Verlustvorträge dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn ihre Realisation unrealistisch ist.
  • Zur Struktur des Abschnitts Latente Steuern aus Konsolidierungsvorgängen beschließt der Rat, dass es eine Einführung zu der schon in Tz. 13 konstituierten An-satzpflicht geben wird.
  • Zu dem Ansatzzeitraum latenter Steuern im Jahresabschluss des Organträgers für temporäre Differenzen bei Organgesellschaften stellt der DSR noch einmal klar, dass der Ansatz nur für den Zeitraum erfolgen darf, für den das Bestehen der Organschaft erwartet wird.
  • Darüber hinaus beschließt der DSR verschiedene redaktionelle Änderungen des Standardentwurfs, insbesondere in Bezug auf die Begründung zur Berücksichtigung aufrechnungsfähiger Verlustvorträge.
3 12:45 Lagebericht

Der DSR wird über die Ergebnisse aus der Umfrage bei ausgewählten Wirtschaftsprüfern informiert. In der Umfrage wurden Wirtschaftsprüfer zu einer möglichen Differenzierung der Regelungen zur Lageberichterstattung in einem entsprechenden DRS befragt. Hintergrund dieser Umfrage war eine Untersuchung aus dem Jahr 2009 zur Lageberichterstattung, die hervorbrachte, dass eine Mehrheit der Befragten die Differenzierung der Regelungen zur Lageberichterstattung zur Vereinfachung für kleine Unternehmen befürwortet.

Im Anschluss daran berät sich der DSR über die Vorteile einer möglichen Differenzierung und beschließt, die Regelungen zur Lageberichterstattung im künftigen DRS 15 zu differenzieren. Nicht entschieden wird, welche weiteren Kriterien neben der Größenordnung zur Differenzierung herangezogen werden sollen. Des Weiteren ist noch offen, ob es zwei unterschiedliche Rahmenwerke geben wird oder ob daran festgehalten werden soll, nur einen Standard zur Verfügung zu stellen, aber künftig entsprechende Vereinfachungen für kleine Unternehmen zu gewähren.

Der DSR beschließt, eine Arbeitsgruppe für die Überarbeitung des Standards zur Lageberichterstattung einzusetzen und berät über deren Zusammensetzung.

11 13:45 EFRAG´s draft advice on compatibility of the IFRS for SMEs and the EU Accounting Directives

Der DSR diskutiert weitere Punkte der Stellungnahme zu EFRAG’s Konsultationspapier Draft Letter Advice on compatibility of the IFRS for SMEs and the EU Accounting Directives. Die Finalisierung der Stellungnahme wird im Umlaufverfahren erfolgen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Sitzungsbericht
13.04.2010