IASB IAS 39 Replacement (1): Classification and Measurement
Aktueller Stand
Der IASB hat am 24.7.2014 eine vollständige und somit endgültige Fassung von IFRS 9 Financial Instruments veröffentlicht. Der Abschnitt zur Kategorisierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten wurde jedoch bereits früher – nämlich im November 2009 bzw. Oktober 2010 – verabschiedet.
IFRS 9 ist ab 1.1.2018 erstmals verpflichtend anzuwenden. Mit IFRS 9 wird IAS 39 abgelöst. Allerdings bleiben bis auf weiteres die IAS 39-Regeln betreffend Hedge Accounting wahlweise (also anstelle der in IFRS 9) anwendbar.
Hintergrund und Zielsetzung
Im März 2008 hat der IASB ein Diskussionspapier Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments veröffentlicht. Darin wurden das bisherige Konzept zur Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten sowie die Vorschriften zum Hedge Accounting grundsätzlich neu diskutiert. Angesichts der weltweiten Finanzmarktkrise hat der IASB im November 2008 entschieden, das Projekt zur Überarbeitung der Vorschriften zu Finanzinstrumenten zu beschleunigen und als Gesamtprojekt „IAS 39 Replacement“ auf seine aktive Agenda zu setzen. Nach den Forderungen der G20, von ECOFIN und anderen Organisationen hat der IASB das Gesamtprojekt im Mai 2009 in drei Phasen gegliedert:
- Phase 1: Classification and Measurement
- Phase 2: Impairment
- Phase 3: Hedge Accounting
Inhalt
IFRS 9 regelt den Ansatz, die Erst- und Folgebewertung sowie Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Schulden. Ferner enthält IFRS 9 auch die bei einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten relevanten Regelungen zu Wertminderungen (Impairments). Zudem regelt IFRS 9 die bilanzielle Wahlmöglichkeit der Abbildung von Sicherungszusammenhängen (sog. Hedge Accounting).
Finanzielle Vermögenswerte werden für Zwecke der (Folge-)Bewertung in folgende Bewertungskategorien eingeordnet (sog. Kategorisierung):
- Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden,
- Finanzinstrumente, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden,
- Finanzinstrumente, die ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Diese Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte erfolgt auf Basis zweier Kriterien: das Geschäftsmodell des Unternehmens zur Steuerung seiner finanziellen Vermögenswerte und die Eigenschaften der vertraglichen Cashflows.
Eine Umkategorisierung ist verpflichtend, wenn sich das Geschäftsmodell des Unternehmens zur Steuerung seiner finanziellen Vermögenswerte ändert.
Darüber hinaus bestehen beim erstmaligen Ansatz finanzieller Vermögenswerte zwei (unwiderrufliche) Bewertungswahlrechte:
- Für Eigenkapitalinstrumente ohne Handelsabsicht können die Fair-Value-Änderungen dieser Instrumente erfolgsneutral im Eigenkapital (other comprehensive income, OCI) erfasst werden – allerdings mit dem Verbot, Wertminderungen oder spätere Veräußerungsgewinne/-verluste erfolgswirksam zu erfassen (kein recycling), lediglich Dividenden sind in der GuV zu erfassen;
- Finanzielle Vermögenswerte können erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (sog. Fair Value-Option), wenn dadurch ein accounting mismatch vermieden oder wesentlich verringert wird.
Finanzielle Verbindlichkeiten werden für in folgende Bewertungskategorien eingeordnet:
- Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden,
- Finanzinstrumente, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Die Einordnung hängt davon ab, ob für finanzielle Verbindlichkeiten eine Handelsabsicht besteht oder nicht. Auch hier besteht bei erstmaligem Ansatz das Wahlrecht, diese erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (sog. Fair Value-Option), wobei dann der bonitätsbedingte Anteil der Fair Value-Änderung abweichend ergebnisneutral (also im sog. OCI) zu erfassen ist.
Schließlich ist auf die Besonderheit von Derivaten hinzuweisen. Diese sind – unabhängig ihrer jeweiligen Verwendungsabsicht – ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ferner sind für eingebettete Derivate spezielle Regelungen bzgl. einer potenziellen Abspaltung zu beachten.