19. Öffentliche Sitzung zur Verabschiedung DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 16 (überarb.) Zwischenberichterstattung
Das DRSC verabschiedet DRS 20 Konzernlagebericht und die Folgeänderungen im DRS 16 (geändert 2012) Zwischenberichterstattung einstimmig.
Mit der Verabschiedung des DRS 20 wird die Überarbeitung der Deutschen Rechnungslegungs Standards (DSR) zur Lageberichterstattung abgeschlossen. Dabei wurden in einer umfassenden Gesamtschau die bestehenden DRS zur Lageberichterstattung evaluiert und mit dem Ziel angepasst, die praktischen Erfahrungen und die internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen. DRS 5 Risikoberichterstattung, DRS 5-10 Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, DRS 5-20 Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen und DRS 15 Lageberichterstattung werden im DRS 20 zusammengeführt und damit außer Kraft gesetzt.
Der Entwurf zum DRS 20 (E-DRS 27) wurde im Dezember 2011 veröffentlicht. Von der Möglichkeit, bis zum 30. April 2012 Stellung-nahmen zum Entwurf einzureichen, haben 22 Personen und Organisationen Gebrauch gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen und weiterer Erkenntnisse (z.B. aus der öffentlichen Diskussion am 19. März 2012 in Frankfurt/Main) hat der HGB-FA den Standardentwurf überarbeitet.
Das DRSC weist bei der Verabschiedung auf folgende im Rahmen des Konsultationsprozesses wesentlichen vorgenommenen Änderungen gegenüber E-DRS 27 hin:
- Die Definition von einigen Begriffen wurde gestrichen wohingegen für andere Begriffe die Definition ergänzt wurde.
- Der Grundsatz der Wesentlichkeit wird als eigener Grundsatz im DRS 20 herausgehoben.
- Es wurde wieder der Begriff „Erläuterung“ eingeführt, da der FA der Auffassung ist, dass der Verzicht auf die Verwendung dieses Begriffs an einigen Stellen zu einer Verminderung des Berichtsumfangs geführt hätte, die nicht intendiert war.
- Die Regelungen zur Strategieberichterstattung sollen von Unternehmen angewendet werden, wenn diese freiwillig über ihre Strategie berichten.
Der Standard ist erstmals für Geschäftsjahre zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Eine vollumfängliche frühere Anwendung ist zulässig.
Aufgrund der Verabschiedung des DRS 20 ergeben sich Folgeänderungen in DRS 16, die zu sprachlichen Anpassungen in diesem Standard führen. Die neu gefassten Textziffern des DRS 16 (geändert 2012) sind im ersten Zwischenbericht nach dem Ende des Geschäftsjahres zu beachten, für das der DRS 20 Konzernlagebericht erstmals angewendet wurde. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig.